Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 27.03.1991; Aktenzeichen 6 Ca 4656/90) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.3.1991 – AZ: 3 Ca 4656/90 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Feststellung einer nach Meinung des Klägers gem. § 9 Abs. 3 BetrAVG auf ihn übergegangenen Forderung zur Konkurstabelle.
Der Kläger ist Träger der Insolvenzversicherung nach § 14 Abs. 1 BetrAVG.
Der Beklagte ist Konkursverwalter im Konkurs über das Vermögen der …. Das Konkursverfahren wurde als Anschlußkonkurs am 28.2.1986 eröffnet.
Die Gemeinschuldnerin hatte ihren Arbeitnehmern Versorgungszusagen erteilt, die für einen Teil der Arbeitnehmer von ihr unmittelbar, für den größeren Teil durch eine rechtlich verselbständigte Versorgungseinrichtung, die … erfüllt wurden. Alleinige Gesellschafterin der Unterstützungseinrichtung war seit dem 23.10.1968 die … mit einem Stammkapital von DM 5.000,–. Gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages (Bl. 150 ff. d.A.) hatten „die Leistungsempfänger keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Unterstützungseinrichtung”. Die Einkünfte der Gesellschaft bestanden nach § 10 des Gesellschaftsvertrages „aus freiwilligen Zuwendungen der Firma oder anderer Seite” und „aus den Erträgnissen des Vermögens”.
Am 31.7.1987 wurde die Unterstützungseinrichtung von Amts wegen gem. § 2 Löschungsgesetz vom 9.10.1934 im Handelsregister gelöscht.
Der Kläger ist in die Verpflichtungen aus den Versorgungszusagen, die den Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin erteilt wurden, eingetreten.
Der Kapitalwert der Versorgungsansprüche und -anwartschaften der Arbeitnehmer betrug im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens DM 25.278.310,–. Davon entfielen DM 17.704.058,– auf die von der Unterstützungseinrichtung zu erfüllenden Zusagen. Mit Schreiben vom 14.6.1988 meldete der Kläger zur Konkurstabelle gem. § 9 Abs. 2 BetrAVG eine Forderung in Höhe von DM 25.278.310,– an. Diese wurde am 17.2.1989 in Höhe von DM 25.260.171,– zur Konkurstabelle festgestellt. Darin waren die Ansprüche und Anwartschaften der Arbeitnehmer gegenüber der Unterstützungseinrichtung in voller Höhe, also mit DM 17.704.058,–, enthalten.
Mit Schreiben vom 9.3.1990 meldete der Kläger beim Konkursgericht „eine weitere nichtbevorrechtigte Forderung aus gesetzlichem Vermögensübergang gem. § 9 Abs. 3 BetrAVG” in Höhe von DM 3.485.172,– zur Konkurstabelle an. Diese Forderung wurde vom Beklagten bestritten.
Der Kläger leitet sie aus dem Umstand ab, daß in der Bilanz der Gemeinschuldnerin zum 31.12.1985 und zum 31.12.1984 (Bl. 140/141 d.A.) als „Verbindlichkeiten gegenüber Unterstützungseinrichtungen” ein Betrag von DM 3.485.172,– enthalten ist und die letzte Bilanz der … zum 31.12.1984 (Bl. 118 d.A.) unter „Soll” mit der Kennzeichnung … einen Betrag von ebenfalls DM 3.485.172,– ausweist. Dies war auch schon in den Bilanzen für die Jahre 1981, 1982 und 1983 (jeweils zum 31. Dezember) der Fall. In den früheren Jahren war der so ausgewiesene Betrag geringer. Daneben wies die Unterstützungseinrichtung als Umlaufvermögen noch Kontenbestände bei Banken – seit 1971 nur noch ein Postscheckkonto – mit geringen Guthaben aus und seit 1983 (vgl. Bilanz per 31.12.1983, Bl. 117 d.A.) gar kein eigenes Konto mehr. Ihre Versorgungsleistungen erbrachte sie buchhalterisch aus Einnahmen, die seit 1969 als „Zinsen … gekennzeichnet sind und sich z. B. im Jahre 1983 auf DM 184.036,44 und im Jahre 1984 auf DM 168.118,00 beliefen (vgl. die Gewinn- und Verlustrechnungen Bl. 104 – 118 d.A.), sowie aus „Aufstockungen auf Rentenreserven”. Faktisch flossen die Rentenzahlungen aus den liquiden Mitteln der ….
In dem Konkursverfahren über das Vermögen der … wird die auf die nichtbevorrechtigten Forderungen entfallende Quote nach den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom Konkursverwalter angestellten Schätzungen 25 % betragen.
Der Kläger hat geltend gemacht, der … habe gegen die Gemeinschuldnerin ein Anspruch auf Rückgewähr eines Darlehens in Höhe von DM 3.485.172,– zugestanden. Dieser Anspruch sei als Bestandteil des Vermögens der Unterstützungseinrichtung auf ihn, den Kläger, gem. § 9 Abs. 3 BetrAVG übergegangen.
Der Kläger hat beantragt,
die im Konkursverfahren N 48/86 vor dem Amtsgericht Karlsruhe als nichtbevorrechtigte Forderung angemeldete Forderung des Klägers über DM 3.485.172,– zur Konkurstabelle festzustellen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
In der 1. Instanz hat er nicht bestritten, daß der Unterstützungseinrichtung gegen die Gemeinschuldnerin ein Anspruch auf Darlehensrückgewähr in Höhe der vom Kläger jetzt geltend gemachten Forderung zustehe. Er hat aber eingewendet, der Kläger habe nunmehr seine Ansprüche doppelt angemeldet, weil zur Konkurstabelle bereits DM 17.704.058,– als auf den Kläger übergegangene Versorgungsansprüche und -anwartschaften festgestellt worden se...