Stefanie Hock, Stefan Seitz
Hat der Arbeitnehmer sowohl im Rechtskreis Ost als auch West Wertguthaben gebildet und ist in der Freistellungsphase ein Wechsel des Rechtskreis-Wertguthabens vorzunehmen, hat der Arbeitgeber nach § 28a Abs. 1 Nr. 20 SGB IV eine Meldung zu erstatten. Der Wechsel des Wertguthabens ist nach § 11a Abs. 2 DEÜV mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung taggenau zu melden. Zur Vereinfachung des Meldeverfahrens für den Arbeitgeber wird empfohlen, zuerst das Wertguthaben des Rechtskreises abzubauen, dem der Arbeitnehmer zuletzt vor der Freistellungsphase angehörte.
Damit wird erreicht, dass nur einmal ein Wechsel des Rechtskreises erfolgt, der eine Meldung erforderlich macht.
Ist das Wertguthaben des bisherigen Rechtskreises abgebaut und wird die weitere Freistellungsphase aus dem Wertguthaben des anderen Rechtskreises finanziert, hat zum Zeitpunkt des Wechsels eine Abmeldung (Abgabegrund: 33) und eine Anmeldung (Abgabegrund: 13) zum Folgetag zu erfolgen. Erfolgt der Wechsel innerhalb eines Monats, ist die Ummeldung taggenau vorzunehmen.
Verwendet der Arbeitnehmer das Wertguthaben des anderen Rechtskreises für eine tageweise Freistellung oder nutzt er dieses Wertguthaben zur Senkung der regelmäßigen Arbeitszeit im anderen Rechtskreis, gilt folgende Vereinfachung:
Der Arbeitnehmer ist zum ersten Tag der Freistellungsphase/Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit unter der dem Rechtskreis des verwendeten Wertguthabens entsprechenden Betriebsnummer des Arbeitgebers anzumelden (Grund der Abgabe: 10). Es sind der Personengruppenschlüssel sowie der Beitragsgruppenschlüssel zu verwenden, die für die noch ausgeübte Beschäftigung gelten. Des Weiteren ist das Kennzeichen "Mehrfachbeschäftigter" zu setzen.
Eine Abmeldung für die Freistellungsphase/Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ist so lange nicht erforderlich, wie in jedem Kalendermonat Wertguthaben verwendet wird. Wird in einem Kalendermonat kein Wertguthaben eingesetzt, hat die Abmeldung zum letzten Tag, für den Wertguthaben verwendet wurde, zu erfolgen.
Dauert die Freistellungsphase/die Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit über den 31.12. eines Jahres an, ist eine Jahresmeldung abzugeben.
Werden Beiträge anlässlich des Eintritts eines Störfalls entrichtet, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit einer besonderen Meldung zu bescheinigen. Für diese gilt der Grund der Abgabe 55. Es sind jeweils der Personengruppenschlüssel und der Beitragsgruppenschlüssel anzugeben, die beim Versicherten zum Zeitpunkt des Störfalls zutreffen.