Im Gegensatz zu Ausbildungsmitteln, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind und die der Ausbildende dem Auszubildenden gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG kostenlos zur Verfügung zu stellen hat, sind Lernmittel, die in den Bereich der Berufsschule fallen (z. B. Schulbücher, Arbeitshefte, Taschenrechner etc.), grundsätzlich nicht vom Ausbildenden zu finanzieren.
Hiervon abweichend ist für die Auszubildenden, die unter den Geltungsbereich des TVAöD – Besonderer Teil BBiG – fallen, in der Tarifeinigung für den öffentlichen Dienst vom 29.4.2016 ein pauschaler Lernmittelzuschuss von 50 EUR brutto pro Ausbildungsjahr vereinbart worden. § 11 TVAöD, dessen Überschrift die Tarifvertragsparteien in diesem Zusammenhang neu gefasst haben (vgl. § 1 Nr. 4 Buchst. a des Änderungstarifvertrags Nr. 6 vom 29.4.2016 zum TVAöD – BT BBiG –), bestimmt dementsprechend in einem neuen Abs. 3, dass der Ausbildende den Auszubildenden in jedem Ausbildungsjahr einen Lernmittelzuschuss i. H. v. 50 EUR brutto gewährt. Der Auszubildende muss keinen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses erbringen; eine Überprüfung, ob der Zuschuss tatsächlich für die Anschaffung von Lernmittel verwendet wurde, findet nicht statt. Der Lernmittelzuschuss steht dem Auszubildenden auch unabhängig davon zu, ob es bezüglich der Berufsschule länderspezifische Regelungen gibt, nach denen Lernmittel im Rahmen der Lernmittelfreiheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder bezuschusst werden. Mit § 11 Abs. 3 Satz 2, wonach Abs. 2 unberührt bleibt, haben die Tarifvertragsparteien zudem klargestellt, dass die Gewährung des Lernmittelzuschusses keine Auswirkungen auf die Verpflichtung des Ausbildenden hat, dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.
Der Lernmittelzuschuss ist gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 möglichst mit dem Ausbildungsentgelt des 1. Monats des jeweiligen Ausbildungsjahres zu zahlen, er ist spätestens im Zahlungsmonat September des betreffenden Ausbildungsjahres fällig. Beginnt das Berufsausbildungsverhältnis verspätet, ist der Lernmittelzuschuss mit dem Ausbildungsentgelt für den ersten vollen Kalendermonat der Ausbildung auszuzahlen.
Der Lernmittelzuschuss wird als "Brutto"-Betrag gewährt. Er ist daher zu versteuern und zu verbeitragen. Als geldliche Nebenleistung im Sinne der Anlage 3 Satz 1 Buchst. i ATV-K, Anlage 3 Satz 1 Nr. 4 ATV stellt der Lernmittelzuschuss kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar.
Eine Zwöftelungsregelung ist nicht vorgesehen, sodass im Hinblick auf die Fälle, in denen das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit endet, z. B. bei vorzeitiger Ablegung der Abschlussprüfung oder auch aufgrund einer Kündigung des Ausbildungsverhältnisses, keine Kürzung des Lernmittelzuschusses vorgenommen werden kann. Kommt es zu einer Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 TVAöD – Allgemeiner Teil – (z. B. bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung), stellt der Zeitraum der Verlängerung kein neues "Ausbildungsjahr" dar. Dem Auszubildenden muss daher für den Verlängerungszeitraum nicht erneut ein Lernmittelzuschuss gezahlt werden.