Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwicklungsentscheidung, Rechtsnatur, Notwendigkeit der Bekanntgabe

 

Orientierungssatz

1. Zur Frage der für die Abwicklungsentscheidung zuständigen Beschäftigungsbehörde für Beschäftigte einer vormals der öffentlichen Verwaltung dienenden Einrichtung.

2. Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses setzt zunächst eine ausdrückliche Organisationsentscheidung zur Auflösung von Einrichtungen oder Teileinrichtungen voraus. Erst diese Entscheidung der Verwaltung kann als staatlicher Hoheitsakt den unmittelbaren Eingriff in die Rechte der Betroffenen aus Art 12 GG bewirken, als der sich das Ruhen und - bei fehlender Weiterverwendung - die spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt (vgl BVerfG vom 24.4.1991, 1 BvR 1341/90). Im weiteren muß die Auflösungsentscheidung durch tatsächliche Abwicklung, dh Auflösung von Einrichtungen und Teileinrichtungen umgesetzt werden.

3. Die Abwicklungsentscheidung ist den Betroffenen gegenüber bekanntzugeben (vgl BVerfG vom 24.4.1991, 1 BvR 1341/90). Fehlt diese Wirksamkeitsvoraussetzung, so tritt die Rechtsfolge des Ruhens bzw der späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ein.

4. Berufung eingelegt beim LArbG Berlin unter dem Aktenzeichen 8 Sa 84/91.

 

Normenkette

GG Art. 12; EinigVtr Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 A

 

Fundstellen

RzK, I 8m bb 10 (ST1-3)

RzK, I 8m ee 14 (ST1-6)

Bibliothek, BAG (T)

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