Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses

 

Orientierungssatz

Die Anwendung der Ruhensregelungen des Einigungsvertrages für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst setzt voraus, daß eine gegenüber dem Arbeitnehmer wirksame Auflösungsentscheidung hinsichtlich einer Einrichtung getroffen wurde. Die Ruhensfolge ist keineswegs nur negativer Reflex einer fehlenden Überführungsentscheidung der Verwaltung. Aus der Zuweisung der Regelungsbefugnis für die Überführung oder Abwicklung an die zuständige Landesregierung gemäß Art 13 Abs 1 Einigungsvertrag folgt vielmehr, daß es auch für das Ruhen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses "der übrigen Arbeitnehmer" einer ausdrücklichen Organisationsentscheidung zur Auflösung von Einrichtungen oder Teileinrichtungen bedarf. Erst diese Entscheidung der Verwaltung kann als staatlicher Hoheitsakt den unmittelbaren Eingriff in die Rechte der Betroffenen aus Art 12 GG bewirken, als der sich das Ruhen und - bei fehlender Weiterverwendung - die spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt (vgl BVerfG, Urteil vom 24.4.1991, 1 BvR 1341/90, S 40).

Dieser Eingriff setzt weiter voraus, daß die Auflösungsentscheidung der Verwaltung durch die tatsächliche Abwicklung umgesetzt wird. Die Abwicklung setzt die Auflösung von Einrichtungen oder Teileinrichtungen voraus. Eine lediglich "perspektivische" Abwicklung in einer Beschlußvorlage der zuständigen Senatsverwaltung reicht nicht aus, um ein Arbeitsverhältnis rechtswirksam zum Ruhen zu bringen.

 

Normenkette

EinigVtr Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 A

 

Fundstellen

RzK, I 8m bb 4 (S1-3)

Bibliothek, BAG (T)

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