Stefanie Hock, Stefan Seitz
Das Wertguthaben umfasst seit dem 1.1.2009 neben dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung auch die auf diese Arbeitsentgelte entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 7d Abs. 1 SGB IV). Auch Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze können in das Wertguthaben eingestellt werden. Für diese sind ebenfalls die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu berücksichtigen.
Das Wertguthaben kann seit dem 1.1.2009 nur noch als Arbeitsentgeltguthaben geführt werden. Nach § 116 Abs. 1 SGB IV ist es jedoch zulässig, Wertguthaben auch weiterhin als Zeitguthaben zu führen, wenn eine vor dem 1.1.2009 geschlossene Wertguthabensvereinbarung dies vorsieht.
Die Einstellung des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist erst für ab dem 1.1.2009 ins Wertguthaben eingestellte Arbeitsentgelte zwingend. Dies gilt entsprechend für Wertguthaben, die in Bestandsfällen nach § 116 Abs. 1 SGB IV weiter als Zeitguthaben geführt werden. Vor der Übertragung von Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund oder der Umwandlung von Zeitguthaben in Entgeltguthaben, sind jedoch auch die auf die Entgeltbestandteile des Wertguthabens für Zeiten vor dem 1.1.2009 entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile ins Wertguthaben einzubringen.
Es ist der Arbeitgeberanteil nach dem Prozentsatz maßgebend, der zum Zeitpunkt der Einstellung in das Wertguthaben für den jeweiligen Versicherungszweig gilt. Steigt der Beitragssatz in einem Versicherungszweig, besteht keine Nachschusspflicht. Der Arbeitgeber kann jedoch auch nicht Anteile aus dem Wertguthaben entnehmen, wenn im Laufe der Wertguthabenansparung der Beitragssatz in einem Versicherungszweig sinkt. Auch wenn Wertguthaben wegen einer Freistellung ausgezahlt wird, gilt der jeweils aktuelle Beitragssatz des einzelnen Versicherungszweigs ohne eine Nachschusspflicht oder eine Entnahmeberechtigung des Arbeitgebers.
- Verwendung von Wertguthaben
Vereinbarungen über Wertguthaben haben das Ziel, durch Verzicht auf die Auszahlung bereits erarbeiteten Arbeitsentgelts Wertguthaben für Zeiten der Freistellung aufzubauen.
Die vereinbarungsgemäße Verwendung von Wertguthaben zielt darauf ab, es für bestimmte Phasen der Freistellung von der Arbeitsleistung zu verwenden. Das Gegenteil ist die "nicht vereinbarungsgemäße Verwendung" von Wertguthaben, die in der Beitragsberechnung im sog. "Störfall" mündet.
Seit dem 1.1.2009 kann die Verwendung des Wertguthabens auch ohne konkrete Regelung in der Wertguthabenvereinbarung vom Arbeitnehmer für gesetzliche Freistellungsansprüche beansprucht werden (§ 7c Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Eine solche Verwendung zählt zu den Formen einer vereinbarungsgemäßen Verwendung. Ein gesetzlicher Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung und die Verwendung des Wertguthabens besteht für folgende Sachverhalte:
- Elternzeit nach dem BEEG, in der der Beschäftigte ein Kind selbst betreut und erzieht
- Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz, in der der Beschäftigte einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt
- Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz
Zusätzlich kann vereinbart werden, Wertguthaben für Zeiten zu verwenden,
- die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Rente wegen Alters bezogen wird oder bezogen werden könnte oder
- in denen an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen wird.
Die Vertragsparteien sind ansonsten in der Vereinbarung der Verwendung des Wertguthabens frei und können auch weitere Freistellungssachverhalte wie z. B. Sabbatjahr in der Wertguthabenvereinbarung vereinbaren. Die Vertragsparteien haben auch die Möglichkeit, den gesetzlichen Anspruch auf Verwendung des Wertguthabens auf bestimmte Zwecke zu beschränken (§ 7c Abs. 2 SGB IV). Demzufolge besteht der gesetzliche Anspruch auf Wertguthabenverwendung für Zeiten der gesetzlichen Freistellung nur in den Fällen, in denen dieser nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
- Übertragung (Portabilität) von Wertguthaben
Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber wechseln, haben die Möglichkeit, ihr Wertguthaben mitzunehmen. Allerdings muss ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer einstellt, der ein Wertguthaben beim alten Arbeitgeber aufgebaut hat, dieses Langzeit-Arbeitskonto nicht zwingend weiterführen. Ab 1.7.2009 besteht deshalb zusätzlich die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer ihr Wertguthaben nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen können. Mit dieser Übertragung kann der Arbeitnehmer den Eintritt des Störfalls vermeiden. Zusätzlich kann er das angesammelte Wertguthaben zum Zwecke der Freistellung von der Arbeitsleistung bei seinem neuen Arbeitgeber von der Deutschen Rentenversicherung Bund einfordern.
Grundvoraussetzung für eine Wertguthabenübertragung ist das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, in dem das Wertguthaben angespart wurde. Wünscht der Beschäftigte die Übertragung, muss er dies durch ...