Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorruhestandsgeld - Differenz gemäß Betriebsvereinbarung - Auszahlung durch Bundesanstalt für Arbeit
Orientierungssatz
Eine Betriebsvereinbarung über die Dynamisierung der vom Arbeitgeber zu leistenden Vorruhestandsgelder kann aufgehoben werden durch einen vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber an die Bundesanstalt für Arbeit gemeinsam gestellten Antrag zur Übernahme der Vorruhestandsverpflichtung. Es muß auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgestellt werden hinsichtlich der Beurteilung des Aspekts des Günstigkeitsprinzips.
Normenkette
VStG § 3 Abs. 1 Nr. 5; BetrVG § 77 Abs. 4; EinigVtr Anlage II Kap. VII E III Nr. 5
Nachgehend
Fundstellen
AuA 1993, 152-153 (ST1) |
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