Die Öffnung durch Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 ArbZG hinsichtlich der Verlängerungsmöglichkeiten
- der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss von bis zu 8 Stunden Vollarbeit inkl. Pause mit Bereitschaftsdienst auf bis zu 24 Stunden und
- der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 2a ArbZG – Opt-out-Regelung -
hat zur Voraussetzung
- eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
- eine Belastungsanalyse gem. § 5 ArbSchG und
- ggf. daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.
Bei Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle ist zu berücksichtigen,
- dass mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde am Wochenende Zwölf-Stunden-Schichten zulässig sind,
- dass bei entsprechender Nachfrage und Steuerung der Dienstleistung die Vollarbeitszeit ausgedehnt werden kann,
- dass, soweit medizinisch möglich, Bereitschaftsdienste zentralisiert werden können.
Die Belastungsanalyse nach § 5 ArbSchG beinhaltet eine Beurteilung des Gefährdungspotenzials der Arbeit und ihrer Bedingungen. Diese ist je nach Art der Tätigkeit zu ermitteln. Bei gleichartigen Arbeitsplätzen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. In Krankenhäusern wird vor allem die Belastung durch überlange Arbeitszeiten, zu kurze Ruhezeiten ein Gefährdungspotenzial darstellen.
Nach § 6 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Dokumentation über die Gefährdungsbeurteilung, die Schutzmaßnahmen und ihre Wirksamkeit anzulegen. Diese Dokumentation ist auf jeweils aktuellem Stand zu halten.
Nach den Gesetzesmaterialien des ArbZG (Ausschussdrucksache 15(9)610 vom 10. September 2003) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Als in Tarifverträgen zu treffende Regelungen nennt der Gesetzgeber z. B.
- die Begrenzung der Möglichkeit zur Arbeitszeitverlängerung auf einen bestimmten Personenkreis,
- die Vereinbarung verlängerter Ruhezeiten oder
- eine besondere arbeitsmedizinische Betreuung der Betroffenen.
Die Tarifvertragsparteien können Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer auch dadurch begegnen, dass sie
- für die Arbeitszeit Höchstgrenzen vereinbaren oder
- einen Zeitraum festlegen, für den sich der einzelne Arbeitnehmer jeweils zu einer längeren Arbeitszeit bereit erklären kann.
Der TVöD gibt – abgesehen von der Begrenzung der Arbeitszeit auf 13 und 16 Stunden/Tag bzw. 54 und 58 Wochenstunden – keine konkreten Maßnahmen vor, sondern überträgt die Verpflichtung, Maßnahmen aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsanalyse zu entwickeln, Arbeitgeber und Betriebsrat.
Es ist anzuraten, dass die Betriebsparteien aus dem in den Gesetzesmaterialien genannten Katalog konkrete Maßnahmen in der Betriebsvereinbarung aufnehmen.