Kurzbeschreibung
Musterarbeitsvertrag zur Ableistung eines Arztpraktikums zur Erlangung der Approbation. Nach § 3 Abs. 2 der BÄO ist einem Antragsteller, der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine vollständig abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat, die Approbation als Arzt zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
Vorbemerkung
Nach § 3 Abs. 2 der BÄO ist einem Antragsteller, der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine vollständig abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat, die Approbation als Arzt zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Als vollständig abgeschlossen wird eine Ausbildung angesehen, wenn sie nach dem Recht des Landes, in dem sie erfolgte, zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt. Um die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zu erreichen, verlangen die zuständigen Gesundheitsbehörden in Einzelfällen die Ableistung eines Arztpraktikums.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Arbeitsvertrag zur Ableistung eines Arztpraktikums zur Erlangung der Approbation
für Angestellte, die Arbeiten nach dem SGB verrichten
Zwischen
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vertreten durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (als Arbeitgeber)
und
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Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (als Arbeitnehmer)
wird aufgrund der Genehmigung durch das ..................................................vom . . . . . . . . . folgender
Arbeitsvertrag
geschlossen:
§ 1
- Herr/Frau . . . . wird ab . . . . für die Zeit bis zum . . . . als vollbeschäftigte/r Angestellte/r für Arbeiten nach dem SGB eingestellt.
- Das Arbeitsverhältnis dient dem Nachweis eines gleichwertigen Ausbildungsstandes im Vergleich zu der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin in Deutschland und wird ausschließlich im Interesse des Arbeitnehmers durchgeführt.
- Durch diesen Arbeitsvertrag entsteht kein Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.
§ 2
- Die Vergütung wird in Höhe von . . . . v.H. nach dem Entgelttarifvertrag Nr. 9 für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 5.5.1998 gewährt.
Die Tarifverträge
- über ein Urlaubsgeld für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10.4.1987
- über eine Zuwendung für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10.4.1987
- über vermögenswirksame Leistungen für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10.4.1987
finden keine Anwendung.
§ 3
- Auf das Arbeitsverhältnis finden § 3 TVöD§ 3 TVöD (Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit), § 4 TVöD (Allgemeine Arbeitsbedingungen), § 5 TVöD (Regelmäßige Arbeitszeit), § 14 TVöD (Fälligkeitsregelung für Entgelt) und § 32 TVöD (Ausschlussfrist) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
- Im Übrigen richtet sich das Arbeitsverhältnis, so weit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften sowie nach den Dienstanweisungen des Arbeitgebers.
§ 4
- Das zeitlich befristete Arbeitsverhältnis (§ 1) endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, an dem in § 1 genannten Tag. Es kann jedoch auch jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss des Kalendermonats gekündigt werden.
- Das Recht der außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) bleibt unberührt.
- Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 5
Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
. . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . |
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