Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD-K). Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg beträgt die regelmäßige Arbeitszeit abweichend davon durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich (§ 6 Abs. 1 Satz 1.1 TVöD-K); dies gilt allerdings nicht für Auszubildende, Schülerinnen/Schüler sowie Praktikantinnen/Praktikanten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg). Für diese Beschäftigungsgruppe beträgt die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich (§ 6 Abs. 1 Satz 1.2 TVöD-K).

Für Ärztinnen und Ärzte, die unter den TVöD-K fallen, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich (§ 6 Abs. 1.1. TVöD-K).

Im Rahmen der ersten großen Tarifrunde 2008 wurde § 6 TVöD für die kommunalen Verwaltungen und Unternehmen grundlegend geändert. Die Tarifeinigung vom 31.3.2008 bestimmt, dass die regelmäßige Arbeitszeit für den kommunalen Bereich im Tarifgebiet West ab 1.7.2008 durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich beträgt. Diese Tarifeinigung sieht für Krankenhäuser besondere Regelungen vor, nämlich die einleitend genannte Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich für die Beschäftigten im Tarifgebiet West. Eine Ausnahme wurde für Baden-Württemberg vereinbart (39 Stunden wöchentlich).

Hinsichtlich der Arbeitszeit von Cheffahrern ist § 6 TVöD mit Wirkung ab 1. 7. 2008 ein Anhang angefügt worden, der die Arbeitszeit von Cheffahrern im Bereich der VKA regelt.[1]

Im Jahr 2009 fanden keine Tarifverhandlungen zur Arbeitszeit statt. Und auch die Tarifeinigung vom 27.2.2010 sah keine weiteren Änderungen zur regelmäßigen Arbeitszeit im Krankenhausbereich vor. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten allerdings als Nachfolgeregelung zur ausgelaufenen Altersteilzeit besondere Regelungen für flexible Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte ("FALTER"), die einen flexiblen Eintritt in den Ruhestand sowie eine längere Teilhabe am Berufsleben ermöglichen sollen.

Derzeit besteht der TVöD in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 7 vom 1.4.2014, ohne weitere Änderungen bei der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD.

Am 1.2.2011 einigten sich die Tarifvertragsparteien auf Neuregelungen zum Ausgleich für während des Bereitschaftsdienstes geleistete Nachtarbeit. Die Neuregelung trit zum 1.1.2011 in Kraft. Die neuen Tarifvertragstexte werden im Einzelnen derzeit noch abgestimmt.

[1] Siehe hierzu die Darlegungen oben unter Punkt 1.4.2.

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