Klaus-Dieter Klapproth, Prof. Dr. Klaus Hock †
Der Arbeitsvertrag ist die Summe der Regeln, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Arbeitsverhältnis zugrunde legen wollen.
Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden.
Der Hausmeister der Grundschule vereinbart mit A unbefristet die Übernahme der Reinigungsarbeiten gegen ein Entgelt von 350 EUR monatlich. Die beiden sind sich darüber einig, dass A wöchentlich 9 Stunden arbeiten soll.
Hier sind mündlich die Hauptleistungspflichten Geld gegen Arbeit vereinbart.
Im Übrigen gelten für dieses Arbeitsverhältnis die gesetzlichen Bestimmungen, also das BGB für die Frage der Erfüllung von Leistungen und für die Kündigungsfristen, das BUrlG für die Dauer des Erholungsurlaubs und das EFZG im Fall einer Krankheit des Arbeitnehmers. Ebenso gilt für die Vergütungshöhe der jeweilige Mindestlohn nach dem MiLoG.
Sollen auf ein Arbeitsverhältnis andere Bestimmungen, die nicht gesetzlich geregelt sind, angewendet werden, so muss dies konkret vereinbart werden.
Diese anderen Bestimmungen können aus Individualabreden bestehen oder die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag sein.
Auch ohne eine derartige ausdrückliche Vereinbarung kommt die Anwendung von Tarifverträgen infrage, wenn entweder ein Fall von Tarifbindung vorliegt oder der Gleichbehandlungsgrundsatz greift.
Bürgermeister B sagt dem Bewerber A nach Ende des Vorstellungsgesprächs: "Ich freue mich, Sie als unseren neuen Mitarbeiter begrüßen zu dürfen." Die Gemeinde ist nicht tarifgebunden, aber bei allen Arbeitsverhältnissen ist die Anwendung des TVöD vereinbart.
Das Arbeitsverhältnis von A regelt sich dann aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach TVöD. Das heißt, dass A 38,5 Stunden wöchentlich arbeiten muss und sein Entgelt sich nach der Entgeltgruppe richtet, die sich aufgrund der auszuübenden Tätigkeit bestimmt.
(Das Problem der fehlenden Personal-/Betriebsratsbeteiligung soll hier nicht erörtert werden.)
Die Gemeinde ist Mitglied des KAV und A zugleich Mitglied von ver.di.
Hier gilt § 4 TVG mit der Folge, dass alle Regelungen des TVöD unmittelbar und zwingend für dieses Arbeitsverhältnis gelten (Tarifbindung).