Edith Gräfl, Manfred Arnold
Rz. 35
Auch die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Seit 1.1.2020 ist diese Möglichkeit im Vergleich zur vorherigen Regelung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG a. F.) nunmehr in § 7a BBiG deutlich erweitert und näher geregelt worden. Anstelle der bisherigen Ausnahmelösung ist dies nun für alle eine mögliche Gestaltungsoption. Das bisher nachzuweisende berechtigte Interesse an einer Teilzeitberufsausbildung ist nicht mehr erforderlich. Eine Teilzeitausbildung soll eine gleichwertige Option zur Vollzeitausbildung darstellen. Von Bedeutung ist die Neuregelung insbesondere für Personen, die durch Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen gebunden sind, aber auch für Menschen mit Behinderungen, lernbeeinträchtigte Personen oder Geflüchtete.
Rz. 36
Die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit ist nach § 7a Abs. 1 Satz 2 BBiG im Berufsausbildungsvertrag für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung zu vereinbaren. Die Teilzeitregelung kann auch noch nach Beginn der Berufsausbildung für einen bestimmten Zeitraum vereinbart werden.
Es besteht kein Anspruch auf eine Teilzeitausbildung. Es bedarf vielmehr der Vereinbarung mit dem ausbildenden Unternehmen.
Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 % betragen. Damit wird sichergestellt, dass Auszubildende auch bei Teilzeitarbeit ausreichend in die betriebliche Praxis und die Betriebsabläufe eingebunden werden.
Abhängig vom vereinbarten Umfang und der Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich nach § 7a Abs. 2 BBiG die Ausbildung automatisch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer der entsprechenden Berufsausbildung in Vollzeit.
Bei einer Ausbildung von 3 Jahren wird die wöchentliche Ausbildungszeit auf 60 % reduziert. Dies würde die Ausbildungszeit um 24 Monate auf 5 Jahre verlängern. Hier führt die Begrenzung zu einer Ausbildungszeit von 4,5 Jahren.
Bei der Berechnung einer Verlängerung erfolgt eine Abrundung auf volle Kalendermonate (§ 7a Abs. 2 Satz 3 BBiG).
Weiter wird auf einseitiges Verlangen des Auszubildenden die Ausbildung über diese Verlängerung hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung verlängert. Damit wird sichergestellt, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Ausbildungszeit erfolgen kann.
Es ist aber auch ein gemeinsamer Antrag möglich, um zu einem früheren Zeitpunkt die Prüfung abzulegen.
Rz. 37
Anknüpfend an die automatisch verlängerte Ausbildungszeit bei einem Teilzeitausbildungsverhältnis, kann ein gemeinsamer Antrag nach §§ 7a Abs. 4, 8 BBiG zur Verkürzung der verlängerten Ausbildungszeit gestellt werden, z. B. bei Vorkenntnissen des Auszubildenden. Ein solcher Antrag kann auch im Laufe der Ausbildungszeit gestellt werden.
Rz. 38
Mit der Neuregelung der Teilzeitausbildung ist auch die Vergütung im Teilzeitausbildungsverhältnis geklärt worden. Die in § 17 Abs. 2 bis 4 BBiG geregelte Mindestvergütung kann unterschritten werden. Die prozentuale Reduzierung der Mindestvergütung darf nach § 17 Abs. 5 BBiG aber nicht höher sein als die Reduzierung der Ausbildungszeit, d. h. bei 30 % Reduzierung der Arbeitszeit ist eine proportionale Reduzierung der Mindestvergütung um 30 % möglich. Eine überproportionale Reduzierung ist auch dann nicht möglich, wenn ein Tarifvertrag eine höhere Ausbildungsvergütung vorsieht. Nach Maring ist diese stets unangemessen.