Leitsatz (redaktionell)

Im Falle des KSchG § 9 ist der anderweitige Arbeitsverdienst grundsätzlich auf die vertragsmäßige Vergütung für die ganze Dauer des Annahmeverzuges und nicht nur für denjenigen Zeitabschnitt anzurechnen, in dem der anderweitige Arbeitsverdienst erzielt worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 438029

BAGE 5, 217 (LT1)

BAGE, 217

NJW 1958, 1060

AP § 9 KSchG (LT1), Nr 1

ArbuR 1958, 352 (LT1)

MDR 1958, 550

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