Entscheidungsstichwort (Thema)
Überbrückungsbeihilfe bei Kürzung von Arbeitslosenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Nach § 4 Nr. 1 Buchst. b iVm. Nr. 3 und Nr. 4 TV SozSich zahlt der Arbeitgeber an den entlassenen Arbeitnehmer, der Arbeitslosenhilfe bezieht, eine Überbrückungsbeihilfe in Höhe eines tariflich bestimmten Prozentsatzes des Unterschiedsbetrags zwischen einer tariflich festgelegten Bemessungsgrundlage und der Arbeitslosenhilfe. Wird die Arbeitslosenhilfe wegen Ehegatteneinkommens gekürzt, wird die Überbrückungsbeihilfe nach der ungekürzten Arbeitslosenhilfe berechnet. Dies ergibt sich aus § 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. 1 Halbsatz 2 TV SozSich.
Orientierungssatz
Vgl. auch BAG 5. September 1990 – 4 AZR 11/90 – nv. (mit zT abweichender Begründung).
Normenkette
Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – TV Soziale Sicherung – (TV SozSich) §§ 3-5; AFG § 44 Abs. 4, §§ 115, 121, 123, 126, 134, 137-138, 233 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. August 1997 – 7 Sa 260/97 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – auswärtige Kammern Pirmasens – vom 15. Januar 1997 – 4 Ca 499/96 P – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Überbrückungsbeihilfe, die dem Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht.
Der Kläger war seit dem 15. November 1965 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 1966 (TVAL II) und der Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden: TV SozSich) Anwendung. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers wegen Truppenabbaus zum 31. März 1993. Der Kläger bezog bis einschließlich Januar 1996 Arbeitslosengeld. Die ihm nach dem TV SozSich zustehende Überbrückungsbeihilfe betrug monatlich 858,15 DM. Seit Februar 1996 erhält der Kläger Arbeitslosenhilfe. Diese beträgt wegen des Einkommens seiner Ehefrau nur 76,92 DM wöchentlich. Die ungekürzte Arbeitslosenhilfe würde wöchentlich 332,32 DM, monatlich 1.071,00 DM, betragen. Die Beklagte legte bei Berechnung der Überbrückungsbeihilfe ab Februar 1996 die ungekürzte Arbeitslosenhilfe zugrunde. Der Kläger erhielt daher von diesem Zeitpunkt an eine Überbrückungsbeihilfe von monatlich 1.337,67 DM. Bei Anknüpfung an die tatsächlich ausbezahlte Arbeitslosenhilfe würde die Überbrückungsbeihilfe monatlich 2.001,59 DM betragen. Der Kläger verlangt von der Beklagten ab März 1996 den Unterschiedsbetrag in Höhe von monatlich 738,68 DM. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11. April 1996 ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe dürfe nicht die ungekürzte Arbeitslosenhilfe zugrunde gelegt werden. Dies ergebe sich nicht aus der Bestimmung in § 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. (1) TV SozSich.
Der Kläger hat beantragt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe gem. § 4 TV SozSich die vom Arbeitsamt in Ansatz gebrachte Kürzung der Arbeitslosenhilfe wegen des Einkommens des Ehegatten nicht zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe sei die ungekürzte Arbeitslosenhilfe zugrunde zu legen. Dies folge aus § 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. (1) Halbsatz 2 und Ziff. (2) TV SozSich.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte dürfe bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe des Klägers nicht die ungekürzte Arbeitslosenhilfe anrechnen. § 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. (1) Halbsatz 1 TV SozSich regele abschließend die Fälle, in denen bei Auszahlung einer gekürzten Leistung an die ungekürzte Leistung anzuknüpfen ist. Der Begriff „entsprechendes” in § 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. (1) Halbsatz 2 TV SozSich müsse so ausgelegt werden, daß nur das Eingreifen einer der im Halbsatz 1 ausdrücklich bezeichneten Vorschriften die Höhe der anzurechnenden Arbeitslosenhilfe beeinflusse. Der in § 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. (2) TV SozSich geregelte Fall, daß überhaupt keine Arbeitslosenhilfe gezahlt werde, sei ein anderer Lebenssachverhalt. Daher enthalte der Tarifvertrag im Gegensatz zur Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 5. September 1990 (– 4 AZR 11/90 – nv.) für den Fall der gekürzten Arbeitslosenhilfe keine planwidrige Regelungslücke, die im Sinne der Auffassung der Beklagten auszufüllen sei.
II. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Die Klage ist unbegründet.
Bei der Berechnung der Höhe der dem Kläger nach §§ 2, 4 TV SozSich zustehenden Überbrückungsbeihilfe ist zur Ermittlung des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und der Arbeitslosenhilfe deren ungekürzter Betrag zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt dies eine Auslegung von § 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. (1) Halbsatz 2 TV SozSich.
1. Nach § 4 Nr. 1 Buchst. b TV SozSich wird Überbrückungsbeihilfe gezahlt zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlaß von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld). Bemessungsgrundlage ist in diesen Fällen die um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Nr. 1 Buchst. a TVAL II für die regelmäßige Arbeitszeit im Kalendermonat im Zeitpunkt der Entlassung (§ 4 Nr. 3 Buchst. b iVm. § 4 Nr. 3 Buchst. a Ziff. (1) TV SozSich). Nach § 4 Nr. 4 Satz 1 TV SozSich beträgt die Überbrückungsbeihilfe im ersten Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 100 %, ab dem zweiten Jahr 90 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und den in § 4 Nr. 1 und 2 TV SozSich bezeichneten Anknüpfungsleistungen, zu denen die vorliegend von der Bundesanstalt für Arbeit geleistete Arbeitslosenhilfe gehört.
2. Die Kürzung der Arbeitslosenhilfe wegen Einkommens des Ehegatten bleibt bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe außer Betracht. Es gilt insoweit das gleiche wie bei der Kürzung von Arbeitslosengeld in den in § 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. (1) Halbsatz 1 TV SozSich bezeichneten Fällen. Bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe ist somit die ungekürzte Arbeitslosenhilfe zugrunde zu legen. Dies haben die Tarifvertragsparteien durch die Regelung „entsprechendes gilt für die Arbeitslosenhilfe” (§ 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. (1) Halbsatz 2 TV SozSich) bestimmt.
a) „Entsprechend” bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ua. „ähnlich”, „ungefähr gleichend” (Wahrig Deutsches Wörterbuch 6. Aufl. S 427). Der Ausdruck eröffnet somit schon sprachlich einen größeren Spielraum als die Formulierungen „dasselbe gilt” oder „das gleiche gilt”. Nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung, von der bei der Tarifauslegung zunächst auszugehen ist, stellen die in Halbsatz 1 bezeichneten Bestimmungen des AFG für den Anwendungsbereich des Halbsatzes 2 keine abschließende Aufzählung dar. Die Formulierung „entsprechendes” gebietet eine Auslegung dahingehend, daß bei ähnlichen Fallgestaltungen im Bereich der Arbeitslosenhilfe ebenfalls an die ungekürzte Leistung anzuknüpfen ist. Insoweit unterscheidet sich die Begründung des erkennenden Senats von der des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 5. September 1990 (– 4 AZR 11/90 – nv., zu II 4 b der Gründe), mit dessen Ergebnis der erkennende Senat jedoch übereinstimmt.
Hätten die Tarifvertragsparteien die in Halbsatz 1 ausdrücklich aufgezählten Vorschriften des AFG auch hinsichtlich der Arbeitslosenhilfe als abschließenden Katalog verstanden, hätte es nahegelegen, den Fall der Arbeitslosenhilfe wie die Fälle des Arbeitslosengeldes und Unterhaltsgeldes in den Halbsatz 1 aufzunehmen. Dies hätte sich auch deshalb angeboten, weil die ausdrücklich dort bezeichneten Bestimmungen – abgesehen von der nur das Unterhaltsgeld betreffenden Vorschrift des § 44 Abs. 4 AFG – auch auf die Arbeitslosenhilfe Anwendung fanden. § 233 Abs. 2 AFG in der im Zeitpunkt des Abschlusses des TV SozSich, am 31. August 1971, geltenden Fassung galt für alle nach dem AFG gewährten Leistungen, also auch für die Arbeitslosenhilfe. § 115 AFG war über die Verweisungsnorm des § 134 Abs. 2 Satz 1 AFG (in der bei Abschluß des TV SozSich noch geltenden ursprünglichen Fassung; ab 1. Januar 1982: § 134 Abs. 4 Satz 1 AFG) auf die Arbeitslosenhilfe anzuwenden (Gagel/Ebsen AFG Stand Januar 1998 § 134 Rn. 202; Niesel/Kärcher AFG 2. Aufl. § 134 Rn. 98).
b) Für das Auslegungsergebnis des erkennenden Senats spricht auch der tarifliche Gesamtzusammenhang. Dieser muß bei der Tarifauslegung über den reinen Wortlaut hinaus schon deswegen mit berücksichtigt werden, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und deshalb nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 12. September 1984 – 4 AZR 336/82 – BAGE 46, 308; 20. März 1996 – 4 AZR 906/94 – AP BAT § 23 a Nr. 36; 30. Januar 1997 – 6 AZR 784/95 – AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 22 = EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 8, zu II 2 der Gründe; 28. Mai 1998 – 6 AZR 349/96 – AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 5, zu II 2 a der Gründe; 16. Juli 1998 – 6 AZR 672/96 – AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 27, zu II 2 a der Gründe). Der aus dem Gesamtzusammenhang zu ermittelnde Sinn und Zweck der Bestimmung in § 4 TV SozSich weist die Kürzung der Arbeitslosenhilfe wegen Einkommens des Ehegatten als einen „entsprechenden”, weil in Bezug auf die Interessenlage ähnlichen Fall aus.
aa) Zwar läßt sich eine vergleichbare Interessenlage bezüglich der ursprünglich in den §§ 121, 123, 126 oder 233 Abs. 2 AFG normierten Regelungen nicht feststellen. Diese Bestimmungen regelten Fälle des Wegfalls oder der Minderung der tariflichen Anknüpfungsleistung durch deren vollständige oder teilweise Versagung wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten des Leistungsempfängers, durch Abführung eines Teils der Leistung an einen unterhaltsberechtigten Angehörigen des Arbeitslosen sowie durch Aufrechnung mit rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen. In diesen Fällen wurde eine an sich geschuldete Leistung entweder infolge sozialversicherungsrechtlicher Sanktionen oder aufgrund schutzwürdiger Ansprüche Dritter vermindert. Zum hier zu beurteilenden Fall bestehen keine Parallelen.
bb) Dagegen ist die Interessenlage im Hinblick auf die verbleibenden beiden in § 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. (1) Halbsatz 1 TV SozSich bezeichneten Regelungen des § 44 Abs. 4 AFG und des § 115 AFG (seit 1. Januar 1998: §§ 157, 159 SGB III bzw. § 141 SGB III) ähnlich. Beide bestimmen Leistungskürzungen aufgrund anderweitigen Einkommens des Leistungsempfängers. Zwar geht es im hier zu beurteilenden Fall um die Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, das sich auf die Höhe des Arbeitslosengeldes und des Unterhaltsgeldes nicht auswirkt, weshalb eine dahingehende Kürzungsregelung in § 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. (1) Halbsatz 1 TV SozSich fehlt. Arbeitslosenhilfe setzt jedoch allgemein die Bedürftigkeit des Leistungsberechtigten voraus, während Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld den Bedürftigkeitsgesichtspunkt nur bei Einkommen berücksichtigen, das der Arbeitslose selbst erwirbt. Eine „entsprechende” Anwendung der Regelung über die Anknüpfung an gekürzte Leistungen auf die Arbeitslosenhilfe muß deshalb die für diese geltende weitergehende Abhängigkeit von der Bedürftigkeit des Leistungsberechtigten berücksichtigen.
Sinn und Zweck des § 4 TV SozSich bestätigen dieses Ergebnis. Nach der Regelung des § 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. (2) TV SozSich wird für Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen der Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenhilfe nur deshalb nicht erfüllt, weil er iSd. § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG (seit 1. Januar 1998: § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III) nicht bedürftig ist, die zuvor zum Arbeitslosengeld gezahlte Überbrückungsbeihilfe innerhalb des Anspruchszeitraumes nach Ziff. 5 insgesamt bis zur Dauer von 52 Wochen weitergezahlt. Mit Sinn und Zweck dieser Regelung wäre unter Wertungsgesichtspunkten unvereinbar, daß ein Arbeitsloser, dessen Ehegatte soviel verdient, daß dem Arbeitslosen nach Anrechnung nur noch ein sehr geringer Arbeitslosenhilfebetrag verbleibt, zu diesem geringen Betrag eine Aufstockung bis zur Grenze des § 4 Nr. 4 TV SozSich erhielte, während ein Arbeitsloser, dessen Bedürftigkeit infolge des Ehegatteneinkommens völlig entfallen ist, nur die weit geringere Zuzahlung zu dem – selbst den vollen Arbeitslosenhilfebetrag noch deutlich übersteigenden – früheren Arbeitslosengeldbetrag erhielte (so auch, wenngleich in anderem Begründungszusammenhang, BAG 5. September 1990 – 4 AZR 11/90 – nv., zu II 4 c der Gründe).
cc) Sinn und Zweck der Überbrückungsbeihilfe stehen diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Dem aus § 3 Ziff. 1 TV SozSich deutlich werdenden Bestreben, die Leistungsdauer der Überbrückungsbeihilfe der aus ihrer Bezeichnung ersichtlichen Zwecksetzung gemäß möglichst zu verkürzen und den Arbeitnehmer in den Arbeitsprozeß wieder einzugliedern, entsprechen die Regelungen über die Begrenzung der Höhe dieser Leistung auf den zur Überbrückung des Leistungszeitraums erforderlichen Leistungsbedarf in § 4 TV SozSich (Senatsurteil 16. Juli 1998 – 6 AZR 672/96 – aaO, zu II 2 b der Gründe). Die Überbrückungsbeihilfe dient nicht dazu, den früheren Besitzstand auf Dauer zu sichern (BAG 5. September 1990 – 4 AZR 11/90 – aaO).
dd) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus § 5 TV SozSich nichts Gegenteiliges. Diese Bestimmung betrifft ausschließlich die Anrechnung anderer Leistungen als nach § 4 Nr. 1 TV SozSich, nicht jedoch die Frage, in welcher Höhe die in § 4 Nr. 1 TV SozSich ausdrücklich bezeichnete Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen ist.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Lenßen, Augat
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 05.08.1999 durch Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436459 |
BB 2000, 884 |
DB 2000, 1416 |
FA 2000, 171 |
ZTR 2000, 320 |
AP, 0 |
PersR 2000, 257 |