Rz. 343
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG steht eine Vorbeschäftigung einer sachgrundlosen Befristung nur entgegen, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Andere berufsvorbereitende Beschäftigungen, z. B. Praktika oder Volontariate, stehen einer späteren sachgrundlosen Befristung dann nicht entgegen, wenn sie nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt wurden.
Ein früheres Heimarbeitsverhältnis i. S. d. Heimarbeitsgesetzes steht der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ebenfalls nicht entgegen. Ein Heimarbeitsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Auch ein Beamtenverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
Rz. 344
Die unionsrechtlichen Vorgaben in der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 199/70/EG erfordern keine andere Beurteilung.
Rz. 345
Nach der Rechtsprechung des BAG zu § 1 BeschFG 1985 konnte im Anschluss an ein betriebliches Umschulungsverhältnis ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Diese Rechtsprechung ist nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG übertragbar. Denn bei der sachgrundlosen Befristung nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 kam es nicht entscheidend darauf an, ob die betriebliche Umschulung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt wurde oder nicht.
Rz. 346
Bei einem Eingliederungsvertrag nach § 231 Abs. 2 SGB III a. F. handelte es sich nicht um einen Arbeitsvertrag, sodass danach ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG abgeschlossen werden konnte, ohne dass dem § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegenstand.
Rz. 347
Auch eine frühere Tätigkeit für den späteren Arbeitgeber als Selbstständiger im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags steht dem Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nicht entgegen.
Rz. 348
Für die Verletzung des Verbots der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung kommt es nicht darauf an, ob das frühere Arbeitsverhältnis in Vollzug gesetzt war und ob die Parteien tatsächlich zusammengearbeitet haben. Maßgeblich ist vielmehr der Bestand eines früheren Arbeitsverhältnisses. Ein Arbeitsverhältnis entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Parteien wechselseitige Rechte und Pflichten begründen wollen. Das ist im Regelfall der Zeitpunkt des vereinbarten Arbeitsbeginns. Die Parteien sind daher nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gehindert, eine sachgrundlose Befristung zu vereinbaren, wenn die Laufzeit eines von ihnen zuvor geschlossenen Arbeitsvertrags noch nicht begonnen hat.