Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweisungsbeschluss ohne Gründe. Insolvenzanfechtung. Inkongruenz
Orientierungssatz
1. Nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG ist ein Verweisungsbeschluss zu begründen. Gründe, die einem Beschluss lediglich angeheftet sind, sind nicht Teil des Beschlusses. Ein solcher Beschluss ist damit entgegen dem Gesetz nicht mit Gründen versehen. Dies führt jedoch nicht zu seiner Nichtigkeit. Die Verweisung ist vielmehr – sofern sie nicht mit Rechtsmitteln angefochten wird – bindend.
2. Erfüllt ein Schuldner innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Einleitung oder Androhung der Zwangsvollstreckung eine Verbindlichkeit, ist die Erfüllung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO als inkongruent anfechtbar.
Normenkette
ArbGG § 93 Abs. 2, §§ 65, 48 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 2; InsO § 143 Abs. 1, §§ 88, 131 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. September 2009 – 9 TaBV 58/09 – wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller vom Beteiligten zu 2) im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung einer im Zusammenhang mit der Ausbringung einer Pfändung in ein Bankkonto erlangten Geldleistung an die Masse verlangen kann.
Rz. 2
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T… GmbH. Bei dieser bestand ein Betriebsrat. Eines seiner Mitglieder nahm an einer Schulungsveranstaltung des zu 2) beteiligten Anfechtungsgegners teil. Da die Insolvenzschuldnerin die Kosten der Schulungsteilnahme nicht zahlte, machte der Anfechtungsgegner diese Kosten aus abgetretenem Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend. Er setzte seine Forderung nach Obsiegen in zwei Instanzen im Wege der Zwangsvollstreckung durch.
Rz. 3
Ebenfalls aus abgetretenem Recht des Betriebsratsmitglieds machte der Anfechtungsgegner sodann die durch dieses Beschlussverfahren entstandenen Anwaltskosten in einem weiteren Beschlussverfahren geltend. Die Insolvenzschuldnerin wurde verpflichtet, dem Anfechtungsgegner 437,58 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Aufgrund dieses Titels ließ der Anfechtungsgegner der Postbank, bei der die Insolvenzschuldnerin ein Konto führte, unter dem 21. März 2007 ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen. Gleichzeitig beantragte er den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der Forderungen der Insolvenzschuldnerin aus der laufenden Kontoverbindung. Am 4. April 2007 teilte die Postbank dem Anfechtungsgegner mit, die Insolvenzschuldnerin sei zur Zahlung bereit. Unter dem 12. April 2007 erfolgte eine Überweisung in Höhe von 563,53 Euro an den Anfechtungsgegner. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erging am 16. April 2007. Auf Antrag vom 9. Mai 2007 eröffnete das Amtsgericht am 1. August 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Antragsteller zum Insolvenzverwalter. Von finanziellen Schwierigkeiten der Insolvenzschuldnerin erfuhr der Anfechtungsgegner erstmals zu einem späteren Zeitpunkt.
Rz. 4
Der Insolvenzverwalter hat die Auffassung vertreten, der Masse stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrages in Höhe von 563,53 Euro zu. Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 131 InsO lägen vor, da der Anfechtungsgegner durch die im Hinblick auf die drohende Zwangsvollstreckung erfolgte Zahlung eine inkongruente Deckung erlangt habe. Anfechtbar seien sowohl das durch die Pfändung erlangte Pfandrecht als auch die tatsächlich durchgeführte Zahlung. Er habe zudem Anspruch auf Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Rz. 5
Der Insolvenzverwalter hat sinngemäß beantragt,
dem Anfechtungsgegner aufzugeben, an ihn 563,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2007 zu zahlen.
Rz. 6
Der Anfechtungsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Rz. 7
Er hat die Auffassung vertreten, ein Fall der inkongruenten Deckung liege nicht vor. Im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheiten oder Befriedigungen seien nicht inkongruent.
Rz. 8
Der Insolvenzverwalter hat zunächst Klage zum Amtsgericht erhoben. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit mit einem am 11. Juli 2008 verkündeten, nicht angefochtenen Beschluss wegen der “sachlichen” Zuständigkeit “gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 GVG” an das Arbeitsgericht verwiesen. Die Unterschrift des Richters befindet sich unter dem Beschlusstenor. Hinsichtlich der Begründung des Beschlusses ist auf eine nicht unterzeichnete Anlage Bezug genommen. So wurde der Beschluss den Beteiligten als Parteien des zivilgerichtlichen Verfahrens auch zugestellt. Das Arbeitsgericht hat das Verfahren zunächst als Urteilsverfahren geführt, es jedoch durch ebenfalls nicht angegriffenen Beschluss vom 11. November 2008 in das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren verwiesen. Es hat sodann den Zahlungsantrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters hat ihm das Landesarbeitsgericht stattgegeben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Anfechtungsgegner weiter das Ziel der Abweisung des Antrags. Der Insolvenzverwalter begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Rz. 9
B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 10
I. Prozessuale Hindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.
Rz. 11
1. Nachdem das Amtsgericht den Rechtsstreit durch nicht angefochtenen Beschluss an das Arbeitsgericht verwiesen hat, ist die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen (§ 93 Abs. 2, § 65 ArbGG).
Rz. 12
a) Der Beschluss des Amtsgerichts ist rechtswirksam, obwohl er entgegen § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG keine Gründe enthält. Der erkennende Richter hat lediglich den Tenor des Beschlusses unterzeichnet, nicht jedoch die Gründe. Diese sind dem Beschluss nur als nicht unterzeichnete Anlage beigefügt. Durch die Anheftung der Gründe an den Beschluss ist nicht sichergestellt, dass sie von der Unterschrift des entscheidenden Richters gedeckt sind. Sie sind deshalb nicht als Teil des Beschlusses zu behandeln (vgl. für den gleich gelagerten Fall der Rechtsmittelbelehrung: BAG 30. September 1998 – 5 AZR 690/97 – zu I der Gründe, AP BBiG § 10 Nr. 8 = EzA BBiG § 10 Nr. 4). Dieser Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (vgl. zB OLG Nürnberg 25. Januar 2001 – 4 W 4558/00 – MDR 2001, 893).
Rz. 13
b) Da der Verweisungsbeschluss nicht angefochten wurde, ist nicht zu prüfen, ob für Rechtsstreitigkeiten, die die Insolvenzanfechtung von Leistungen arbeitsrechtlicher Art zum Gegenstand haben, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist (§ 93 Abs. 2, § 65 ArbGG; vgl. zur Anfechtung von Vergütungszahlungen BAG 27. Februar 2008 – 5 AZB 43/07 – BAGE 126, 117 sowie 31. März 2009 – 5 AZB 98/08 – ZIP 2009, 831 einerseits und BGH 2. April 2009 – IX ZB 182/08 – AP ArbGG 1979 § 3 Nr. 10 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 73 andererseits, dazu wiederum: BAG 15. Juli 2009 – GmS-OGB 1/09 – AP ArbGG 1979 § 3 Nr. 9 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 74).
Rz. 14
2. Nachdem das Arbeitsgericht die Sache in das Beschlussverfahren verwiesen hat, ist auch nicht mehr zu prüfen, ob das Beschlussverfahren die richtige Verfahrensart ist (§ 93 Abs. 2, § 65 ArbGG).
Rz. 15
II. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Insolvenzverwalters unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses zu Recht stattgegeben. Der Insolvenzverwalter hat nach § 143 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO Anspruch auf Rückzahlung des an den Anfechtungsgegner geleisteten Betrages an die Masse. Die geleistete Zahlung ist als inkongruente Deckung anfechtbar.
Rz. 16
1. Eine durch Zwangsvollstreckung oder Drohung mit Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung ist wegen der damit verbundenen Inanspruchnahme staatlichen Zwangs eine Sicherung oder Befriedigung, die der Gläubiger “nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit” zu beanspruchen hatte und damit inkongruent iSv. § 131 Eingangssatz InsO. Sie ist deshalb unter den in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Vorschrift genannten Voraussetzungen anfechtbar. Dies entspricht der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa 9. September 1997 – IX ZR 14/97 – BGHZ 136, 309; 11. April 2002 – IX ZR 211/01 – zu II 2 der Gründe, NJW 2002, 2568).
Rz. 17
a) Nach dieser Rechtsprechung wird das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip durch das System der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmaßnahmen eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück (BGH 11. April 2002 – IX ZR 211/01 – zu II 2a der Gründe, NJW 2002, 2568). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil vom 9. September 1997 (– IX ZR 14/97 – BGHZ 136, 309) verdrängt § 131 InsO bereits in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Prioritätsgrundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger. Rechtshandlungen, die während des von dieser Vorschrift erfassten Zeitraums auf hoheitlichem Zwang beruhen, können danach nicht mit der Erwägung als kongruent angesehen werden, dem Anfechtungsgegner habe ein fälliger Anspruch zugestanden, für den die Rechtsordnung das Instrumentarium der Einzelzwangsvollstreckung zur Verfügung stelle (BGH 11. April 2002 – IX ZR 211/01 – zu II 2b der Gründe, aaO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Anfechtbarkeit nicht darauf an, ob die Zwangsvollstreckung bereits begonnen hat. Vielmehr ist eine Sicherung oder Befriedigung auch dann inkongruent, wenn diese unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung gewährt wurde (11. April 2002 – IX ZR 211/01 – zu II 2c der Gründe, aaO).
Rz. 18
b) Es kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst – soweit sie die durch (Drohung mit) Zwangsvollstreckung erlangte Erfüllung betrifft – um gesetzesübersteigende richterliche Rechtsfortbildung (zu Begriff und Voraussetzungen BAG 7. Juli 2010 – 4 AZR 549/08 – Rn. 38 mwN, NZA 2010, 1068) gehandelt hat (verneinend BGH 15. Mai 2003 – IX ZR 194/02 – zu II 1 der Gründe, NJW-RR 2003, 1201; vgl. auch LG Köln 21. Juli 2010 – 13 S 89/10 – mwN, ZIP 2010, 2060). Diese Rechtsprechung ist jedenfalls zwischenzeitlich durch das Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) legitimiert.
Rz. 19
aa) § 131 InsO wurde “in Anlehnung” an das Konkursrecht geschaffen (BT-Drucks. 12/2443 S. 158; abweichend insoweit der Erste Bericht der Kommission für Insolvenzrecht aus dem Jahre 1985, Leitsatz 5.2.2). Nach der Rechtsprechung zu der in den maßgeblichen Teilen im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerregelung in § 30 Nr. 2 KO wurden nur im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherungen als inkongruente Deckung angesehen, nicht jedoch die durch Zwangsvollstreckung erlangte Erfüllung, sofern diese nicht durch die Verwertung anfechtbar erlangter Sicherungsrechte erfolgte (vgl. etwa BGH 26. Februar 1969 – VIII ZR 41/67 – zu 3b der Gründe, MDR 1970, 41).
Rz. 20
Diese Rechtsprechung beruhte wesentlich auf einem Urteil der Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts vom 6. Dezember 1883 (– II 213/83 – RGZ 10, 33). Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Konkursordnung haben die Vereinigten Zivilsenate dabei angenommen, eine “Rechtshandlung” iSd. Vorgängerregelung zu § 131 InsO sei nicht nur eine solche des Gemeinschuldners, sondern auch eine solche Dritter, etwa von Vollstreckungsgläubigern. Damit wurde zugleich der § 141 InsO entsprechenden Bestimmung der KO Rechnung getragen. Die Anfechtung war somit nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Gläubiger über einen vollstreckungsfähigen Titel verfügte. Ein Titel wirkte vielmehr anfechtungsrechtlich neutral und die Zwangsvollstreckung als solche führte nicht zur Erweiterung von Anfechtungsmöglichkeiten.
Rz. 21
Demgegenüber subsumierte der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 9. September 1997 (– IX ZR 14/97 – BGHZ 136, 309; aA BAG 17. Juni 1997 – 9 AZR 753/95 – zu II 2a bb der Gründe, AP KO § 106 Nr. 1 = EzA KO § 106 Nr. 1), die nach Erlass, aber vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung noch zur Konkursordnung erging, die Zwangsvollstreckung nicht mehr nur unter das Tatbestandsmerkmal “Rechtshandlung” iSd. Anfechtungsrechts bei inkongruenter Deckung mit der Folge, dass sie grundsätzlich zu einer Anfechtung führen kann. Vielmehr nahm er nunmehr an, die Inanspruchnahme des gesetzlich vorgesehenen staatlichen Zwangs sei stets etwas, das der Gläubiger im Sinne der weiteren Tatbestandsvoraussetzung für eine inkongruente Deckung “nicht in dieser Art” zu beanspruchen habe; damit unterliege auch die mit Hilfe der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung den Regeln über die Anfechtung wegen inkongruenter Deckung.
Rz. 22
bb) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 131 InsO hat im Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge eine Bestätigung erfahren und ist jedenfalls deshalb legitimiert.
Rz. 23
Diesem Gesetz liegt der Entwurf eines “Gesetz(es) zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung” der Bundesregierung zugrunde (BT-Drucks. 16/886 S. 5). Art. 2 des Entwurfs enthielt Vorschriften, die die Insolvenzanfechtung erschwert hätten. Nr. 4 sah die Ergänzung des § 131 Abs. 1 InsO durch einen weiteren Satz vor, nach dem eine Rechtshandlung “nicht allein dadurch zu einer solchen nach Satz 1” wird, dass “der Gläubiger die Sicherung oder Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erlangt”. In der Begründung dieses Entwurfs äußerte die Bundesregierung dabei Zweifel an der von der Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung der insolvenzrechtlichen Vorschriften, wonach eine in der “Krise” durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung inkongruent sein soll (BT-Drucks. 16/886 S. 12). Die geplanten Änderungen des Rechts der Insolvenzanfechtung sind aufgrund einer bewussten Entscheidung im parlamentarischen Verfahren jedoch nicht Gesetz geworden, weil sie als mit dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung nicht vereinbar angesehen wurden (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drucks. 16/3844 S. 11). Wird in dieser Weise eine höchstrichterliche Rechtsprechung in einem Gesetzgebungsverfahren, das mit einem Gesetzesbeschluss endet, bestätigt, schafft dies eine Legitimation dafür, diese Rechtsprechung aufrechtzuerhalten (vgl. BAG 12. Dezember 2006 – 3 AZR 716/05 – Rn. 35, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88; für die hier in Frage stehende Problematik ebenso LG Köln 21. Juli 2010 – 13 S 89/10 – Juris-Rn. 23 f., ZIP 2010, 2060).
Rz. 24
An dieser Schlussfolgerung ist der Senat nicht durch das Urteil des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 1997 (– 9 AZR 753/95 – AP KO § 106 Nr. 1 = EzA KO § 106 Nr. 1) gehindert. Diese Entscheidung erging vor dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigenden Gesetzgebungsverfahren. Sie betraf deshalb eine andere Rechtslage.
Rz. 25
c) Gegen die Annahme, eine unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung sei inkongruent, bestehen auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Rz. 26
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht dadurch verletzt, dass lediglich die Erfüllung mit Hilfe oder durch Androhung der Zwangsvollstreckung, nicht jedoch die freiwillige Erfüllung von Forderungen durch den späteren Insolvenzschuldner die Anfechtbarkeit begründet. Für die Ungleichbehandlung bestehen ausreichende Differenzierungsgründe. Der der Insolvenzordnung zugrunde liegende Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO) setzt notwendig voraus, einen Zeitpunkt festzulegen, zu dem das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip, wie es zB in § 804 Abs. 3 ZPO Ausdruck findet, zurückzutreten hat. Es ist also zu bestimmen, wie lange der Staat seine Zwangsmittel zur Verfügung stellt, um Sicherungen und Befriedigungen zu ermöglichen, die einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung entgegenstehen. Mit der erleichterten Anfechtbarkeit werden zudem im Zeitpunkt materieller Insolvenz, die an sich eine Anwendung des Grundsatzes der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung erfordert, aus der Vollstreckungsmöglichkeit resultierende Sondervorteile beseitigt (vgl. hierzu bereits BGH 9. September 1997 – IX ZR 14/97 – zu II 1 der Gründe, BGHZ 136, 309). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es von Zufälligkeiten – beispielsweise im gerichtlichen Verfahren – abhängt, ob ein Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel erlangen konnte oder nicht.
Rz. 27
bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG, sondern eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums vor.
Rz. 28
d) Entgegen der Rechtsbeschwerde gebieten auch arbeitsrechtliche Besonderheiten keine abweichende Beurteilung. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren bestehen zwar Abweichungen vom Verfahren der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit. Dies betrifft die Kostentragungspflicht für den eigenen Bevollmächtigten in erster Instanz (§ 12a ArbGG) oder den Ausschluss der prozessualen Möglichkeit der Kostenfestsetzung im Beschlussverfahren (dazu BAG 2. Juni 2008 – 3 AZB 24/08 – Rn. 11, AP ArbGG 1979 § 85 Nr. 11 = EzA BetrVG 2001 § 23 Nr. 2). Auf derartige Besonderheiten kommt es jedoch nach der Konzeption der Insolvenzordnung, der der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zugrunde liegt, nicht an.
Rz. 29
2. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen inkongruenter Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Der Anfechtungsgegner hat die erlangte Zahlung verzinst der Masse zuzuführen.
Rz. 30
a) Die Insolvenzschuldnerin hat die angefochtene Leistung bewirkt, nachdem der Anfechtungsgegner eine Vorpfändung ausgebracht und damit das Verfahren der Zwangsvollstreckung eingeleitet hatte. Da die Zahlung innerhalb eines Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag, ist sie – ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssten – nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.
Rz. 31
Die Zahlung ist auch nicht aufgrund eines Pfandrechts erfolgt, das seinerseits anfechtungs- und auch sonst insolvenzfest gewesen wäre, so dass mangels Gläubigerbenachteiligung die Anfechtbarkeit der Befriedigung ausgeschlossen wäre (§ 129 Abs. 1, § 47 InsO; vgl. dazu BGH 21. März 2000 – IX ZR 138/99 – zu II 2 der Gründe, DB 2000, 1660). Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit einer durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlangten Sicherheit kommt es nicht auf die Vorpfändung, sondern auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an (vgl. BGH 23. März 2006 – IX ZR 116/03 – BGHZ 167, 11). Dieser wurde erst im letzten Monat vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erlassen und wurde deshalb innerhalb des in § 88 InsO genannten Zeitraums zugestellt. Die durch ihn erlangte Sicherheit wurde daher mit Verfahrenseröffnung unwirksam.
Rz. 32
b) Die vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Insolvenzeröffnung stehen der Masse nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO iVm. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291 BGB zu (BGH 1. Februar 2007 – IX ZR 96/04 – Rn. 11 ff., BGHZ 171, 38).
Unterschriften
Gräfl, Zwanziger, Schlewing, Stemmer, Heuser
Fundstellen
Haufe-Index 2582904 |
DB 2011, 1984 |