Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Ausbildungsentgelt ausgezahlt. Da die Jahressonderzahlung die bisherige Zuwendung und das bisherige Urlaubsgeld ersetzt, lässt § 14 Abs. 3 Satz 2 TVAöD die Möglichkeit einer Teilzahlung zu einem früheren Zeitpunkt zu. Als früherer Zeitpunkt bietet sich entsprechend dem bisherigen Auszahlungszeitpunkt für das Urlaubsgeld der Monat Juli an. Von der Möglichkeit der Auszahlung eines Teilbetrags zu einem früheren Zeitpunkt kann der Ausbildende Gebrauch machen, er muss es aber nicht.

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