Leitsatz (redaktionell)
1. Eine allseitige Interessenabwägung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht nur bei der fristlosen Kündigung von Arbeitsverhältnissen notwendig, sondern auch bei fristloser Kündigung von Dienstverträgen, die keine Arbeitsverhältnisse begründen, aber die Arbeitskraft des Verpflichteten überwiegend in Anspruch nehmen.
2. Die Durchschlagskraft eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen fristlosen Kündigung seitens des Dienstherrn wird nicht dadurch gemindert, daß ihm jeder Grund recht gewesen wäre, um das Vertragsverhältnis mit dem Dienstnehmer zu beenden.
3. Verlangt ein Dienstverpflichteter in besonderer Vertrauensstellung Ersatz von Spesen, die ihm gar nicht entstanden sind, so kann dies ein Grund zu seiner fristlosen Entlassung sein, auch wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handelt.
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 31.01.1958; Aktenzeichen 2 Sa 233/57) |
Fundstellen
Haufe-Index 438261 |
BAGE 9, 263 (LT1-3) |
BAGE, 263 |
DB 1960, 1011-1012 (LT1-3) |
NJW 1960, 2023 |
JR 1963, 409 |
SAE 1961, 55 (LT1-3) |
AP § 626 BGB (LT1-3), Nr 42 |
AR-Blattei, ES 1010.9 Nr 14 (LT1-3) |
AR-Blattei, Kündigung IX Entsch 14 (LT1-3) |
ArbuR 1961, 254 (LT1-3) |
MDR 1960, 876 |
MDR 1960, 876 (LT1-3) |
PraktArbR BGB § 626, Nr 166 (LT1-3) |
WA 1961, 7 (LT1-3) |
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