Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerweiterbildung. Jedermannzugänglichkeit
Leitsatz (redaktionell)
Bestätigung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Erhebung von Teilnehmerbeiträgen von Nichtmitgliedern des durchführenden Vereins für Veranstaltungen der Arbeitnehmerweiterbildung (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1997 – 9 AZR 253/96 – zur Veröffentlichung vorgesehen)
Parallelverfahren zum Urteil vom 2. Dezember 1997 – 9 AZR 549/96 – n.v.
Normenkette
Nordrhein-westfälisches Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz – AWbG) (§ 2 Satz 1, § 7, § 9 Satz 1); Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG) § 2 Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 1996 – 9 Sa 231/96 – aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 7. November 1995 – 8 Ca 3510/95 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.989,45 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 17. August 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung.
Der Kläger ist seit August 1972 bei der Beklagten als Vorarbeiter in deren W Betrieb beschäftigt. In der Zeit vom 3. April bis 13. April 1995 nahm er im Bildungszentrum Sprockhövel an einem Seminar „Arbeitnehmer/-innen in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft II” teil. Das Bildungszentrum Sprockhövel ist eine vom zuständigen Minister nach § 9 Satz 1 a 2. Alternative AWbG i.V.m. § 22 WbG anerkannte Einrichtung der Weiterbildung in Trägerschaft der IG Metall. Das vom Kläger besuchte Seminar ist im Einzelfall auch von dem damals zuständigen Kultusministerium als Arbeitnehmerweiterbildung nach § 9 d AWbG am 6. Dezember 1994 genehmigt worden (Az.: III C 2-21-0/3-Nr. 1033/94).
Der Bildungsbeauftragte der IG Metall hat an dem „Schwarzen Brett” im Betrieb der Beklagten Anfang 1995 das Bildungsprogramm der IG Metall für das Jahr 1995 ausgehangen. Das besuchte Seminar war dort angekündigt:
„Arbeitnehmer/-innen in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft II
Fällt unter § 37 Abs. 7 BetrVG
…
Die Seminarteilnehmer/-innen sollen die Funktion der Gesetzgebung, der Gesetze und der Rechtsprechung sowie Sinn und Zweck wichtiger Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes, weiterer Gesetze und der Tarifverträge kennenlernen. Auch sollen sie sich Kenntnisse über Aufgaben und Aufbau betrieblicher und gewerkschaftlicher Interessenvertretung aneignen und in die Lage versetzt werden, zu deren besserer Zusammenarbeit beizutragen.
Die Teilnehmer/-innen sollen auch befähigt werden, die im Seminar erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden
- Auswirkungen des Konjunkturverlaufes auf die Handlungssituation der Interessenvertreter/-innen
- Ursachen für das Auf und Ab des Konjunkturverlaufes
- Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Betriebsverfassung
- Funktion der Gesetze, der Gesetzgebung, der Rechtsprechung
- Aufgaben der Gewerkschaften
- Strategien der Unternehmer zur Durchsetzung ihrer Interessen
- Aufgaben des Betriebsrates, des Vertrauenskörpers, der Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Gewerkschaft, Betriebsrat, Vertrauenskörper und Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Kennenlernen wichtiger Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes, anderer Gesetze und einiger Tarifverträge
Hinweis: Empfehlenswert ist der vorherige Besuch des Seminars Arbeitnehmer/-innen in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft I …”
Die IG Metall Verwaltungsstelle W. hat weiterhin auf das Bildungsprogramm „alle Interessenten” durch eine Anzeige in der Westdeutschen Zeitung hingewiesen. In der Einleitung des Programms heißt es u.a.:
„Teilnahmemöglichkeiten nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz
Die Seminare sind für jedermann zugänglich, auch dann, wenn sich die Inhalte an den Interessen bestimmter Zielgruppen oder an den Verhältnissen in der Metallwirtschaft orientieren.
Für die Teilnahme wird ein Kostenbeitrag für Unterkunft und Verpflegung erhoben.
Für die Mitglieder der IG-Metall werden die Kosten übernommen, soweit keine Erstattung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 37 Abs. 6 und 7 BetrVG) oder nach dem Schwerbehindertengesetz (§ 26 Abs. 4 SchwbG) durch den Arbeitgeber erfolgt.
Alle „Wochenseminare 1995” können nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) besucht werden. …”
Der Kläger hat im Jahr 1994 keine Arbeitnehmerweiterbildung in Anspruch genommen. Auf einem betrieblichen Vordruck hat er am 14. Februar 1995 seine Freistellung für die Kalenderjahre 1995 und 1996 zusammengefaßt für den Besuch des Seminars beantragt. Die Beklagte hat sich zunächst geweigert, den Kläger „bezahlt” freizustellen. Im Hinblick auf bereits andere anhängige Verfahren haben die Parteien am 7. März 1995 vereinbart, die Frage der Entgeltfortzahlung nach dem Besuch der Veranstaltung gerichtlich klären zu lassen. Im Fall der positiven Klärung werde dem Arbeitnehmer das Entgelt nachgezahlt.
Mit der am 17. August 1995 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.989,45 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgebracht, die Veranstaltung sei nicht für jedermann zugänglich gewesen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Entgelts für den 3. April bis 13. April 1995.
1. Der Kläger war 1995 zwar nach § 2 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (AWbG) berechtigt, bezahlte Freistellung zum Zwecke der Arbeitnehmerweiterbildung in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte hat ihn aber nicht für die Arbeitnehmerweiterbildung freigestellt. Deshalb ist kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 7 AWbG begründet worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 7 AWbG nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung freizustellen (BAGE 73, 135, 137; BAG Urteil vom 21. September 1993 – 9 AZR 335/91 –; BAGE 74, 204, 205; BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 6, 7 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; BAG Urteil vom 21. Oktober 1997 – 9 AZR 253/96 – zur Veröffentlichung vorgesehen). An der für den Anspruch aus § 7 AWbG erforderlichen Freistellungserklärung fehlt es hier.
2. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus der mit der Beklagten am 7. März 1995 getroffenen Vereinbarung (§§ 305, 241 BGB). Danach hat sich die Beklagte rechtsgeschäftlich verpflichtet, im Falle einer gerichtlichen Feststellung der Freistellungsvoraussetzungen für das vom Kläger besuchte Seminar das Entgelt entsprechend § 7 AWbG fortzuzahlen (vgl. insoweit ähnliche Vereinbarungen in den Senatsurteilen vom 9. Februar 1993 – 9 AZR 648/90 – BAGE 72, 200 = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen; vom 24. August 1993 – 9 AZR 240/90 – BAGE 74, 99 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. November 1993 – 9 AZR 9/92 – BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; Senatsurteil vom 21. Oktober 1997 – 9 AZR 253/96 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Die vereinbarten Bedingungen für die Entgeltfortzahlung sind erfüllt.
a) Zwischen den Parteien war ausschließlich umstritten, ob die Bildungsveranstaltung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG) durchgeführt worden ist. Das Landesarbeitsgericht hat das verneint. Das Seminar sei entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 WbG nicht „für jedermann zugänglich” gewesen. In dem für Unterkunft und Verpflegung erhobenen Kostenbeitrag liege „ganz augenscheinlich” eine Kostenbarriere, die dazu diene, Nichtmitglieder fernzuhalten.
Dieser Auffassung kann weder in der Begründung noch im Ergebnis zugestimmt werden.
aa) „Für jedermann zugänglich” ist eine Bildungsveranstaltung dann, wenn sie den nach § 2 AWbG anspruchsberechtigten Arbeitnehmern offensteht. Richtet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich (vgl. BAG Urteile vom 3. August 1989 – 8 AZR 249/87 – BAGE 62, 280 = AP Nr. 4 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW und vom 16. August 1990 – 8 AZR 654/88 – BAGE 65, 352 = AP Nr. 7 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; Senatsurteil vom 9. November 1993 – 9 AZR 9/92 – BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW). So war es hier nicht.
bb) Auf die Offenheit der Veranstaltung für alle nach dem AWbG Anspruchsberechtigten ist in der Zeitungsanzeige der IG Metall hingewiesen worden. In dem Bildungsprogramm 1995 der Verwaltungsstelle W. ist zusätzlich aufgeführt: „Die Seminare sind für jedermann zugänglich …”. Das Bildungsprogramm ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bereits zu Anfang des Jahres 1995 an dem für Veröffentlichungen vorgesehenen „Schwarzen Brett” des Betriebes der Beklagten ausgehängt worden. Die im Betrieb beschäftigten 1.800 Arbeitnehmer hatten ebenso wie die Zeitungsleser die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß durch Behinderungen bei der Anmeldung die durch die Veröffentlichung bewirkte Zugänglichkeit nachträglich beschränkt worden ist.
cc) Soweit geltend gemacht worden ist, durch den in das Programm aufgenommenen Hinweis auf eine Anerkennung der Veranstaltung für Betriebsräte nach § 37 Abs. 7 BetrVG sei die Zugänglichkeit beeinträchtigt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Veranstaltung war nicht als Spezialschulung für Betriebsräte ausgeschrieben. Nach den im Programm aufgeführten Lernzielen sollten Grundkenntnisse über die Funktion der Gesetzgebung, der Gesetz- und Rechtsprechung sowie Sinn und Zweck wichtiger Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes, weiterer Gesetze und der Tarifverträge vermittelt werden. Diese Kenntnisse werden nicht nur von Betriebsräten, sondern auch von Arbeitnehmern benötigt, die – wie der Kläger – noch keine betriebsverfassungsrechtliche Ämter innehaben. Für Arbeitnehmer, die sich um ein betriebsverfassungsrechtliches Mandat bewerben, kann die Aussicht auf Erfahrungsaustausch mit teilnehmenden Betriebsräten sogar die Attraktivität der Veranstaltung erhöhen.
dd) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist der für die hotelmäßige Unterbringung und Verpflegung in Höhe von ca. 100,00 DM pro Tag zu zahlende Betrag keine für Arbeitnehmer unzumutbare Kostenhürde. Das Landesarbeitsgericht verkennt, daß nach dem AWbG jeder Arbeitnehmer die Kosten der Bildungsveranstaltungen selbst zu tragen hat. Die Bildungseinrichtungen sind nicht verpflichtet, die Kosten für Lehrmaterialien, für Referenten, für Unterbringung sowie für Verpflegung der Teilnehmer selbst zu tragen. Die Befugnis, von den Teilnehmern Entgelt zu verlangen, ist lediglich durch das Gewinnerzielungsverbot in § 9 Satz 2 AWbG, § 23 Abs. 2 Nr. 5 WbG eingeschränkt. Hier hat die durchführende Gewerkschaft kein Entgelt, sondern nur einen Deckungsbeitrag für die Unterbringung und Verpflegung verlangt. Das kann nicht beanstandet werden. Ob ein Arbeitnehmer das Weiterbildungsangebot dieses Veranstalters annimmt, unterliegt seiner freien Entscheidung. Dazu hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit aus den vielfältigen, preislich höher und niedriger gestalteten Angeboten auszuwählen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, diese Wahlfreiheit zu beschränken. Arbeiter müssen nicht davor geschützt werden, für eine gehobene Unterbringung und Verpflegung pro Tag 100,00 DM und mehr zu zahlen.
ee) Die Allgemeinzugänglichkeit der Veranstaltung ist auch nicht durch die vom Landesarbeitsgericht beanstandete „Zugangsdifferenzierung” ausgeschlossen worden.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1997 (– 9 AZR 253/96 – zur Veröffentlichung vorgesehen) darüber entschieden, ob die Erhebung eines Teilnehmerbeitrags zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung zulässig ist, wenn Gewerkschaftsmitgliedern die Erstattung ihrer Teilnehmerbeiträge in Aussicht gestellt wird, während Nichtmitgliedern diese Möglichkeit verschlossen ist. Der Streitfall unterscheidet sich davon dadurch, daß hier von dem nachträglichen Erstattungsverfahren abgesehen und von vornherein von den angemeldeten Gewerkschaftsmitgliedern kein Beitrag zur Kostendeckung verlangt wird. Der Unterschied in der verfahrensmäßigen Abwicklung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern der die Veranstaltung durchführenden Industriegewerkschaft und Nichtmitgliedern ist sachlich gefertigt. Denjenigen, die nach der Satzung verpflichtet sind, einen bestimmten Prozentteil ihres Arbeitseinkommens als Mitgliedsbeitrag abzuführen, steht im Verhältnis zu den Nichtmitgliedern ein geringerer Teil ihres Einkommens zur freien Verfügung. Schon deshalb können Nichtmitglieder nicht die für beitragszahlende Mitglieder bestehenden Vergünstigungen erwarten. Das gilt im Grundsatz auch für die Mitglieder anderer Gewerkschaften. Unerheblich ist dabei, ob je nach Satzungslage innerhalb eines Dachverbandes eine gegenseitige Anerkennung stattfindet.
Führt eine Gewerkschaft als „andere Einrichtung der Weiterbildung” nach § 9 Satz 1 d AWbG eine Bildungsveranstaltung durch, so gibt es keinen Anlaß dafür, für ihre Bildungsveranstaltungen besondere Maßstäbe aufzustellen. Werden von einem privaten Träger Leistungen erbracht, ist es ihm nicht verwehrt, die Mitgliedschaftsbeiträge des Leistungsempfängers zu berücksichtigen. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Mitgliedsbeiträge für den Bereich der Arbeitnehmerweiterbildung oder für das einzelne Seminar verwendet werden.
ff) Auch der Umstand, daß der Kläger ein Aufbauseminar besucht hat, steht nicht der Allgemeinzugänglichkeit der Veranstaltung entgegen. Die Teilnahme ist nämlich nicht von der erfolgreichen Teilnahme am Grundkurs abhängig gemacht worden. Deshalb war – anders als in dem vom Senat am 9. November 1993 entschiedenen Fall (– 9 AZR 9/92 – BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW) – nicht zu prüfen, ob auch der Grundkurs allgemein zugänglich war.
b) Die weiteren Freistellungsvoraussetzungen, die weder in den Vorinstanzen noch in der Revisionsverhandlung umstritten waren, sind gegeben. Es bedurfte deshalb keiner Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung (§ 565 Abs. 3 ZPO).
aa) Die besuchte Veranstaltung diente der Arbeitnehmerweiterbildung (§ 9 Satz 1, § 1 Abs. 2 AWbG). Der Senat hat das für diesen Seminartyp bereits in den Urteilen vom 9. Februar 1993 (– 9 AZR 648/90 – BAGE 72, 200 = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen) und vom 21. Oktober 1997 (– 9 AZR 253/96 – zur Veröffentlichung vorgesehen) festgestellt.
bb) Die nach § 9 Satz 1 Buchst. d AWbG für die Durchführung der Veranstaltung durch die Gewerkschaft erforderliche Genehmigung des zuständigen Ministers lag vor. Das hat das Landesarbeitsgericht in seinem Tatbestand festgestellt.
II. Die Zinsforderung ergibt sich aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Leinemann, Reinecke, Düwell, Weiss, Hammer
Fundstellen