Stefanie Hock, Stefan Seitz
In der Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos ist zunächst der Zeitraum festzulegen, für den der Beschäftigte entscheidet, welche der auf diesem Konto buchbaren Zeiten (vgl. Ziff. 2.5.4) tatsächlich auf das Arbeitskonto gebucht werden sollen, § 10 Abs. 3 TVöD-K. Diese Regelung besagt zum einen, dass der Beschäftigte – nicht der Arbeitgeber – darüber entscheidet, ob buchbare Zeiten tatsächlich gebucht werden sollen. Zum anderen kann der Beschäftigte seine Entscheidung später nicht von Fall zu Fall treffen. Er ist an seine Entscheidung für die Dauer des in der Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelten Zeitraums gebunden. Sinn der Regelung ist es, den organisatorischen Aufwand für den Arbeitgeber überschaubar zu halten.
Weitere Vorgaben für den Mindest-Regelungsgehalt einer Betriebs-/Dienstvereinbarung sind in § 10 Abs. 5 TVöD-K geregelt. Im Übrigen sind die Betriebsparteien frei, weitere Regelungen zu treffen oder es bei den Mindestinhalten zu belassen.
In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind folgende Regelungen zu treffen, § 10 Abs. 5 TVöD-K.
Buchst. a: Höchstmögliche Zeitschuld und höchstmögliches Zeitguthaben, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen. Dabei ist nur die Zeitschuld auf 40 Stunden begrenzt, nicht das Zeitguthaben. Letzteres kann bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden betragen und somit grundsätzlich unbeschränkt vereinbart werden. Ein "Vielfaches" ist nicht beschränkt auf 80, 120 usw. Stunden; es können auch dazwischen liegende Grenzen vereinbart werden (z. B. das 1,x-Fache von 40 Stunden). In diesem Zusammenhang ist jedoch die Vorschrift des § 23 b Abs. 2 Satz 8 SGB IV zu beachten, die eine Grenze von 250 Stunden für bestimmte sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen enthält.
Buchst. b: Je nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs sind gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die Beschäftigten vorzusehen. In der Bestimmung der Fristen sind die Betriebsparteien frei.
Buchst. c: Die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben an bestimmten Zeiten vorzusehen, kann vereinfacht oder beschränkt werden. Hier können bestehende betriebliche oder Belange der Beschäftigten gleich in der Dienst-/Betriebsvereinbarung generalisiert geregelt werden. In der Dienst-/Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen das Abbuchen von Zeitguthaben auch ohne Zustimmung des Beschäftigten vorzusehen.
Buchst. d: Zu regeln ist ferner, welche Folgen es hat, wenn der Arbeitgeber einen vom Arbeitnehmer beantragten und genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft.