Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwicklungsentscheidung, Rechtsnatur, Zeitpunkt des Eintritts des Ruhens

 

Orientierungssatz

1. Aus dem Wortlaut der Anlage I, Kapitel XIX Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr 1 Abs 2 des Einigungsvertrages (sog Ruhensregelung) ergibt sich, daß der Gesetzgeber für den Fall der Überführung von Einrichtungen auf den Bund die Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse angeordnet hat, im übrigen aber deren Ruhen. Einer ausdrücklichen Entscheidung über das Ruhen bedarf es nicht (entgegen ArbG Berlin vom 3.6.1991, 63 Ca 10210/90).

2. Die Abwicklungsentscheidung stellt keinen Verwaltungsakt dar.

3. Zwar hat der Gesetzgeber festgelegt, daß der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ruhensregelung und der Entscheidung über Fortführung oder Abwicklung einer Einrichtung um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden könne (amtliche Anmerkung zur Ruhensregelung) ohne daß sich die Verwaltung dadurch der Möglichkeit begäbe, die Ruhensregelung als Mittel zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen einzusetzen. Eine befristete Fortführung über diesen Zeitraum hinaus bewirkt aber nach der Systematik der Ruhensregelung eine Überführung, die eine automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen kraft Gesetzes ausschließt.

4. Berufung eingelegt beim LArbG Berlin unter dem Aktenzeichen 6 Sa 85/91.

 

Normenkette

EinigVtr Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 A

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.09.1993; Aktenzeichen 8 AZR 268/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446075

RzK, I 8m bb 11 (ST1-4)

Bibliothek, BAG (T)

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