Entscheidungsstichwort (Thema)
Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Erklärt der Antragsteller das Beschlußverfahren für erledigt und widerspricht dem ein anderer Beteiligter, so ist das Verfahren einzustellen, wenn ein es erledigendes Ereignis vorliegt. Es kommt nicht darauf an, ob der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war (Anschluß an 1. Senat, Beschluß vom 26. April 1990 – 1 ABR 79/89 –, zur Veröffentlichung bestimmt).
Normenkette
ArbGG § 83a Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Beschluss vom 01.12.1988; Aktenzeichen 5 TaBV 169/88) |
ArbG Mönchengladbach (Beschluss vom 24.08.1988; Aktenzeichen 2 BV 12/88) |
Tenor
Das Verfahren ist erledigt. Es wird eingestellt.
Die Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 1988 – 5 TaBV 169/88 – und des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24. August 1988 – 2 BV 12/88 – sind wirkungslos.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
A. Die drei Antragsteller (Beteiligte zu 1 bis 3) waren Wahlbewerber der am 9. und 10. Mai 1988 durchgeführten Wahl der Hauptbetriebsvertretung (Beteiligte zu 4) für den Bereich des Beteiligten zu 5. Sie fechten die Wahl der Hauptbetriebsvertretung an, soweit sie die Gruppe der Arbeiter betrifft. Das Arbeitsgericht hat entsprechend dem Antrag der Antragsteller die Wahl der Hauptbetriebsvertretung vom 9. und 10. Mai 1988 für unwirksam erklärt, soweit sie die Gruppe der Arbeiter betrifft. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 4 hat gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt.
Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die Hauptbetriebsvertretung (Beteiligte zu 4) am 26. März 1990 zurückgetreten. Am 20. Juni 1990 ist die Wahl der neuen Hauptbetriebsvertretung durchgeführt worden. Mit ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 1990 haben die Antragsteller
das Verfahren für erledigt erklärt.
Die Hauptbetriebsvertretung (Beteiligte zu 4) hat mitgeteilt, sie schließe sich der Erledigungserklärung der Antragsteller nicht an. Die zu 5 beteiligte Truppeneinheit hat keine Erklärung abgegeben.
Entscheidungsgründe
B. Das Verfahren war entsprechend § 83 a Abs. 2 ArbGG durch den Senat einzustellen, nachdem alle Antragsteller es für erledigt erklärt haben und der Senat festgestellt hat, daß ein das Beschlußverfahren erledigendes Ereignis eingetreten ist.
Erklären – wie hier – alle Antragsteller eines Beschlußverfahrens das Verfahren für erledigt und widersprechen Beteiligte der Erledigungserkärung, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ein solches das Verfahren erledigendes Ereignis liegt vor, wenn nach Rechtshängigkeit des Antrags tatsächliche Umstände eingetreten sind, aufgrund derer der Antrag jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müßte. Darauf, ob der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war, kommt es nicht an. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat seine gegenteilige Rechtsprechung (zuletzt im Beschluß vom 15. September 1987, BAGE 56, 108 = AP Nr. 46 zu § 99 BetrVG 1972) in seinem Beschluß vom 26. April 1990 (– 1 ABR 79/89 –, zur Veröffentlichung bestimmt) ausdrücklich aufgegeben. Auch der erkennende Senat vertritt die jetzt vom Ersten Senat vertretene Ansicht.
Der von den Antragstellern ursprünglich verfolgte Antrag, die Wahl zur Hauptbetriebsvertretung der Royal Air Force Germany vom 9. und 10. Mai 1988 für unwirksam zu erklären, soweit sie die Gruppe der Arbeiter betrifft, ist ein Gestaltungsantrag. Er müßte abgewiesen werden, wenn die Antragsteller das Verfahren nicht für erledigt erklärt hätten, weil er unzulässig geworden ist. Eine Gestaltung der Rechtslage ist nicht mehr möglich, weil die angefochtene Wahl keine Wirkung mehr hat. Für eine derartige Entscheidung besteht auch kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil inzwischen eine neue Hauptbetriebsvertretung gewählt worden ist. Dies folgt aus § 27 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 3 in Verb. mit § 53 Abs. 1, § 54 BPersVG. Hiernach ist außerhalb der Regelwahlzeiten ein Hauptpersonalrat zu wählen, wenn der bisherige Hauptpersonalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, wobei der Hauptpersonalrat die Geschäfte solange weiterführt, bis der neue Hauptpersonalrat gewählt worden ist. Diese Bestimmungen gelten für die Betriebsvertretungen bzw. Hauptbetriebsvertretungen bei den NATO-Streitkräften gemäß § 56 Abs. 9 ZA-NTS in Verb. mit Abs. 1 des Unterzeichnungsprotokolls (UP) hierzu. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Hauptbetriebsvertretung ist neu gewählt worden, nachdem die bisherige Hauptbetriebsvertretung ihren Rücktritt beschlossen hatte. Infolge der Beendigung des Amts der am 9. und 10. Mai 1988 gewählten Hauptbetriebsvertretung war deren Wahl nicht mehr für unwirksam zu erklären.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Eine verfahrensrechtliche Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hatte mit Rücksicht auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu unterbleiben.
Unterschriften
Dr. Seidensticker, Dr. Steckhan, Schliemann, Neuroth, Dr. Scholz
Fundstellen