Im Rahmen der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst vom 29.4.2016 haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, dass Auszubildenden, für die der TVAöD – Besonderer Teil BBiG – gilt, bei Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand entsprechend § 10 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 erstattet werden.
Während der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nach § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 "nur" an den Besuch einer "auswärtigen Berufsschule" geknüpft ist, setzt der Anspruch auf Erstattung von Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei Berufsschulblockunterricht auch voraus, dass die auswärtige Berufsschule zugleich die "reguläre" auswärtige Berufsschule ist. Dies bedeutet, dass Auszubildende weiterhin die Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand zu tragen haben, wenn sie auf ihren Antrag hin eine andere als die für sie zuständige Berufsschule besuchen. Dagegen dürfte die Neuregelung auch die Fälle erfassen, in denen der Ausbildende den Auszubildenden zum Besuch einer anderen Bildungseinrichtung als der in diesem Fall zuständigen staatlichen Berufsschule veranlasst.
Weiterhin setzt der Erstattungsanspruch voraus, dass es sich an der vom Auszubildenden besuchten Berufsschule um Blockunterricht handelt, d. h. um Unterricht, der nicht an einzelnen Schultagen einer Woche, sondern in zusammenhängenden Abschnitten von mehreren Tagen bis Wochen durchgeführt wird.
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, führt die entsprechende Anwendung der Sätze 3 bis 6 des § 10 Abs. 2 dazu, dass dem Auszubildenden die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten (z. B. Kosten einer Internatsunterbringung) zu erstatten sind, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht. Als "notwendig" sind im Allgemeinen diejenigen Kosten anzusehen, die entstehen, wenn dem Auszubildenden die tägliche Heimkehr nicht möglich bzw. unzumutbar ist (siehe hierzu nachfolgend Ziffer 4.7.3). Bei notwendiger auswärtiger Unterbringung aufgrund des Besuchs der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht erhalten die Auszubildenden zudem einen Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück (2023: 2,00 EUR; ab 1.1.2024: 2,17 EUR), Mittagessen und Abendessen (2023: je 3,80 EUR; ab 1.1.2024: je 4,13 EUR). Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten (siehe hierzu vorstehend Ziffer 4.6.2). Schließt der Berufsschulblockunterricht ein Wochenende oder einen Feiertag ein und verbleibt der Auszubildende an diesen Tagen am Ort der regulären auswärtigen Berufsschule, gelten die vorstehenden Ausführungen gleichermaßen.
Gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 sind Leistungen Dritter auf den Erstattungsanspruch anzurechnen. Bei den Leistungen handelt es sich in erster Linie um von den Bundesländern an Berufsschülerinnen/Berufsschüler im Blockunterricht gewährte Zuschüsse zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Beteiligen sich Dritte an den Kosten für Unterkunft und/oder Verpflegungsmehraufwand, so verringert sich der Erstattungsanspruch des Auszubildenden entsprechend, und zwar unabhängig davon, ob die Leistungen dem Auszubildenden unmittelbar zugutekommen (z. B. in Form eines Zuschusses) oder dem Aufwandsträger der Berufsschule/des Internats.
Zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten siehe BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011:006 (2020/1229128).