Die Vorschrift des § 10 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – regelt die Kostentragungspflicht bei Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte.
Der Begriff der Ausbildungsstätte ist einer der zentralen Begriffe des BBiG. Er umfasst alle Einrichtungen, in denen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBiG Berufsausbildung stattfinden kann, also insbesondere Betriebe der Wirtschaft und vergleichbare Einrichtungen des öffentlichen Dienstes als Träger der betrieblichen Berufsbildung. Dem Gesetz lässt sich der Grundsatz entnehmen, dass in der Ausbildungsstätte die gesamte Berufsausbildung stattfindet. Dies wird vor allem in § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG deutlich, wonach "die Ausbildungsstätte" nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein muss.
Allerdings wird eine qualifizierte, den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes entsprechende Berufsausbildung nicht dadurch infrage gestellt, dass der Auszubildende auch an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilnimmt. Die Zulässigkeit solcher Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstätte ergibt sich u. a. aus § 27 Abs. 2 BBiG. Nach § 27 Abs. 2 BBiG gilt eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, als geeignet, wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte behoben wird. Ferner kann die Ausbildungsordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG vorsehen, dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Ist der Auszubildende zur Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die in den Ausbildungsgang integriert sind, gesetzlich oder vertraglich verpflichtet oder bezieht der Ausbilder sie im Einverständnis mit dem Auszubildenden in seine Ausbildungspflicht ein, dürfen dem Auszubildenden die durch die außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführte Ausbildung verursachten Kosten nicht auferlegt werden.
Das Prinzip der Kostenfreiheit der Ausbildung, das sich aus den Normen des Berufsbildungsgesetzes ergibt, erstreckt sich nicht auf die im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufsschule entstehenden Kosten. Diese müssen grundsätzlich vom Auszubildenden selbst aufgebracht werden. Die in § 1 Abs. 5 BBiG und in § 3 Abs. 2 BBiG getroffenen Regelungen lassen nach Ansicht des BAG keinen Zweifel daran, dass das Berufsbildungsgesetz die vertraglichen Regelungen zwischen dem Ausbildenden und den Auszubildenden bei der Berufsausbildung nur insoweit ordnen will, als es sich um die betriebliche Berufsausbildung handelt.
Die Tarifvertragsparteien haben in Kenntnis der Rechtslage, dass im dualen System der Berufsausbildung grundsätzlich zwischen Kosten, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung des Auszubildenden entstehen, und Kosten, die durch die betriebliche Ausbildung hervorgerufen werden, zu unterscheiden ist, in § 10 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – folgende Regelungen getroffen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
- Abs. 1: Gleichstellung der Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen mit den Dienstreisen i. S. d. Reisekostenrechts – Ausbilder trägt die Kosten (siehe hierzu Ziffer 4.6.1);
- Abs. 2: Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen – Ausbilder trägt die Aufwendungen wie notwendige Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung (siehe hierzu Ziffer 4.6.2);
- Abs. 3: Besuch auswärtiger Berufsschulen – Ausbilder trägt die notwendigen Fahrtkosten sowie die Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach bestimmten Maßgaben (siehe hierzu Ziffer 4.6.3);
- Abs. 4: Kostentragung des Ausbilders bei Abordnungen und Zuweisungen (siehe hierzu Ziffer 4.6.4).
4.6.1 Dienstreisen und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen
Bei Dienstreisen und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende gem. § 10 Abs. 1 eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung. Soweit die Beschäftigten unter den Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – fallen, kommen die für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen zur Anwendung, mithin das Bundesreisekostengesetz (BRKG) bzw. die allgemeinen mit ihm übereinstimmenden Reisekostengesetze der Länder (§ 23 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD-V bzw. § 44 Abs. 1 Besonderer Teil Verwaltung – BT-V). Soweit Arbeitgeber in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese für die Beschäftigten und damit auch für die Auszubildenden maßgebend (§ 23 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-V bzw. § 44 Abs. 3 Besonderer Teil Verwaltung – BT-V).
Die Entschädigung...