Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung von Dolmetscher und Übersetzer
Orientierungssatz
Eingruppierung von Dolmetscher und Übersetzer bei der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt Anlage 1a Vergütungsgruppe IVa.
Normenkette
TVG § 1
Verfahrensgang
LAG München (Entscheidung vom 29.09.1988; Aktenzeichen 6 Sa 877/87) |
ArbG München (Entscheidung vom 30.06.1987; Aktenzeichen 20 Ca 11429/86) |
Tatbestand
Der Kläger, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt und dessen Muttersprache Französisch ist, steht seit 1. Juni 1981 in den Diensten der Beklagten und wird beim Arbeitsamt München als Dolmetscher und Übersetzer für die Sprachen Italienisch, Französisch und Englisch beschäftigt. Die Parteien haben die Anwendung des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) auf das Arbeitsverhältnis vereinbart. Seit 6. Februar 1984 erhält der Kläger Vergütung nach VergGr. IV b MTA.
Der Kläger dolmetscht in den drei genannten Sprachen Gespräche der Sachbearbeiter der Beklagten mit fremdsprachigen Antragstellern. Dabei geht es typischerweise um die zur Leistungsgewährung notwendigen Angaben oder um die jeweilige Situation des Arbeitsuchenden sowie um die Übersetzung von Rechtsbehelfsbelehrungen. Außerdem fertigt der Kläger schriftliche Übersetzungen aus den drei Sprachen für seine Beschäftigungsdienststelle, andere Arbeitsämter der Region sowie das Landesarbeitsamt Südbayern an. Etwa 60 bis 70 % seiner Arbeitszeit entfallen auf die schriftlichen Übersetzungen, wobei - nach einer im August 1986 durchgeführten repräsentativen Auswertung - 19,4 % der Übersetzungen die italienische Sprache, 18,1 % die französische Sprache und 62,5 % die englische Sprache betreffen.
Mit seiner am 17. September 1986 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten für die Zeit ab 1. August 1986 Vergütung nach VergGr. IV a MTA.
Der Kläger hat vorgetragen, seine Tätigkeit hebe sich durch ihre Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b MTA heraus. Damit erfülle er die Anforderungen der VergGr. IV a MTA. Seine Tätigkeit sei deshalb besonders schwierig, weil er aus drei Sprachen ins Deutsche übersetze, das seinerseits für ihn eine Fremdsprache darstelle. Er übersetze zudem nicht nur Ausdrücke der einfachen Umgangssprache aus den drei Sprachen, sondern auch juristische Fachausdrücke und Spezialwendungen in die korrekten deutschen Ausdrücke. So habe er z. B. im August 1986 Dienstanweisungen der Amerikanischen Armee, Urteile, Vertragstexte und rechtliche Ausführungen zu einer Adoptionsangelegenheit übersetzt. Etwa 70 % aller übersetzten Texte enthielten schwierige Übersetzungsaufgaben. Die Bedeutung seiner Tätigkeit ergebe sich daraus, daß die Übersetzung von derartigen Texten erhebliche Auswirkungen habe.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, daß der Kläger ab
1. August 1986 nach VergGr. IV a
des Manteltarifvertrages für Ange-
stellte der Bundesanstalt zu ver-
güten ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, die sich
aus der Einordnung in die höhere Ver-
gütungsgruppe ergebenden Nachzahlungen
ab 25. September 1986 mit 4 % zu ver-
zinsen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, durch Runderlaß Nr. 420/70 habe sie festgelegt, daß Dolmetscher und Übersetzer wie Fremdsprachenassistenten/Fremdsprachensekretäre im Bundesdienst nach Maßgabe des Teils III Abschnitt A Unterabschnitt V der Anl. 1 a zum BAT zu vergüten seien. Danach sei der Kläger zutreffend in die VergGr. IV b eingruppiert. Der Kläger habe demgegenüber nicht ausreichend dargetan, worin die besondere Schwierigkeit seiner Tätigkeit und deren Bedeutung liege.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils unter Beschränkung der Zinsen auf den Nettobetrag. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Vergütung nach VergGr. IV a MTA zu zahlen. Denn der Kläger erfüllt kein Tätigkeitsmerkmal dieser Vergütungsgruppe. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht verneint, daß sich die Tätigkeit des Klägers durch ihre Bedeutung aus der VergGr. IV b MTA Fallgruppe 1 a heraushebt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für Angestellte der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) als Vertragsrecht Anwendung. Danach kommt es für die Eingruppierung des Klägers darauf an, ob die Hälfte der seine Arbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm beanspruchten VergGr. IV a MTA entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 MTA). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAGE 51, 356, 360 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 282, 287 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das Landesarbeitsgericht hat die Arbeitsvorgänge des Klägers nicht näher bestimmt. Da es sich aber bei dem Begriff des Arbeitsvorgangs um einen von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen bestimmten Rechtsbegriff handelt, kann der Senat die Arbeitsvorgänge des Klägers selbst bestimmen (BAG Urteil vom 15. Februar 1984 - 4 AZR 264/82 - AP Nr. 86 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Die hierzu notwendigen Tatsachenfeststellungen hat das Landesarbeitsgericht getroffen.
Danach besteht die Tätigkeit des Klägers aus zwei Arbeitsvorgängen, nämlich der Dolmetschertätigkeit und der Übersetzungstätigkeit. Beide Tätigkeiten führen zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen. Beim Dolmetschen wird das gesprochene Wort mündlich in eine andere Sprache übertragen. Beim Übersetzen wird ein schriftlicher Text schriftlich in eine andere Sprache übertragen. Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten stehen fest. Die Dolmetschertätigkeit läßt sich von der Übersetzertätigkeit tatsächlich trennen und rechtlich selbständig bewerten. Da die Übersetzungstätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch nimmt, ist sie allein für seine Eingruppierung maßgebend.
Da der MTA - anders als der BAT für Angestellte des Bundes (Teil III Abschnitt A der Anl. 1 a zum BAT) - keine speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Fremdsprachendienst vorsieht, sind für die Eingruppierung des Klägers die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung des MTA für den Verwaltungsdienst heranzuziehen. Diesen kommt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine Auffangfunktion zu (BAG Urteil vom 12. November 1986 - 4 AZR 718/85 - AP Nr. 129 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).
Für die Eingruppierung des Klägers sind folgende Tätigkeitsmerkmale der Anl. 1 zum MTA maßgebend:
VergGr. V c Fallgruppe 1 a
Angestellte, deren Tätigkeit gründliche und
vielseitige Fachkenntnisse und selbständige
Leistungen erfordert.
(...)
VergGr. V b Fallgruppe 1 a
Angestellte, deren Tätigkeit gründliche, um-
fassende Fachkenntnisse und selbständige
Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse be-
deuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a
der Vergütungsgruppen VII, VI und V c ge-
forderten gründlichen und vielseitigen Fach-
kenntnisse eine Steigerung der Tiefe und der
Breite nach.)
VergGr. IV b Fallgruppe 1 a
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus
der VergGr. V b Fallgruppe 1 a heraushebt,
daß sie besonders verantwortungsvoll ist.
VergGr. IV a Fallgruppe 1 a
Angestellte, deren Tätigkeit sich durch be-
sondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der
VergGr. IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.
VergGr. IV a Fallgruppe 1 b
Angestellte, deren Tätigkeit sich mindestens
zu einem Drittel durch besondere Schwierig-
keit und Bedeutung aus der VergGr. IV b
Fallgruppe 1 a heraushebt.
Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß diese Fallgruppen der Anl. 1 zum MTA aufeinander aufbauen, so daß zunächst zu prüfen ist, ob die Tätigkeit des Klägers den Merkmalen der VergGr. V c MTA Fallgruppe 1 a entspricht, und alsdann, ob die jeweils qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppen erfüllt sind (BAGE 51, 356, 366 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 282, 292 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975, jeweils m.w.N.).
Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Kläger die Erfordernisse der VergGr. V c MTA Fallgruppe 1 a erfüllt. Das Landesarbeitsgericht führt aus, die sachgerechte Übertragung selbst der Umgangssprache aus einer Fremdsprache in die deutsche Sprache erfordere bereits einen so breiten Wortschatz sowie grundlegende Kenntnisse des Satzbaus und der Grammatik beider Sprachen, daß sie nur mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen im sprachlichen Bereich zu bewältigen sei. Dabei gehe der Dolmetscher und Übersetzer durch die Analyse und das Erfassen der Gedanken auch mit einer deutlichen geistigen Leistung eigenständig vor, um das Ergebnis zu erzielen, so daß der Begriff der Selbständigkeit im tariflichen Sinne ebenfalls ohne weiteres erfüllt sei. Mit dieser Begründung konnte das Landesarbeitsgericht gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen für die Tätigkeit des Klägers bejahen.
In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landesarbeitsgericht auch bejaht, daß der Kläger die Erfordernisse der VergGr. V b MTA Fallgruppe 1 a erfüllt. Die von den Tarifvertragsparteien (zu dieser Fallgruppe) mit "gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen" gegenüber den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" der niedrigeren Vergütungsgruppe geforderte Steigerung der Fachkenntnisse der Tiefe und Breite nach hat das Landesarbeitsgericht darin gesehen, daß sich die Sprachkenntnisse des Klägers und damit seine Fachkenntnisse im tariflichen Sinne auf drei Fremdsprachen beziehen. Die tariflich geforderte Vertiefung der Kenntnisse bestehe darin, daß der Kläger bei seiner Dolmetschertätigkeit allein auf seinen präsenten Wortschatz zurückgreifen könne und diese deshalb die geforderte Vertiefung des Wissens in den beiden Sprachen voraussetze, um den an einen Dolmetscher zu stellenden Anforderungen gerecht zu werden. Damit sei bereits ein Zeitanteil von mehr als 30 % zur Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals durch das Dolmetschen abgedeckt. Ein weiterer Anteil von mindestens 20 % vertiefter Fachkenntnisse sei durch die Übersetzungstätigkeit abgedeckt. Mehr als 20 % der hierfür aufzuwendenden Arbeitszeit des Klägers entfalle auf solche Texte, die nicht in einer einfachen Alltagssprache abgefaßt seien, sondern bei denen es sich um Verträge, staatliche Urkunden oder dienstliche Schreiben der Alliierten Streitkräfte handele. Für die Übertragung derartiger Texte würden vom Wortschatz und der Grammatik vertiefte Sprachkenntnisse verlangt. Mit dieser Begründung konnte das Landesarbeitsgericht gründliche, umfassende Fachkenntnisse für die Tätigkeit des Klägers bejahen. Es hat hierbei zutreffend die gesamte Tätigkeit des Klägers und nicht nur den zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang des Übersetzens berücksichtigt. Denn da die Anforderung der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann, sind diese Arbeitsvorgänge für die zu treffende Feststellung insoweit zusammen zu beurteilen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT).
Das Landesarbeitsgericht bejaht auch rechtsfehlerfrei, daß sich die Tätigkeit des Klägers dadurch aus der VergGr. V b Fallgruppe 1 a heraushebt, das sie besonders verantwortungsvoll ist, und damit die Anforderungen der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a erfüllt. Zutreffend geht es davon aus, daß sich die Tätigkeit des Angestellten, gemessen an und ausgehend von der Summe der Erfordernisse der VergGr. V b Fallgruppe 1 a, daraus durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebe. Dabei ist nach der Senatsrechtsprechung unter Verantwortung die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, daß in dem übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden, wobei sich je nach der Lage des Einzelfalles die tariflich geforderte Verantwortung des Angestellten auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche oder fachliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen kann. Für das Vorliegen der tariflich geforderten Verantwortung kann auch sprechen, daß die Tätigkeit des betreffenden Angestellten keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt (BAGE 51, 356, 369 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diesen so bestimmten Rechtsbegriff legt das Landesarbeitsgericht seiner Subsumtion zutreffend zugrunde. Die Subsumtion des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht sieht die besondere Verantwortung des Klägers darin, daß bei seiner Tätigkeit der fehlenden Überprüfungsmöglichkeit und der tatsächlich fehlenden Kontrolle seiner Arbeitsergebnisse als Dolmetscher und Übersetzer ein besonderes Gewicht zukomme. Er stehe für seine Arbeitsergebnisse und ihre Richtigkeit selbst ein. Er teile, soweit er nicht für Dolmetscheraufgaben herangezogen werde, seine Arbeit selbst ein und sorge dafür, daß seine Arbeitsergebnisse pünktlich und rechtzeitig den jeweiligen Sachbearbeitern oder Dienststellen zugeleitet würden. Mit dieser Begründung konnte das Landesarbeitsgericht eine besondere Verantwortung bei der Tätigkeit des Klägers bejahen, wobei es wiederum zutreffend die gesamte Tätigkeit des Klägers in seine Beurteilung einbezogen hat (vgl. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 MTA).
Demgegenüber erfordert die Eingruppierung nach VergGr. IV a MTA Fallgruppe 1, daß sich die Tätigkeit des Angestellten durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b MTA Fallgruppe 1 a heraushebt. Dies wird von dem Landesarbeitsgericht für den Kläger rechtsfehlerfrei verneint. In Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung geht das Landesarbeitsgericht dabei davon aus, daß das Merkmal der VergGr. IV a Fallgruppe 1 a und VergGr. IV a Fallgruppe 1 b (in unterschiedlichem Ausmaß) in zweifacher Weise eine Heraushebung aus der VergGr. IV b MTA Fallgruppe 1 a fordert. Einmal wird eine Heraushebung durch "besondere Schwierigkeit" der Tätigkeit verlangt und daneben eine solche durch ihre "Bedeutung". Es ist damit eine gewichtige Heraushebung durch die Schwierigkeit der Tätigkeit und außerdem eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung durch die Bedeutung des Aufgabengebietes zu fordern (BAGE 51, 356, 370 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 282, 298 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Es verneint sodann, daß sich die Tätigkeit des Klägers durch ihre Bedeutung deutlich wahrnehmbar aus der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. Damit sind die Anforderungen der VergGr. IV a MTA Fallgruppen 1 a und 1 b nicht erfüllt, so daß es nicht darauf ankommt, ob sich die Tätigkeit des Klägers durch besondere Schwierigkeit aus der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.
Das Landesarbeitsgericht geht vom zutreffenden Begriff der Bedeutung der Tätigkeit aus, wenn es ausführt, die Bedeutung betreffe die Auswirkung der Tätigkeit. Das entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach etwas von "Bedeutung" ist, wenn es von Belang oder großer Tragweite ist, wenn es gewichtige Nachwirkungen hat. Grundsätzlich sei an sich jede Art der Auswirkung der Tätigkeit eines Angestellten geeignet, die Bedeutung des Aufgabengebietes im tariflichen Sinne zu begründen. Maßgeblich sei aber, daß die Auswirkung bzw. die Tragweite der Tätigkeiten des Angestellten - aus welchem Grund auch immer - deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller seien. Die Bedeutung der Tätigkeit des Angestellten könne sich beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes, der Tragweite der zu bearbeitenden Materie sowie den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben. Dies stimmt mit der Senatsrechtsprechung überein (vgl. BAG Urteil vom 12. November 1986 - 4 AZR 718/85 - AP Nr. 129 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.).
Ausgehend von dem zutreffend bestimmten Rechtsbegriff hat das Landesarbeitsgericht beim Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkmals der "Bedeutung" des Aufgabengebietes verneint, weil dem dem Kläger übertragenen Aufgabengebiet keine besondere Größe zukomme. Die Tatsache, daß er in drei Sprachen für Dolmetscher- und Übersetzeraufgaben zur Verfügung stehe, wirke sich auf andere Tätigkeitsmerkmale aus und führe nicht zu einer besonderen Bedeutung seines Arbeitsgebietes. Der von ihm zu bearbeitenden Materie komme auch keine gesteigerte Tragweite zu. Zu bedenken sei, daß der Kläger bei der Tätigkeit des Dolmetschers oder des Übersetzers an den Tatsachenfeststellungen der Sachbearbeiter mitwirke, die diese für die Beurteilung treffen, ob eine für den Bürger als Antragsteller gewünschte Leistung oder Bewilligung nach dem Gesetz zugebilligt werden könne. Dadurch unterscheide sich die Tätigkeit in der Bedeutung der Auswirkung bedeutsam von anderen Übersetzungsaufgaben. Wenn der Kläger etwa in einem Wirtschaftsunternehmen Vertragstexte übersetzen würde, die im Rahmen von Geschäftsabschlüssen gefertigt werden, so komme der richtigen Übersetzung wesentlich größere Bedeutung zu, weil die Übersetzung dann Auswirkungen finanzieller Art etwa bei Gewährleistungsansprüchen habe. Ebenso sei es, wenn andere verbindliche Erklärungen, seien sie geschäftlicher oder politischer Art übersetzt würden, die unmittelbar wirtschaftliche, rechtliche oder politische Folgen beinhalteten und auslösten. Der Kläger treffe nicht einmal eigenständige Teilvorgaben, die etwa für sich ein beim späteren Verwaltungshandeln ungeprüftes Tatbestandsmerkmal abgeben würden. Es sei der Sachbearbeiter selbst, der darüber befinde, ob er den Nachweis durch eine ausländische Urkunde etwa für die Bewilligung von Kindergeld als geführt ansehe oder nicht, unabhängig von der vorliegenden Übersetzung des Klägers. Zudem wirke sich die Tätigkeit des Klägers grundsätzlich nur immer auf eine Einzelperson als jeweiligen Antragsteller und nicht auf einen größeren Personenkreis oder die Allgemeinheit aus. Daß der Kläger richtig zu übersetzen habe, berühre seine besondere Verantwortung, aber nicht die besondere Bedeutung seiner Tätigkeit im Dienstbetrieb oder gegenüber den ausländischen Antragstellern. Die der Tätigkeit des Klägers zukommende Hilfsfunktion bei der Tatsachenfeststellung gelte in gleichem Maße für alle Bereiche der Beklagten. Denn für die Tatsachenerhebungen sei es unerheblich, welchen sprachlichen Schwierigkeitsgrad das zu übersetzende Schriftstück habe. Als Tatsachenunterlagen für die Beurteilung eines Antrages zählten sie für den einzelnen Vermittler oder Leistungssachbearbeiter grundsätzlich gleich. Mit dieser Begründung konnte das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei verneinen, daß sich die Tätigkeit des Klägers deutlich wahrnehmbar durch ihre Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. Die Subsumtion des Landesarbeitsgerichts ist frei von Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze.
Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe bei seiner Subsumtion außer Acht gelassen, daß nach der Senatsrechtsprechung jede Art der Auswirkung der Tätigkeit geeignet sei, die Bedeutung des Aufgabengebietes zu begründen. Deshalb genüge es nicht, wenn das Landesarbeitsgericht darauf hinweise, daß sich die Tätigkeit des Klägers grundsätzlich immer auf die Einzelperson als jeweiligen Antragsteller und nicht auf einen größeren Personenkreis oder die Allgemeinheit auswirke. Richtig sei vielmehr, daß eine ordnungsgemäße fehlerfreie Übersetzung/ Dolmetschertätigkeit einerseits oder eine schlampige, oberflächliche und fehlerhafte Übersetzer-/Dolmetschertätigkeit andererseits über den jeweiligen Einzelfall hinaus einen größeren Personenkreis oder die Allgemeinheit und/oder den innerdienstlichen Bereich als solchen betreffe. Zudem dürfe hinsichtlich der Bedeutung der Tätigkeit des Klägers nicht auf die einzelnen Übersetzungsleistungen, sondern auf die Übersetzungstätigkeit als Ganzes abgestellt werden. Insoweit sei es aber für den innerdienstlichen Betrieb der Beklagten von großer Bedeutung, daß der Übersetzer- und Dolmetscherdienst funktioniere und der einzelne Übersetzer die ihm abverlangten Tätigkeiten qualifiziert und für den Sachbearbeiter und den Antragsteller und damit die Allgemeinheit nachvollziehbar und fehlerfrei erbringe. Falsche Übersetzungen führten deshalb zu erheblichem Leerlauf und begründeten zusätzliche Arbeit (z.B. durch Widersprüche).
Entgegen diesen Darlegungen der Revision ist nicht zu erkennen, daß das Landesarbeitsgericht bei seiner Subsumtion den von ihm zutreffend bestimmten Rechtsbegriff der Bedeutung des Aufgabengebietes aufgegeben hat. Dieses Merkmal zielt auf den Wirkungsgrad der Tätigkeit ab. Soweit es dabei auf die Auswirkungen der Tätigkeit ankommt, sind damit die unmittelbaren Auswirkungen der Tätigkeit gemeint. Solche unmittelbaren Auswirkungen über den Einzelfall hinaus für die Allgemeinheit kommt der Tätigkeit des Klägers jedoch nicht zu. Ob einem Antragsteller durch die Mitwirkung des Klägers Leistungen gewährt oder nicht gewährt werden, hat über den konkreten Einzelfall hinaus keinerlei Bedeutung für den Dienstbetrieb der Beklagten oder für die Allgemeinheit. Daß die von der Revision geschilderten Fehler in der Sachbearbeitung zu einem erheblichen Arbeitsaufwand führen und damit Auswirkungen auf den innerbetrieblichen Dienstablauf haben können, trifft zwar zu. Auf solche mittelbaren Folgen einer Tätigkeit haben aber die Tarifvertragsparteien mit dem Merkmal der Bedeutung des Aufgabengebietes erkennbar nicht abgestellt. Die Revision stellt in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Tätigkeit des einzelnen Dolmetschers und Übersetzers, sondern auf das Funktionieren des gesamten Dolmetscher- und Übersetzerdienstes der Beklagten ab. Darauf kommt es jedoch auch bei der vorzunehmenden Bewertung der Einzeltätigkeit des Klägers nicht an.
Auf den Runderlaß Nr. 420/70 der Beklagten kann der Kläger die Klageforderung nicht stützen. Der Runderlaß könnte auf das Arbeitsverhältnis nur Anwendung finden, wenn er einzelvertraglich vereinbart wäre. Hierzu trifft das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen, sondern äußert nur Zweifel an einer vertraglichen Vereinbarung. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht aber davon aus, daß in dem Runderlaß nur auf die Vergütung für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) Bezug genommen worden ist und für diese Berufsgruppe im Teil III Abschnitt A Unterabschnitt V der Anl. 1 a zum BAT als höchste Vergütungsgruppe die Vergütungsgruppe IV b BAT vorgesehen ist; die vom Kläger erstrebte Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a sieht der BAT für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) nicht vor.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Freitag Dr. Etzel
Koerner Dr. Apfel
Fundstellen