Der TVöD-K enthält einige wenige Vorgaben für die Einrichtung von Arbeitszeitkonten. Diese sind jedoch keineswegs zwingend notwendig, um die Arbeitszeit der Arbeitsverhältnisse, die unter den TVöD fallen, zu regeln. § 10 Abs. 1 TVöD-K sieht vor, dass Arbeitszeitkonten eingerichtet werden können und nur für den Fall, dass eine tägliche Rahmenzeit oder ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor vereinbart wird, zwingend einzurichten sind. Dies entspricht dem unter Ziff. 2.4 beschriebenen Ausgleich zwischen dem Bedürfnis des Arbeitgebers nach Arbeitszeitflexibilität einerseits und dem Interesse der Beschäftigten nach Arbeitszeitsouveränität andererseits. Anders ausgedrückt: nur dann, wenn dem Arbeitgeber eine erhöhte Arbeitszeitflexibilität durch eines der beiden Arbeitszeitmodelle des TVöD-K Rahmenzeit oder Arbeitszeitkorridor eingeräumt wird, haben die Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihre Arbeitszeit über Arbeitszeitkonten im Sinne des § 10 TVöD-K geregelt wird. Dann kann davon ausgegangen werden, dass – stets unter Berücksichtigung der betrieblichen und dienstlichen Belange – die Beschäftigten "souveräner" mit der Lage ihrer Arbeitszeit umgehen können, also ihre privaten Interessen wichtiger genommen werden als dies z. B. bei starren Anfangs- und Endzeiten der Fall wäre.

2.5.1 Einrichtung von Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD-K durch Betriebs-/Dienstvereinbarung oder Tarifvertrag

Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD-K können durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch durch landesbezirklichen Tarifvertrag (im Bereich eines Mitgliedverbandes der VKA) oder durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene (im Bereich des Bundes) eingerichtet werden, § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVöD-K. Diese Regelungen werden in der Praxis bedeuten, dass ein Arbeitgeber in einem Betrieb/einer Verwaltung, für die ein Personalvertretungsgesetz gilt, ein Arbeitszeitkonto im Sinne des § 10 TVöD-K nicht mehr gegen den Willen der Personalvertretung durchsetzen kann. Lehnt nämlich die Personalvertretung eine entsprechende Dienstvereinbarung ab, so lässt sich diese auch nicht nach einem Einigungsstellenverfahren gegen den Willen des Personalrates durchsetzen. Die Möglichkeit des Abschlusses eines landesbezirklichen Tarifvertrages ist in diesen Fällen wohl eher theoretischer Natur. Die Gewerkschaften werden kaum geneigt sein, die vom Arbeitgeber gewünschte Vereinbarung in einem Tarifvertrag zu regeln. Dem Arbeitgeber steht es in diesen Fällen aber frei, ein Arbeitszeitkonto einzurichten, das nicht den Regeln des § 10 TVöD-K, sondern eigenen Regeln folgt (hierzu Ziff. 2.5.2).

Der TVöD-K sieht keinesfalls vor, dass bei Einrichtung von Arbeitszeitkonten die Regeln des § 10 TVöD-K stets und zur Gänze einzuhalten sind. § 10 TVöD-K ist zunächst eine reine "Kann-Bestimmung". Nur soweit ein Arbeitszeitkorridor im Sinne von § 6 Abs. 6 TVöD-K oder eine Rahmenzeit im Sinne von § 6 Abs. 7 TVöD-K vereinbart wird, muss dazu ein Arbeitszeitkonto nach den Regelungen in § 10 TVöD-K eingerichtet werden. Das macht auch Sinn: Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit sind Arbeitszeitmodelle zur Vermeidung von Überstunden. Sie wirken zugunsten des Arbeitgebers, der damit seine Arbeitszeitflexibilität erweitert. Allerdings auf Kosten des Arbeitnehmers, der damit ein Stück von seiner Arbeitszeitsouveränität verliert. Um eine Balance zwischen beiden Parteiinteressen wiederherzustellen, ist für den betroffenen Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto nach den arbeitnehmerfreundlichen Regelungen in § 10 TVöD-K einzurichten. Damit gewinnt der Arbeitnehmer Arbeitszeitsouveränität wieder zurück.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Verbindung mit der Protokollerklärung zu § 6 TVöD-K und der Protokollerklärung zu Abschnitt II TVöD-K. Diese Tarifnormen haben mit der Arbeitszeitkontenregelung in § 10 TVöD-K nichts zu tun. Nach der Protokollerklärung zu § 6 TVöD-K sind Gleitzeitregelungen unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (und damit auch unabhängig von den Vorgaben aus § 10 TVöD) möglich. Sie dürfen nur keine Regelungen nach § 6 Abs. 4 TVöD-K (betriebliche Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz) enthalten. Nach der Protokollerklärung zu Abschnitt II TVöD bleiben bei Inkrafttreten des TVöD-K bestehende Gleitzeitregelungen unberührt. Der TVöD-K enthält keine Rechtsnormen zu Gleitzeitregelungen und damit auch keine zu Gleitzeitkonten. Dennoch sind diese Arbeitszeitmodelle weiterhin zulässig unter Berücksichtigung der allgemeinen tariflichen Regelungen zur Arbeitszeit und der gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für andere Arbeitszeitmodelle (z. B. Vertrauensarbeitszeit).

 
Praxis-Tipp

Stellen Sie den Wert eines Arbeitszeitkontos für die Arbeitszeitsouveränität der Beschäftigten in den Mittelpunkt der Verhandlungen zu einer Dienst-/Betriebsvereinbarung. Ein Arbeitszeitkonto im Sinne des § 10 TVöD-K ist keineswegs selbstverständlich. Es sollte als Gegenleistung für die Gewährung von mehr Arbeitszeitflexibilität des Arbeitgebers angesehen werden. Ein Arbeitszeitkonto im Sinne des § 10 ...

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