Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändbares Arbeitseinkommen bei vorzeitigem Ausscheiden
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen der Bemessung der Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens nach § 850c Abs 1 ZPO ist es ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer bei regelmäßiger monatlicher Auszahlung während des gesamten Auszahlungszeitraumes gearbeitet hat. Ob die pfändbaren Beträge aus der Monats-, Wochen- oder Tagestabelle der Anlage 2 zu § 850c ZPO zu entnehmen sind, richtet sich allein nach dem regelmäßigen Auszahlungszeitraum.
Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis vor Schluß des Auszahlungszeitraumes beendet worden ist. Dem Schuldner - Arbeitnehmer - soll nach dem Sinn und Zweck des § 850c ZPO auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des üblichen Auszahlungszeitraumes der für den gesamten Lohnzahlungszeitraum bemessene Freibetrag voll verbleiben.
Normenkette
Fundstellen
BB 1990, 1708 |
BB 1990, 1708 (L1) |
DB 1990, 2332 (LT1) |
ArbuR 1991, 90 (L1) |
Bibliothek, BAG (T) |
HV-INFO 1992, 1816 (L) |
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