Einen Anreiz, die Ausbildung im öffentlichen Dienst erfolgreich zu Ende zu bringen, bietet die Regelung des § 17 TVAöD.

Nach § 17 Abs. 1 TVAöD erhalten Auszubildende bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung eine Abschlussprämie als Einmalzahlung i. H. v. 400 EUR. Diese Abschlussprämie stellt kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, sondern schließt die Ausbildung erst mit einer erfolgreichen Wiederholungsprüfung ab, steht ihm gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 TVAöD die Abschlussprämie nicht zu. Allerdings kann der Ausbildende hiervon im Einzelfall abweichen.

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