Erfahrungsgemäß bewegen sich in klassischen Gleitzeitsystemen die individuellen Zeitsalden fast ausschließlich im positiven Bereich – meist nahe der Grenze des höchstzulässigen Zeitübertrags (bisher meistens 10 Stunden zu Monatsende). Wenn dann bei erhöhtem Arbeitsanfall längere Tagesarbeitszeiten erforderlich werden, verbleibt oft nur die Anordnung von Überstunden oder die fast immer als ungerecht empfundene Kappung der über das übertragbare Plus hinausgehenden Zeitguthaben. In modernen Gleitzeitsystemen wird daher mehr und mehr auf flexible Zeitkonten übergegangen, in denen auf automatische Kappung verzichtet wird.
Nach der Rechtsprechung ist es bei Zeitkonten nicht mehr zulässig, ab einem bestimmten Volumen einen ersatzlosen Wegfall der darüber hinaus geleisteten Stunden zu vereinbaren.
In neueren Gleitzeitmodellen werden Zeitkonten häufig nach dem Modell eines "Ampelkontos" geführt. Dies bezieht sich auf die zwei oder drei "Ampelphasen", in die es unterteilt ist. Im Unterschied zu den oben beschriebenen Zeitkonten hat das Modell keine Kappungsgrenzen, sondern setzt dem Grundsatz nach auf Gegensteuerung:
Die sogenannte "Grüne Zone" (z. B. bis +/- 30 Stunden):
Selbstverantwortliche Disposition des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin.
Die sogenannte "Gelbe Zone" (z. B. bis +/- 40 Stunden):
Die Führungskraft muss Maßnahmen ergreifen, die zumindest ein weiteres Anwachsen von Zeitguthaben bzw. -schulden verhindern.
Die sogenannte "Rote Zone" (z. B. +/- 50 Stunden):
Darf nur ausnahmsweise bzw. vorübergehend erreicht und muss schnellstmöglich wieder verlassen werden. Nach der Rechtsprechung müssen zwischen Vorgesetztem und dem Beschäftigten konkrete Möglichkeiten zum Zeitausgleich aufgezeigt und festgelegt werden.
Die Konten werden fortlaufend geführt. Verlässt der Mitarbeiter die "Grünphase" und kann er nicht zeitnah wieder in diese zurückkehren, ist er verpflichtet, die Führungskraft hierüber zu informieren. Diese ist dann dafür verantwortlich, dass ein entsprechender Zeitausgleich möglich wird: etwa durch Schieben von Terminen, Entlastung von einzelnen Aufgaben, das Stellen einer Aushilfe – und notfalls durch Anordnung von (bezahlten) Überstunden bzw. die Absenkung von Standards.
Die Führungskraft bzw. das Kontrollgremium kann dem Mitarbeiter vorübergehend auch einen Zeitsaldo in der "Rotphase" gestatten, wenn ein Zeitausgleich kurzfristig – etwa nach Abschluss der Terminarbeit – möglich ist. In jedem Fall zielt das Ampelsystem als "Frühwarnsystem" darauf ab, dass das Kappen von Zeitguthaben verhindert wird, indem die rechtzeitige Abstimmung zwischen Mitarbeiter und Führungskraft forciert und v. a. bei absehbaren Schwankungen des Arbeitsanfalls auch einmal der Aufbau von Zeitschulden in Zeiten geringerer Auslastung gefördert wird.
Im Krankheitsfall empfiehlt es sich, mit Werten zu agieren, die sich aus einer gleichmäßigen Verteilung der persönlichen Wochenarbeitszeit über die planmäßigen Arbeitstage ergibt. Für Vollzeitbeschäftigte bedeutet das im Regelfall eine Anrechnung des Fehltages mit je 7,7 Stunden. Für Teilzeitbeschäftigte bedeutet es eine gleichmäßige Verteilung der individuell vereinbarten Arbeitszeit.
In einer Betriebsvereinbarung bzw. Dienstvereinbarung könnte die Formulierung zum Ampelkonto wie folgt lauten:
Das Arbeitszeitkonto wird in Form eines Ampelkontos geführt.
Bis zur Höhe von Plus 30 und Minus 20 Stunden bewegt sich der Arbeitnehmer eigenverantwortlich in der Grünphase.
Die Gelbphase als Warnphase erfasst die Stunden von mehr als 30 bis 50 Plus- bzw. 30 Minusstunden. Erreicht der Arbeitnehmer die Gelbphase, so wird ein Gespräch zwischen Vorgesetztem und Arbeitnehmer über Möglichkeiten zum Stundenabbau geführt.
Bei Überschreiten der Grenze Plus 50 bzw. Minus 30 Stunden befindet sich der Arbeitnehmer in der Rotphase. Bevor der Mitarbeiter in die Rotphase eintritt, wird ein Gespräch zwischen dem für die Arbeitszeitplanung Verantwortlichen, einem Vertreter der Personalabteilung und dem örtlichen Betriebsrat geführt, um Lösungen zum Abbau der in der Rotphase anfallenden Stunden im Sinne der Präambel zu finden.
Bereits bei Genehmigung dieser Stunden wird ein konkreter Maßnahmenkatalog für den Arbeitnehmer zum Abbau der Stunden festgelegt. Stellt sich heraus, dass für die Überschreitung der 50-Plusstunden-Grenze eine abgrenzbare einmalige Maßnahme die Ursache war, können ausnahmsweise Überstunden angeordnet werden.
Neben der Vereinbarung eines Ampelkontos, das als Steuerungsmechanismus zur Arbeitszeitplanung gut geeignet ist, sollte eine Betriebsvereinbarung bzw. Dienstvereinbarung zum Gleitzeitkonto (das abweicht vom Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD-K) folgende Regelungsinhalte haben:
- Während des Abrechnungszeitraums – ein Jahr – sind Begrenzungen im Sinne eines Korridors nicht vorzusehen. Die allein gültige Begrenzung nach oben wird gebildet durch die Höchstgrenzen des ArbZG, 10 Stunden täglich, durchschnittlich 48 Wochenstunden.
- Am Ende des Abrechnungszeitraums ist eine Üb...