Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehensforderung einer Unterstützungskasse
Leitsatz (amtlich)
- Wird eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse zugesagt, gehen im Konkurs des Arbeitgebers (Trägerunternehmens) die Forderungen der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den PSV über (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. August 1986 – 3 AZR 98/85 – AP Nr. 20 zu § 59 KO).
- Daneben geht nach § 9 Abs. 3 BetrAVG auch das Vermögen der Unterstützungskasse einschließlich der Verbindlichkeiten auf den PSV über. Zum Vermögen der Unterstützungskasse kann eine Darlehensforderung gegen das Trägerunternehmen gehören.
- Forderungs- und Vermögensübergang dienen demselben Zweck; der PSV soll schadlos gestellt werden, soweit er Versorgungsleistungen erbringt, die das Trägerunternehmen der Unterstützungskasse nicht mehr sicherstellen kann.
- Es geht stets das gesamte Vermögen der Unterstützungskasse auf den PSV über. Bei der Berechnung der nach § 9 Abs. 2 BetrAVG übergehenden Forderungen der Arbeitnehmer ist derjenige Betrag abzusetzen, der tatsächlich aus dem Vermögen der Kasse erzielt werden kann.
- Im Konkurs des Trägerunternehmens ist daher zunächst das Kassenvermögen festzustellen. Seine Höhe – eventuell in Höhe der Konkursquote – bestimmt die Höhe der von den Arbeitnehmern nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den PSV übergegangenen Forderungen.
Normenkette
BetrAVG § 9 Abs. 3, 2, § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; KO § 61 Abs. 1 Nr. 6, § 146
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger (PSV) verlangt von dem beklagten Konkursverwalter aus übergegangenem Recht die Feststellung einer Darlehensforderung zur Konkurstabelle.
Die R… AG, über deren Vermögen am 28. Februar 1986 das Konkursverfahren eröffnet wurde, gewährte ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund von Direktzusagen sowie über die “Unterstützungseinrichtung der R… Aktiengesellschaft GmbH”. Die R… AG war alleinige Gesellschafterin dieser Unterstützungskasse. Gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrags bestanden die Einkünfte der Kasse aus freiwilligen Zuwendungen der R… AG oder von anderer Seite und aus den Erträgnissen des Vermögens. Am 31. Juli 1987 – nach Eröffnung des Konkursverfahrens – wurde die GmbH gemäß § 2 LöschG von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.
Der PSV ist in die den Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin erteilten Versorgungszusagen eingetreten. Er meldete zunächst unter Berufung auf § 9 Abs. 2 BetrAVG einen Kapitalbetrag von 25.278.310,-- DM als nicht bevorrechtigte Forderung an. Die Forderung wurde am 17. Februar 1989 in Höhe von 25.260.171,-- DM zur Konkurstabelle festgestellt. In diesem Betrag sind die von der Unterstützungskasse zu erfüllenden insolvenzgeschützten Anwartschaften und laufenden Renten in Höhe von 17.704.058,-- DM enthalten.
Mit Schreiben vom 9. März 1990 meldete der PSV eine weitere nicht bevorrechtigte Forderung in Höhe von 3.485.172,-- DM zur Konkurstabelle an. Dabei handelt es sich um eine Darlehensforderung der Unterstützungskasse gegen das Trägerunternehmen. Der PSV begründete seine Anmeldung mit dem Hinweis auf § 9 Abs. 3 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift geht das Vermögen einer Unterstützungskasse kraft Gesetzes auf den PSV über, wenn über das Vermögen des Trägerunternehmens das Konkursverfahren eröffnet wird.
Der PSV hat behauptet, die Forderung sei in den Bilanzen der R… AG und der Unterstützungskasse ausgewiesen. Er hat die Auffassung vertreten, der Unterstützungskasse habe gegen die Gemeinschuldnerin ein Darlehensanspruch in der angemeldeten Höhe zugestanden. Sie sei als nicht bevorrechtigte Forderung zur Konkurstabelle festzustellen. Die schon zur Konkurstabelle festgestellte Forderung von 25.260.171,-- DM, in der die Versorgungsverbindlichkeiten der Kasse enthalten seien, habe keinen Einfluß auf den Vermögensübergang nach § 9 Abs. 3 BetrAVG; die Feststellung des aus den Versorgungsforderungen der Arbeitnehmer herrührenden Betrags habe auch keinen Einfluß auf die Höhe des übergegangenen Kassenvermögens. Die bereits festgestellte Forderung werde nur “für den Ausfall” geltend gemacht. Er lasse sich auf die Forderung anrechnen, was aus dem Vermögen der Unterstützungskasse im Konkursverfahren des Trägerunternehmens realisiert werden könne, also die auf die Darlehensforderung der Unterstützungskasse entfallende Konkursquote.
Der Kläger hat beantragt,
die im Konkursverfahren – N 48/86 – vor dem Amtsgericht K… als nicht bevorrechtigte Forderung angemeldete Forderung über 3.485.172,-- DM zur Konkurstabelle festzustellen.
Der beklagte Konkursverwalter hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der in den Bilanzen sowie den Gewinn- und Verlust-Rechnungen ausgewiesene Anspruch der Unterstützungskasse habe nicht wirklich bestanden. Diese Forderung betreffe nur Zuweisungen zum Deckungskapital, um der Unterstützungskasse die Erfüllung der laufenden Rentenverpflichtungen zu ermöglichen. Das Deckungskapital entspreche den Ansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Gelder seien nicht geflossen. Es handele sich auch nicht um eine Darlehensforderung, sondern um einen Anspruch der Kasse auf Befreiung von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Versorgungsgläubigern. Dieser Anspruch sei schon zur Konkurstabelle festgestellt. Der Betrag von 3.485.172,-- DM sei in dem Betrag von 17.704.058,-- DM enthalten und dort in Höhe des Nominalwerts berücksichtigt. Er könne nicht ein zweites Mal zur Konkurstabelle festgestellt werden. Außerdem sei der Anspruch verjährt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des beklagten Konkursverwalters. Er will die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die streitbefangene Forderung zu Recht zur Konkurstabelle festgestellt.
I. Anspruchsgrundlage für das Begehren des PSV ist § 9 Abs. 3 BetrAVG i.V.m. § 61 Abs. 1 Nr. 6, § 146 KO. Ist der Träger der Insolvenzsicherung zu Leistungen verpflichtet, die ohne den Eintritt des Sicherungsfalls eine Unterstützungskasse erbringen würde, geht deren Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf ihn über. Die zum ehemaligen Vermögen der Unterstützungskasse gehörende Forderung gegen die Gemeinschuldnerin in Höhe von 3.485.172,-- DM ist als einfache Konkursforderung in die Konkurstabelle einzutragen.
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BetrAVG sind erfüllt. Der Sicherungsfall des Konkurses ist eingetreten. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG muß der PSV eintreten, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse zugesagt war und über das Vermögen des Trägerunternehmens das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der PSV ist auch zu Leistungen verpflichtet, die ohne den Sicherungsfall die Unterstützungskasse erbringen würde. Die Unterstützungskasse kann die nach ihrem Leistungsplan vorgesehene Versorgung nicht erbringen, weil das Trägerunternehmen infolge seines Konkurses der Kasse die dazu erforderlichen Mittel nicht mehr zur Verfügung stellt. Der PSV hat hier Verbindlichkeiten der Unterstützungskasse in Höhe eines kapitalisierten Betrags von ca. 17,7 Millionen DM übernommen.
2. Rechtsfolge des Sicherungsfalls und der Eintrittspflicht des PSV ist der Übergang des Vermögens der Unterstützungskasse einschließlich deren Verbindlichkeiten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 7 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG).
a) Zum Aktivvermögen der Unterstützungskasse gehören auch Ansprüche aus Rückzahlung eines Darlehens aufgrund eines zwischen der Unterstützungskasse als Gläubigerin und dem Trägerunternehmens als Schuldner abgeschlossenen Darlehensvertrages gemäß § 607 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB (zum Vermögen einer Gruppenkasse in Gestalt einer im Konkurs des Trägerunternehmens wertlosen Darlehensforderung vgl. Urteil des Senats vom 22. Oktober 1991 – 3 AZR 1/91 – zu II 3 der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen).
b) Das Berufungsgericht ist anhand der vorgelegten Bilanzen sowie der Gewinn- und Verlust-Rechnungen zu dem Ergebnis gelangt, daß der Unterstützungskasse bei Konkurseröffnung gegen die Gemeinschuldnerin eine als Darlehen behandelte Forderung in Höhe von 3.485.172,-- DM zustand. Die Unterstützungskasse verfügte danach bei Konkurseröffnung über einen aktiven Vermögensposten, der bei einer voraussichtlichen Konkursquote von 25 % in Höhe von 871.293,-- DM realisierbar wäre.
Aus dem Vermögen der Unterstützungskasse ist damit gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG eine Forderung auf den PSV übergegangen, die als nicht bevorrechtigte Konkursforderung (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 KO) in die Konkurstabelle einzustellen ist.
II. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des beklagten Konkursverwalters sind im Ergebnis unbegründet.
1. Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Unterstützungskasse habe eine Darlehensforderung in der angegebenen Höhe zugestanden. In den Bilanzen der R… AG sowie der Unterstützungskasse sei lediglich ein Deckungskapital ausgewiesen worden, um es der Versorgungseinrichtung zu ermöglichen, die laufenden Rentenleistungen zu erbringen. Die R… AG habe diese Leistungen freiwillig erbracht.
Diese Ausführungen des Beklagten stehen der Annahme, es habe eine Darlehensforderung bestanden, nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist in den Bilanzen der R… AG zum 31. Dezember 1984 und 31. Dezember 1985 jeweils ein Betrag von 3.485.172,-- DM als “Verbindlichkeiten gegenüber Unterstützungseinrichtungen” ausgewiesen. Umgekehrt enthält die letzte Bilanz der Unterstützungskasse zum 31. Dezember 1984 wie in den Vorjahren denselben Betrag als Soll. Zusätzlich sind in den Bilanzen der Unterstützungskasse seit 1969 Zinsbeträge als “Zinsen R… AG” ausgewiesen, die sich im Jahre 1984 auf 168.118,-- DM beliefen.
Hiernach liegt es nahe, mit dem Berufungsgericht von einem Vereinbarungsdarlehen im Sinne des § 607 Abs. 2 BGB auszugehen. Die rechtliche Zuordnung ist jedoch für das Begehren des Klägers ohne Bedeutung. Entscheidend ist, daß der Kasse eine Geldforderung gegen ihr Trägerunternehmen zustand, die als verzinsliche Kapitalforderung ausgewiesen war und damit einen Aktivposten im Vermögen der Unterstützungskasse bildete. Es ist gerade ein Kennzeichen der Unterstützungskasse, daß die Mittel, mit denen sie die vorgesehenen Leistungen erfüllt, ganz oder überwiegend aus dem Trägerunternehmen stammen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 am Ende BetrAVG). Werden diese Mittel betragsmäßig festgelegt und sowohl dem Trägerunternehmen als auch in der Kasse bilanziert, dann muß auch davon ausgegangen werden, daß der Kasse ein entsprechend hoher Anspruch zusteht. Ob dieser Anspruch freiwillig eingeräumt wurde, ist ohne Belang. Die Freiwilligkeit ändert nichts daran, daß für die ebenfalls freiwilligen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eine Verbindlichkeit des Trägerunternehmens gegenüber der Kasse begründet wurde.
Weiter ist unerheblich, ob der entsprechende Betrag als reines Buchgeld verwaltet wurde und ob er tatsächlich dem Trägerunternehmen weiter als Mittel der Binnenfinanzierung verzinslich zur Verfügung stand (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 22. Oktober 1991 – 3 AZR 1/91 – zu I 2d der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen). Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es nicht darauf an, ob finanzielle Mittel zwischen Trägerunternehmen und Unterstützungskasse tatsächlich geflossen sind. Selbst wenn die R… AG die laufenden Zahlungen vereinbarungsgemäß selbst unmittelbar an die Rentner auszahlte, hat sie deren Forderungen gegen die Kasse befriedigt und damit auch an die Kasse geleistet, da sie deren Verbindlichkeiten befriedigte.
2. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist unbegründet. Die Forderung der Unterstützungskasse kann schon deshalb nicht verjährt sein, weil sie als Darlehensforderung gegen die R… AG als Trägerunternehmen bei Konkurseröffnung noch nicht fällig war.
3. Der beklagte Konkursverwalter verweigert die Feststellung zur Konkurstabelle ferner mit der Begründung, die Forderung aus dem Übergang des Vermögens der Unterstützungskasse sei schon als Teil des von den begünstigten Arbeitnehmern übergegangenen kapitalisierten Anspruchs in Höhe von ca. 17,7 Millionen DM zur Konkurstabelle festgestellt; der PSV mache ein und dieselbe Forderung zweimal geltend. Richtigerweise, so der Beklagte, müsse die Forderung aus dem Vermögensübergang mit ihrem Nominalbetrag von dem Nominalbetrag der von den begünstigten Arbeitnehmern übergegangenen Forderungen abgesetzt werden. Wäre in der richtigen Reihenfolge angemeldet worden, nämlich erst die Vermögensforderung und dann die Versorgungsforderung, dann wäre deutlich geworden, daß die Versorgungsforderung nur insoweit nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den PSV übergegangen sei, wie nicht die Unterstützungskasse mit ihrem Vermögen für die Versorgungsverbindlichkeiten gehaftet habe.
Dieser Auffassung des Konkursverwalters kann nur zum Teil gefolgt werden.
a) Bei den von den begünstigten Arbeitnehmern nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den PSV übergegangenen kapitalisierten Versorgungsansprüchen und dem Anspruch aufgrund des Vermögensübergangs nach § 9 Abs. 3 BetrAVG handelt es sich um rechtlich zu trennende unterschiedliche Ansprüche. Nach § 9 Abs. 2 BetrAVG gehen auf den PSV Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber über. Das gilt auch dann, wenn die Versorgung über eine Unterstützungskasse zugesagt war (vgl. Urteil des Senats vom 2. August 1986 – 3 AZR 98/85 – AP Nr. 20 zu § 59 KO, zu I 1 der Gründe). Nach § 9 Abs. 3 BetrAVG geht im vorliegenden Fall eine Darlehensforderung der Unterstützungskasse gegen den Arbeitgeber auf den PSV über. Beide Ansprüche unterliegen jedoch im Konkurs des Trägerunternehmens demselben Zweck, nämlich den PSV insoweit schadlos zu stellen, wie er als Insolvenzversicherer Versorgungsleistungen erbringen muß, die das Trägerunternehmen der Unterstützungskasse nicht mehr sicherstellen kann (§ 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 BetrAVG). Nur soweit der PSV einstehen muß, gehen Ansprüche der Versorgungsberechtigten auf ihn über (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG).
Davon abweichend geht das Vermögen der Unterstützungskasse selbst dann auf den PSV über, wenn die Kasse trotz der Insolvenz des Trägerunternehmens noch über ausreichende Mittel verfügt, um die bestehenden Versorgungsverbindlichkeiten zu erfüllen; der PSV hat dann Überschüsse entsprechend der Satzung der Unterstützungskasse zu verwenden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG). Diese gesetzliche Regelung beruht auf der Vorstellung, daß die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch auf die vorgesehene Leistung begründe und kein auf den PSV überleitbarer Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber als Trägerunternehmen entstehen könne. Als Ausgleich sah der Gesetzgeber daher den Vermögensübergang nach § 9 Abs. 3 BetrAVG vor (zum Ganzen vgl. Urteil des Senats vom 12. Februar 1991 – 3 AZR 30/91 – AP Nr. 13 zu § 9 BetrAVG, zu B II 2b der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, sowie Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 9 Rz 67 bis 69).
b) Hieraus folgt, daß gemäß § 9 Abs. 3 BetrAVG stets das gesamte Vermögen der Unterstützungskasse einschließlich der Verbindlichkeiten auf den PSV übergeht, daß aber die kapitalisierten Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer nur insoweit gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG übergehen, wie sie nicht aus dem noch vorhandenen Vermögen der Unterstützungskasse befriedigt werden können. Beiden Parteien ist mithin darin zuzustimmen, daß bei der Feststellung der übergegangenen Versorgungsforderungen (ca. 17,7 Millionen DM) ein etwaiges Vermögen der Unterstützungskasse hätte berücksichtigt werden müssen.
Zu berücksichtigen war aber nur, was die Arbeitnehmer tatsächlich aus dem Vermögen der Unterstützungskasse hätten erhalten können. Besteht das Vermögen der Unterstützungskasse aus einer Forderung, auf die nur die Konkursquote entfällt, dann können die Versorgungsberechtigten nicht mehr als diese Quote von der Unterstützungskasse erhalten und dann ist auch von ihren unmittelbaren Ansprüchen gegen den Arbeitgeber, das Trägerunternehmen, kein höherer Betrag abzusetzen.
Damit steht fest, daß bereits im ersten Anmeldungsverfahren (Feststellung der nach § 9 Abs. 2 BetrAVG übergegangenen Forderungen der Arbeitnehmer) ein höherer Betrag zur Konkurstabelle festgestellt wurde, als dem PSV zusteht. Der zuviel festgestellte Betrag beläuft sich auf die Quote, die der PSV aus der Forderung infolge des Übergangs des Vermögens der Unterstützungskasse erhalten wird.
c) Auf die Feststellung der im vorliegenden Verfahren streitigen Forderung hat diese Beurteilung keinen Einfluß. Die Darlehensforderung ist in der vollen Höhe von 3.485.172,– DM zur Konkurstabelle festzustellen. Diese Forderung geht vor und bestimmt die Höhe der von den Arbeitnehmern nach § 9 Abs. 2 BetrAVG übergegangenen kapitalisierten Versorgungsansprüche. Eine Zuvielforderung ist ausgeschlossen, nachdem der PSV erklärt hat, er werde die nach § 9 Abs. 2 BetrAVG übergegangenen Forderungen nur in Höhe des Ausfalls, also abzüglich des aus dem Vermögen der Unterstützungskasse realisierbaren Anspruchs, geltend machen.
Unterschriften
Dr. Heither, Griebeling, Dr. Wittek, Dr. Michels, Paul
Fundstellen
Haufe-Index 846735 |
BAGE, 235 |
NZA 1993, 455 |
ZIP 1993, 281 |