Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Arbeitgeber ist berechtigt, ohne Mitwirkung des Betriebsrats ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied wegen Versäumung der Arbeitszeit abzumahnen, wenn es Betriebsratstätigkeit wahrgenommen hat, die es nicht für erforderlich iS von BetrVG § 37 Abs 2 halten konnte.
2. Ein Beschluß des Betriebsrats über die Freistellung allein genügt nicht, um die Voraussetzungen des BetrVG § 37 Abs 2 zu bejahen.
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 17.03.1978; Aktenzeichen 9 Sa 1539/76) |
ArbG Göttingen (Entscheidung vom 05.11.1976; Aktenzeichen 1 Ca 553/76) |
Fundstellen
Haufe-Index 440810 |
ARST 1982, 81-82 (LT1-2) |
BlStSozArbR 1982, 178-178 (T) |
AP § 37 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 39 |
AR-Blattei, Abmahnung Entsch 4 |
AR-Blattei, ES 20 Nr 4 |
EzA § 37 BetrVG 1972, Nr 73 (LT1-2) |
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