Das am 1.7.1994 in Kraft getretene Arbeitszeitgesetz löste die aus dem Jahre 1938 stammende Arbeitszeitverordnung, Bestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich des Sonn- und Feiertagsbeschäftigungsverbots sowie Regelungen des Frauenarbeitsschutzes und andere Bestimmungen ab. Eine Neuregelung war nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des EuGH und – daran anschließend – des BVerfG notwendig geworden. Dies hatte in seinem Urteil zum Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen[1] ausdrücklich die Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer Neuregelung festgestellt.

Zugleich diente das Arbeitszeitgesetz der Umsetzung der Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (konsolidierte Fassung: Richtlinie 2003/88/EG), die bis zum 23.11.1996 in nationales Recht umzusetzen war.

Zweck des Gesetzes ist laut § 1 ArbZG

  • die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern

sowie

  • den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

Hierzu werden die wesentlichen Begriffe im Arbeitszeitrecht definiert (§ 2 ArbZG) und Rahmenbedingungen für Arbeitszeiten, Ruhepausen und Nacht- und Schichtarbeit vorgegeben (§§ 3 bis 6 ArbZG). Geregelt werden auch der Grundsatz der Sonn- und Feiertagsruhe sowie die Voraussetzungen für eine Beschäftigung an diesen Tagen (§§ 9,10 ArbZG). Weiten Raum nehmen die Möglichkeiten ein, die vorgesehenen Rahmenbedingungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu über- (Arbeitszeit) bzw. zu unterschreiten (Ruhezeit) (§§ 7, 12, 14 ArbZG).

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