Entscheidungsstichwort (Thema)
Jubiläumszuwendung nach BAT-O. Berechnung der Beschäftigungszeit bei Arbeitgeberwechsel vor 1991. Gratifikation/Sondervergütung. Tarifauslegung. Tarifrecht öffentlicher Dienst
Orientierungssatz
- Nach den Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 können als Beschäftigungszeit gem. § 19 BAT-O nur Zeiten einer Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber berücksichtigt werden.
- Sollen im Fall eines Arbeitergeberwechsels vor 1991 auch die Zeiten der Tätigkeit bei dem früheren Arbeitgeber als Beschäftigungszeit berücksichtigt werden, bedarf dies einer Entscheidung der obersten Dienstbehörden gem. § 19 Abs. 4 BAT-O.
Normenkette
BAT-O §§ 19, 39; Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O für Zeiten vor dem 1. Januar 1991
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Jubiläumszuwendung und in diesem Zusammenhang über die Anerkennung von Beschäftigungszeiten.
Die 1942 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Land als Grundschullehrerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag Ost (BAT-O) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Die hier relevanten Bestimmungen lauten:
Ҥ 39 BAT-O
Jubiläumszuwendungen
(1) Der Angestellte erhält als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 19)
von 25 Jahren |
600,-- DM, |
von 40 Jahren |
800,-- DM, |
von 50 Jahren |
1.000,-- DM. |
Zur Beschäftigungszeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auf Antrag auch die Zeiten, die bei dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäftigungsver-hältnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem Ausscheiden nach § 19 Abs. 1 Unterabs. 3 liegen.
…
§ 19 BAT-O
Beschäftigungszeit
(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.
Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 3 Buchst. n werden nicht berücksichtigt.
Ist der Angestellte aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so gilt die vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, daß er das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde.
…
(4) Andere als die vorgenannten Zeiten dürfen bei Bund und Ländern nur durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Personalwesen (Tarifrecht) zuständigen obersten Dienstbehörde als Beschäftigungszeiten angerechnet werden.
…
Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991:
…
2. Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des Absatzes 1
…
b) für Angestellte der Länder
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat,
…
3. Für die Anwendung des § 39 werden auch die nicht unter die vorstehenden Nrn. 1 und 2 fallenden Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ein Arbeitgeber ganz oder überwiegend übernommen hat, der unter den BAT-O fällt, und Zeiten der Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn und bei der Deutschen Post nach Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit berücksichtigt, es sei denn, daß diese Zeiten nach Nr. 4 oder einer entsprechenden Regelung nicht anzurechnen wären.”
In der ehemaligen DDR war die Klägerin zunächst seit dem 1. August 1961 beim Rat der Kreises B… als Lehrkraft tätig. 1967 und 1970 wurden ihre Kinder geboren. Mit Wirkung vom 15. Januar 1973 schloss die Klägerin mit dem Rat des Kreises B… einen Aufhebungsvertrag. Darin heißt es ua.:
“Begründung:
Kollegin M… verzieht nach W… und nimmt dort eine Tätigkeit im Schuldienst auf.”
Seit dem 15. Januar 1973 war die Klägerin beim Rat des Kreises W… im Bereich der Volksbildung tätig, zunächst bis zum 31. Juli 1973 als Erzieherin und seit dem 1. August 1973 fortdauernd bis zur Übernahme in den Dienst des beklagten Landes als Unterstufen- bzw. Grundschullehrerin.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 bescheinigte die Bezirksregierung D… der Klägerin den Beginn ihrer Beschäftigungs- und Jubiläumsdienstzeit mit dem 1. August 1961 und die Vollendung einer 40jährigen Dienstzeit mit dem 1. August 2001. Nach Beantragung einer Jubiläumszuwendung für die Klägerin durch ihre Schulleiterin setzte das beklagte Land den Beginn der Beschäftigungs- und Jubiläumsdienstzeit mit Schreiben vom 19. Juni 2001 abweichend auf den 15. Januar 1973 fest. Mit Schreiben vom 20. August 2001 machte die Klägerin vergeblich die Anerkennung der Zeit seit dem 1. August 1961 geltend.
Die Klägerin hat darauf verwiesen, dass die Nichtanerkennung ihrer Dienstzeiten vom 1. August 1961 bis zum 14. Januar 1973 eine unbillige Härte iSv. § 19 Abs. 1 BAT-O darstelle. Der Arbeitgeberwechsel vom Rat des Kreises B… zum Rat des Kreises W… sei familienbedingt notwendig gewesen. Im Zuge der staatlichen Lenkung von Hochschulabsolventen sei ihrem Ehemann seinerzeit eine Arbeitsstelle in einem W… Chemiebetrieb zugewiesen worden. Zugleich habe sich die Möglichkeit ergeben, dort eine größere Dreiraumwohnung in einem Neubaublock zu beziehen, was in B… für sie nicht möglich gewesen sei. Unter den Lebensbedingungen in der ehemaligen DDR sei ein Auskommen nur bei Berufstätigkeit beider Eltern gewährleistet gewesen. Zugleich hätten die zwei Kinder im Alter von sechs und zwei Jahren versorgt werden müssen. Beides habe den Arbeitgeberwechsel unvermeidlich gemacht.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Zeit vom 1. August 1961 bis zum 14. Januar 1973 als Beschäftigungszeit im Sinne des § 19 BAT-O iVm. den Übergangsvorschriften Nr. 1 bis 4 zu § 19 BAT-O anzuerkennen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Antrag dahin geändert,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 800,00 DM (409,03 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz seit dem 23. Mai 2001 zu zahlen.
Das beklagte Land hat sich zu seinem Klageabweisungsantrag auf das Urteil des Senats vom 24. Mai 2000 – 10 AZR 402/99 – (AP BAT-O § 39 Nr. 1) berufen, wonach ein vor dem 1. Januar 1991 auf eigenen Wunsch erfolgter Arbeitgeberwechsel zwischen in der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O genannten Einrichtungen oder Betrieben in der ehemaligen DDR dazu führe, dass die Zeiten vor dem Wechsel nicht als Beschäftigungszeiten bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Jubiläumszuwendung nach § 39 BAT-O zu berücksichtigen seien. Es hat geltend gemacht, die Voraussetzungen einer unbilligen Härte iSv. § 19 Abs. 1 BAT-O lägen insbesondere mit Blick auf das gut ausgebaute Kinderbetreuungssystem in der ehemaligen DDR nicht vor. Dass der Ehemann der Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit deren Arbeitsplatzwechsel eine neue Stelle in W… angetreten habe und der Umzug deshalb erforderlich gewesen sei, hat das beklagte Land mit Nichtwissen bestritten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).
- Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe mit Ablauf des 31. Juli 2001 eine 40jährige Beschäftigungszeit iSv. § 19 BAT-O iVm. Nr. 2 und 3 der Übergangsvorschriften zu dieser Tarifnorm zurückgelegt. § 19 Abs. 1 Unterabs. 3 BAT-O (idF des Änderungstarifvertrages Nr. 12 zum BAT-O vom 29. Oktober 2001: Unterabs. 2) stehe nicht entgegen. Im Regelungsbereich der Übergangsvorschriften ergebe die Tarifvertragsauslegung, dass nur ein Arbeitgeberwechsel der Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten entgegenstehe, mit dem der Arbeitnehmer aus dem Bereich der Funktionsnachfolge seines heutigen Arbeitgebers ausgeschieden sei. “Denselben Arbeitgeber” und “dasselbe Arbeitsverhältnis” gebe es im Regelungsbereich der Übergangsvorschriften nämlich nicht. Bei welchem Arbeitgeber die Tätigkeit im Funktionsbereich des jetzigen Arbeitgebers zurückgelegt worden sei, sei unerheblich. Auch bei dieser Auslegung verbleibe für § 19 Abs. 1 Unterabs. 3 BAT-O im Bereich der Übergangsvorschriften ein bedeutender Anwendungsbereich; im Übrigen würde auch ein beschränkter Anwendungsbereich dem Charakter dieser Tarifnorm als Ausnahmevorschrift entsprechen. Mit der befürworteten Auslegung sei zudem eine grundsätzliche Deckungsgleichheit mit den entsprechenden Regelungen des BAT (West) gegeben. Anderenfalls würden die Beschäftigungszeiten vor dem Arbeitgeberwechsel gem. § 72 A II Nr. 1 iVm. § 20 Abs. 3 Satz 2 BAT zwar bei einer Beschäftigung in den alten Bundesländern anerkannt, nicht aber bei einer Beschäftigung im Geltungsbereich des BAT-O. Dass dies von den zum Teil identischen Tarifvertragsparteien so gewollt gewesen sei, könne nicht angenommen werden. Auf die Frage einer “unbilligen Härte” und die Verbindlichkeit der ursprünglichen Dienstzeitberechnung vom 14. Oktober 1992 komme es deshalb nicht mehr an.
Dem folgt der Senat nicht. Vielmehr bleibt er bei seiner im Urteil vom 24. Mai 2000 – 10 AZR 402/99 – (AP BAT-O § 39 Nr. 1) vertretenen Rechtsauffassung. Die Argumente des Landesarbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil rechtfertigen es nicht, diese Senatsrechtsprechung aufzugeben.
1. Soweit das Landesarbeitsgericht auf § 72 A II Nr. 1 iVm. § 20 Abs. 3 Satz 2 BAT hinweist, lässt sich daraus für die Auslegung von § 19 Abs. 1 BAT-O und der dazu bestehenden Übergangsvorschriften nichts ableiten. § 20 BAT wurde bewusst nicht in den BAT-O übernommen. Vielmehr wurde im Interesse einer leichteren Umsetzung der Neuregelungen in die Praxis vereinbart, den Begriff der Beschäftigungszeit iSv. § 19 BAT-O auch bei den anderen Vorschriften des BAT-O zugrunde zu legen, bei denen Zeiten einer früheren Tätigkeit eine Rolle spielen können. Auf diese Weise wurde erreicht, dass grundsätzlich nur einmal die Beschäftigungszeit ermittelt werden muss (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT-O Stand August 2003 § 19 Erl. 2 und 3).
Als “Beschäftigungszeit” wird im Geltungsbereich des BAT-O ebenso wie im Geltungsbereich des BAT grundsätzlich nur “die bei demselben Arbeitgeber” zurückgelegte Zeit erfasst. Zeiten bei anderen Arbeitgebern können deshalb, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt ist, nicht auf die Beschäftigungszeit iSv. § 19 BAT-O bzw. § 19 BAT angerechnet werden (vgl. BAG 18. Januar 1996 – 6 AZR 346/95 – zu 1a der Gründe mwN; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT-O Stand August 2003 Erl. 3). Auch bei einem nach dem 31. Dezember 1990 erfolgten Arbeitgeberwechsel schließen die genannten Bestimmungen eine Berücksichtigung der vorherigen Beschäftigungszeit grundsätzlich aus und stellen nicht allgemein darauf ab, dass der Angestellte durchgehend im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Deshalb kann auch die Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O nicht in der vom Landesarbeitsgericht befürworteten Weise weit ausgelegt werden. Richtig ist zwar, dass es sich beim Rat des Kreises W… und dem beklagten Land nicht um identische Arbeitgeber handelt und dass das beklagte Land auch nicht Rechtsnachfolger des Rates des Kreises W… ist, dh. die Übergangsvorschriften regeln Fälle eines anrechnungsunschädlichen Arbeitgeberwechsels. Gleichwohl kann daraus nicht geschlossen werden, dass jeglicher Arbeitgeberwechsel zu DDR-Zeiten im Bereich der Funktionsnachfolge des heutigen Arbeitgebers unschädlich wäre. Vielmehr ist daran festzuhalten, dass die Berücksichtigung früherer Beschäftigungszeiten bei den in der Übergangsvorschrift genannten Einrichtungen oder Betrieben nur “nach Maßgabe des Absatzes 1” des § 19 BAT-O erfolgen kann, dh. ein Arbeitgeberwechsel zu DDR-Zeiten führt grundsätzlich ebenso zur Nichtanrechnung der bei dem früheren Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeit wie ein Arbeitgeberwechsel im zeitlichen Geltungsbereich des BAT-O (vgl. auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 6.3 vor Bsp. 7 iVm. Erl. 6.1 vorletzter Absatz). Der Wechsel der Klägerin vom Rat des Kreises B… zum Rat des Kreises W… wurde jedoch auch nach dem Recht der DDR als Arbeitgeberwechsel angesehen, wie sich bereits aus dem Aufhebungsvertrag vom 14. Dezember 1972 und dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit dem Rat des Kreises Wittenberg ergibt. Damit erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzung der Vollendung einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren für die geforderte Jubiläumszuwendung gem. § 39 Abs. 1 BAT-O.
2. Selbst für die Annahme einer “unbilligen Härte” iSv. § 19 Abs. 1 Unterabs. 3 BAT-O und eine Anrechnung der früheren Beschäftigungszeit nach dieser Vorschrift wäre wegen der Stellung des Unterabs. 3 in Abs. 1 auf jeden Fall Voraussetzung, dass es sich um eine Wiedereinstellung bei demselben Arbeitgeber handelt. Sollen Zeiten einer Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern angerechnet werden, kommt nur die Inanspruchnahme des Abs. 4 unter den dort festgelegten Voraussetzungen in Betracht (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Juli 2003 § 19 Erl. 11 am Ende). Insoweit hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin für die von ihr begehrte Anrechnung der Beschäftigungszeit beim Rat des Kreises Bernburg mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 BAT-O auch nicht auf das Schreiben der Bezirksregierung vom 14. Oktober 1992 berufen kann (vgl. BAG 24. Mai 2000 – 10 AZR 402/99 – AP BAT-O § 39 Nr. 1, zu II 4 der Gründe).
3. Nicht streitgegenständlich ist ein Anspruch der Klägerin auf eine Jubiläumszuwendung wegen Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren. Über diesen Anspruch und die Frage, ob eine etwaige Berufung des beklagten Landes auf § 70 BAT-O gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieße, hatte der Senat deshalb nicht zu befinden.
- Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Fischermeier, Marquardt, Lindemann, Petri
Fundstellen
Haufe-Index 1115750 |
ZTR 2004, 304 |
Tarif aktuell 2004, 10 |