Als Auslandstrennungsgeld werden gewährt:
1. |
Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, bestehend aus:
|
2. |
Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 11), |
3. |
Entschädigung, wenn am neuen Dienstort keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden (§ 12 Absatz 7), |
4. |
Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (§ 12 Absatz 8), |
5. |
Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13). |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Krankenhaus Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen