Rz. 103

Solange die Freistellungserklärung des Arbeitgebers nicht vorliegt, kann der Arbeitnehmer angezeigte Urlaubswünsche ändern oder zurücknehmen. Nach der erfolgten Festlegung ist auch der Arbeitnehmer hieran gebunden. Er kann daher ohne Einverständnis des Arbeitgebers den Urlaub nicht abbrechen und die Tätigkeit wieder aufnehmen. Erhebt der Arbeitgeber gegen die Wiederaufnahme der Tätigkeit keine Einwände, liegt hierin in der Regel ein konkludentes Einverständnis.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass sich in Ausnahmefällen ein aus § 242 BGB abgeleiteter Anspruch auf Abschluss einer Änderungsvereinbarung ergeben kann, wenn einerseits der Arbeitnehmer einen unabweisbaren Grund geltend machen kann und der Arbeitgeber keine nach § 7 Abs. 1 BUrlG relevanten Gründe vorbringen kann, die gegen die gewünschte Veränderung sprechen.[1] Wird die Entscheidung des BAG[2] konsequent angewendet, kann sich ein solcher Anspruch weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber ergeben.[3]

 
Hinweis

Der in der Praxis vorkommende Tausch des Urlaubstermins von Mitarbeitern ist danach rechtlich ohne zumindest stillschweigende Zustimmung des Arbeitgebers nicht zulässig. Normalerweise wird jedoch der Arbeitgeber einem solchen Ansinnen bei sichergestellter Vertretung die Zustimmung nicht verweigern.

Die Erkrankung eines Arbeitnehmers kurz vor oder während des Urlaubs gibt dem Arbeitnehmer kein Recht zur einseitigen Veränderung. Vielmehr muss durch den Arbeitgeber ein neuer Urlaubstermin festgelegt werden.[4]

[1] Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2216, § 7 BUrlG, Rz. 39; GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 5 BUrlG, Rz. 5.
[3] NK-ArbR/Düwell, 2. Aufl. 2023, § 7 BUrlG, Rz. 75; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 7 BUrlG, Rz. 56.
[4] Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 7 BUrlG, Rz. 40.

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