Entscheidungsstichwort (Thema)

Freizeitausgleich eines Betriebsratsmitglieds bei Teilzeitarbeit. Schulungsveranstaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

Grundsätzlich steht teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern ein Anspruch auf Schulung in demselben Umfang zu wie einem vollzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglied. In der Aufwendung arbeitsfreier Zeit zum Zwecke einer Schulung nach § 37 Abs 7 BetrVG liegt aber ein Nachteil des teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und vollbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern. Der Arbeitgeber hat daher diese arbeitsfreie Zeit bis zur Höhe der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Betriebsratsmitglieds zu vergüten.

 

Orientierungssatz

Das LArbG Bremen hat die Entscheidung des ArbG Bremen mit Urteil vom 27.1.1987, 1 Sa 127/86 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Normenkette

BetrVG §§ 40, 37 Abs. 6, 2, 7 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 446163

ArbuR 1986, 379-379 (S1)

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