Zuwendung und Urlaubsgeld sind im TVAöD durch eine eigene Regelung über eine Jahressonderzahlung ersetzt worden (siehe nachfolgend Ziffer 3.9); die Regelung war zunächst in § 14 TVAöD – Allgemeiner Teil – enthalten. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1.8.2006 zum TVAöD – Besonderer Teil Pflege – ist § 14 aus dem Allgemeinen Teil des TVAöD herausgenommen worden. Die einschlägige Regelung findet sich nunmehr in § 14 TVAöD – Besonderer Teil Pflege (siehe nachfolgend Ziffer 3.9); sie ist mit Ausnahme des § 14 Abs. 5 mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft getreten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 1.8.2006) und zuletzt aufgrund von § 1 Ziffer 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 16 vom 14.7.2022 zum TVAöD - Besonderer Teil Pflege - geändert worden.

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