Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung. Fristen der Annahme unter Vorbehalt. Schweigen auf Änderungskündigung

 

Orientierungssatz

1. Der gekündigte Arbeitnehmer kann nur während der Fristen des § 2 KSchG die Annahme der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen erklären. Nach Ablauf der Fristen des § 2 KSchG kann die Annahme unter Vorbehalt nicht mehr erklärt werden. Erklärt der Arbeitnehmer zwar innerhalb der Frist des § 2 KSchG die Annahme unter Vorbehalt, versäumt er aber die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 2 KSchG, so gilt gemäß § 7 KSchG die Änderung der Arbeitsbedingungen als sozial gerechtfertigt; der nach § 2 KSchG erklärte Vorbehalt erlischt.

2. Schweigen des Arbeitnehmers auf eine Änderungskündigung kann im Einzelfall auch als Annahme des Änderungsangebots ausgelegt werden.

3. Berufung eingelegt beim LArbG Stuttgart - 8 Sa 39/90.

 

Normenkette

KSchG §§ 2, 7-8, 4 Sätze 1-2

 

Nachgehend

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 30.10.1990; Aktenzeichen 8 Sa 39/90)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445180

AiB 1991, 60 (ST1)

ArbuR 1991, 91 (S1)

Bibliothek, BAG (T)

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