Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnzuschläge. Arbeiten in blindgängerverseuchtem Gelände

 

Leitsatz (amtlich)

Arbeiter, die in blindgängerverseuchtem Gelände eines Truppenübungsplatzes arbeiten, haben Anspruch auf einen Lohnzuschlag gemäß § 29 Abs 1 Buchst b MTB II. Welches Gelände blindgängerverseucht ist, kann der Kommandant eines Truppenübungsplatzes arbeitsrechtlich nicht bindend festlegen.

 

Normenkette

MTB II § 29 Abs. 1 Buchst. b; MTB II SR 2a Nr. 13

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15.09.1988; Aktenzeichen 5 Sa 438/88)

ArbG Mainz (Urteil vom 11.03.1988; Aktenzeichen 6 Ca 1108/87)

 

Tenor

  • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. September 1988 – 5 Sa 438/88 -wird zurückgewiesen.
  • Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine tarifliche Gefahrenzulage.

Der Kläger ist bei der Beklagten auf dem Truppenübungsplatz B… seit dem 1. Mai 1971 als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes vom 27. Februar 1964 (MTB II) kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Der Kläger arbeitet in einem Gebiet, das vom Jahre 1970 bis zum 30. Juni 1982 in einer von der Beklagten erstellten Karte als blindgängerverseuchtes Gelände ausgewiesen war. Für diese Tätigkeit erhielt er einen Lohnzuschlag von zuletzt 0,66 DM pro Stunde nach Abschnitt B Nr. 12 der Verwaltungsanordnung Nr. 3 über die Gewährung von Zulagen an Angestellte und die Gewährung von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschlägen an Arbeiter im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung vom 23. Februar 1972 (Verwaltungsanordnung Nr. 3) i.V.m. Nr. 13 der Sonderregelungen für Arbeiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (SR 2a MTB II) zu § 29 MTB II. Diese Vorschriften haben u.a. folgenden Wortlaut:

§ 29 MTB II:

“Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge

  • Für außergewöhnliche Arbeiten wird je nach dem Grad der Erschwernis ein Lohnzuschlag gezahlt, wenn die Arbeit

    • außergewöhnlich gefährlich, gesundheitsschädigend oder ekelerregend ist oder
  • Ob eine Arbeit als zuschlagsberechtigt anzusehen ist, soll vor ihrer Inangriffnahme festgestellt werden.”

Nr. 13 SR 2a MTB II:

“Lohnzuschläge nach § 29 und Wechselschichtzuschläge nach § 29a werden nur gewährt, wenn dies

  • im Einvernehmen mit der vertragsschließenden Gewerkschaft durch Verwaltungsanordnung allgemein oder für den Einzelfall bestimmt ist.”

Abschnitt B der Verwaltungsanordnung Nr. 3:

“Arbeiter erhalten Lohnzuschläge gemäß § 29 MTB II für nachstehende Arbeiten:

I. 

Nr. 12 

Arbeiten oder angeordneter Aufenthalt in

blindgängerverseuchtem Gelände von Truppenübungs-

oder Schießplätzen sowie von Erprobungsstellen.”

Mit Anordnung vom 8. Juli 1982 legte der Kommandant des Truppenübungsplatzes in einer Karte die Grenzen des blindgängerverseuchten Geländes neu und im Vergleich zu der bisherigen Regelung in kleinerem Umfang fest. Diese Anordnung erging ohne Mitwirkung des Personalrates. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 6. Februar 1987 – 6 P 9.85 – (Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 6 = DVBl 1987, 739) entschieden, die Festlegung des blindgängerverseuchten Geländes innerhalb des Truppenübungsplatzes sei eine Verwaltungsanordnung im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG und habe der Mitwirkung des Personalrats bedurft. Ab dem 1. Juli 1982 zahlte die Beklagte dem Kläger die Zulage nur noch für Arbeiten auf dem kleineren, neu festgelegten Gebiet. Blindgänger wurden auch nach dem 30. Juni 1982 in dem von der neuen Karte ausgenommenen Bereich gefunden. Mit Wirkung zum 1. November 1987 erstellte die Beklagte eine neue Karte, in der das blindgängerverseuchte Gebiet im wesentlichen entsprechend der vor der Änderung im Jahre 1982 geltenden Karte markiert ist.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Gewährung der Gefahrenzulagen hänge nicht von der von Juli 1982 bis November 1987 geltenden Karte ab, die das blindgängerverseuchte Gelände einschränkend ausweise. Die Karte sei nicht rechtswirksam, weil bei ihrer Erstellung der Personalrat nicht mitgewirkt habe. Es komme daher allein auf die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Truppenübungsplatz an. Das von der Karte ausgenommene Gebiet sei blindgängerverseucht gewesen, da dort auch nach dem 30. Juni 1982 in erheblichem Umfang Blindgänger gefunden worden seien.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Zeit ab dem 1. September 1982 bis zum 31. Oktober 1987 die Zulage nach Abschnitt B Nr. 12 der Verwaltungsanordnung Nr. 3 zu Nr. 13 Buchst. b) der SR 2a zu § 29 Abs. 1b MTB II in der jeweils geltenden Fassung für Arbeiten und angeordneten Aufenthalt in dem in der bis zum 30. Juni 1982 geltenden Karte als blindgängerverseucht ausgewiesenen und aus dem blindgängerverseuchten Bereich in den danach bei der Berechnung zugrundegelegten Karten ausgenommenen Gelände zu zahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, der Kläger habe nach dem 30. Juni 1982 keinen Anspruch auf Zahlung der Zulage für Arbeit oder angeordneten Aufenthalt in dem Gebiet, das nach der Karte aus dem Jahre 1970 als blindgängerverseucht ausgewiesen gewesen sei. Die Karte aus dem Jahre 1982 lege das blindgängerverseuchte Gelände verbindlich fest, selbst wenn sie es möglicherweise zu restriktiv eingrenze. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 29 MTB II, wonach bereits vor Inangriffnahme der Arbeit festgestellt werden soll, ob diese als zuschlagsberechtigt anzusehen sei. Aber auch das Mitwirkungsrecht des Personalrats bei Erstellung der Karte spreche dafür, daß sie das blindgängerverseuchte Gebiet konstitutiv festlege. Die vorliegend fehlende Mitwirkung des Personalrats führe nicht zur Unwirksamkeit der Maßnahme, da § 78 BPersVG eine solche Rechtsfolge nicht vorsehe.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das Feststellungsbegehren des Klägers sei begründet, da die mit Wirkung zum 1. Juli 1982 vom Kommandanten des Truppenübungsplatzes erfolgte Festlegung des blindgängerverseuchten Gebietes in der Karte wegen der fehlenden Mitwirkung des Personalrats gemäß § 78 Abs. 1 BPersVG rechtswidrig gewesen sei. Die Festlegung des blindgängerverseuchten Gebiets durch den Kommandanten stelle keinen Verwaltungsakt dar, sondern sei eine Weisung kraft Direktionsrechts der Beklagten, die arbeitsvertragliche und tarifvertragliche Elemente enthalte. Die Weisung präzisiere die tarifvertraglich vorgegebenen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage. Es seien daher nicht die verwaltungsrechtlichen Maßstäbe zur Anfechtbarkeit fehlerhafter Verwaltungsakte heranzuziehen. Vielmehr genüge es, wenn sich der von der Maßnahme betroffene Arbeitnehmer für die Dienststelle erkennbar gegen die Anordnung wehre. Diese Voraussetzung habe der Kläger erfüllt. Er habe sich unmittelbar nach Inkrafttreten der Verwaltungsanordnung beschwerdeführend an die Dienststelle gewandt. Deshalb habe für den streitbefangenen Zeitraum weiterhin die Karte aus dem Jahr 1970 gegolten. Wegen dieser aus dem Kollektivrecht bestehenden Anspruchsgrundlage könne es dahingestellt bleiben, ob sich der Anspruch des Klägers auch auf individualrechtliche oder tarifrechtliche Normen stützen lasse. Insbesondere sei nicht zu entscheiden, wie zu verfahren sei, wenn die von dem Kommandanten erstellte Karte – wie unstreitig im vorliegenden Fall – mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimme, d.h. darüber hinaus blindgängerverseuchte Gebiete vorhanden seien.

II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten jedenfalls im Ergebnis der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für Arbeiten, die er in der Zeit vom 1. September 1982 bis 31. Oktober 1987 in dem Gebiet verrichtet hat, das in der Karte des Jahres 1970 als blindgängerverseucht ausgewiesen war, die Differenz zwischen der ihm auf der Grundlage der Karte aus dem Jahr 1982 gewährten Gefahrenzulage und der ihm nach der Karte aus dem Jahr 1970 zustehenden Gefahrenzulage zu zahlen. Dies ergibt sich aus Nr. 13 Buchst. b SR 2a zu § 29 MTB II in Verbindung mit Abschnitt B Nr. 12 der Verwaltungsanordnung Nr. 3. Danach werden Lohnzuschläge gemäß § 29 MTB II gewährt, wenn dies im Einvernehmen mit der vertragsschließenden Gewerkschaft durch Verwaltungsanordnung allgemein oder für den Einzelfall bestimmt ist. Nach Abschnitt B Nr. 12 der Verwaltungsanordnung Nr. 3 erhalten Arbeiter einen Lohnzuschlag gemäß § 29 MTB II für Arbeiten oder angeordneten Aufenthalt in blindgängerverseuchtem Gelände von Truppenübungs- oder Schießplätzen sowie von Erprobungsstellen.

2. Gegen die Verweisung in Nr. 13 Buchst. b SR 2a MTB II auf Verwaltungsanordnungen bestehen unter dem Gesichtspunkt der Tarifautonomie keine rechtlichen Bedenken. Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien in Nr. 13 Buchst. b SR 2a MTB II die zum Lohnzuschlag berechtigende Tätigkeit nicht selbst bestimmt, sondern mit der Verweisung auf Verwaltungsanordnungen eine Regelung getroffen, die außerhalb der tariflichen Vereinbarung liegt. Auch wenn die Tarifvertragsparteien nicht berechtigt sind, die ihnen eingeräumte Rechtsetzungsbefugnis auf Dritte zu übertragen, weil die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gemäß Art. 9 Abs. 3 GG nur den Koalitionen selbst anvertraut ist, verletzt die hier vorliegende Verweisungsnorm diese Bestimmung nicht, wenn die Tarifvertragsparteien sie selbst jederzeit aufheben, ändern oder durch eine andere Tarifnorm ersetzen können (vgl. BAG Urteil vom 28. September 1977 – 4 AZR 743/76 – AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; BAGE 34, 42 = AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form; Urteil vom 1. April 1981 – 4 AZR 1046/78 –, nicht veröffentlicht; Urteil vom 16. Februar 1989 – 6 AZR 289/87 – AP Nr. 9 zu § 42 BAT).

Vorliegend werden durch die Verweisung nicht die Grundsätze der Tarifzuständigkeit aufgegeben, sondern es wird im Rahmen der tariflichen Möglichkeiten zum Zwecke der größeren Beweglichkeit und Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse die Einzelfestlegung der zum Lohnzuschlag berechtigenden Arbeiten dem Arbeitgeber übertragen. Da dieser in seiner Regelungsbefugnis nicht völlig frei, sondern an das Einvernehmen der Gewerkschaften gebunden ist, handelt es sich nicht um eine Verwaltungsanordnung im verwaltungsrechtlichen Sinn. Verwaltungsanordnungen sind im Verwaltungsrecht Rechtshandlungen, die keine Außenwirkung sondern lediglich innerdienstliche Rechtswirkung entfalten, sich also im Bereich eines Trägers der öffentlichen Verwaltung an nachgeordnete Organe und Ämter richten und deren Verhalten steuern (vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., 1974, S. 368). Diese Verwaltungsanordnungen werden einseitig von der Behörde erlassen. In der in Nr. 13 Buchst. b SR 2a MTB II erwähnten Verwaltungsanordnung handelt es sich demgegenüber wegen dem Erfordernis des Einverständnisses der vertragsschließenden Gewerkschaft um eine Verwaltungsanordnung besonderer Art. Denn die Tarifvertragsparteien haben damit nicht dem Arbeitgeber einseitig die Bestimmungsbefugnis über die Berechtigung zum Erhalt einer Lohnzulage eingeräumt. Sie entfaltet vielmehr Rechtswirkungen wie ein Tarifvertrag; es wird lediglich auf die für Tarifverträge maßgebliche Formvorschrift verzichtet (vgl. Scheuering/Steingen, MTB II, Stand Januar 1990, SR 2a Nr. 13 Erl. 2).

3. Daraus folgt, daß der Kläger einen tariflichen Anspruch auf die Zulage hat, da er in der Zeit vom 1. September 1982 bis zum 31. Oktober 1987 Arbeiten in dem in der Karte des Jahres 1970 ausgewiesenen Gelände verrichtet und sich dort auf Anordnung aufgehalten hat und dieser Bereich tatsächlich blindgängerverseuchtes Gelände des Truppenübungsplatzes war.

a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger in dem streitbefangenen Zeitraum Arbeiten in dem Gebiet des Truppenübungsplatzes ausgeführt hat, welches in der Karte aus dem Jahr 1970 als blindgängerverseuchtes Gelände ausgewiesen war. Nach den von der Revision nicht angegriffenen und damit für die Revisionsinstanz gemäß § 561 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts stimmt darüber hinaus die vom Kommandanten im Jahre 1982 aufgestellte Karte nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein. Vielmehr waren weitere Gebiete vorhanden, die blindgängerverseucht gewesen sind. Der Kläger hat stets behauptet, Blindgänger seien auch nach dem 30. Juni 1982 in dem von der neuen Karte ausgenommenen Bereich noch in erheblichem Umfang gefunden worden. Die Beklagte hat diese Behauptung des Klägers nicht bestritten. Sie gilt daher als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Für die Richtigkeit dieser Behauptung spricht im übrigen, daß die Beklagte mit Wirkung zum 1. November 1987 eine neue Karte erstellt hat, in der das blindgängerverseuchte Gebiet im wesentlichen entsprechend der vor der Änderung im Jahr 1982 geltenden Karte gekennzeichnet ist.

b) Zu Unrecht meint die Revision, die vom Kommandanten des Truppenübungsplatzes im Jahre 1982 erstellte Karte, die das blindgängerverseuchte Gelände entgegen den tatsächlichen Verhältnissen in kleinerem Umfange festlegte, sei rechtswirksam und habe arbeitsrechtlich rechtsbegründende bzw. -vernichtende Bedeutung.

Zwar handelt es sich bei der Karte um eine Verwaltungsanordnung im Sinne des § 78 Abs. 1 BPersVG (vgl. BVerwG Beschluß vom 6. Februar 1987 – 6 P 9.85 –, aaO). Davon zu unterscheiden ist jedoch eine Verwaltungsanordnung, die den arbeitsrechtlichen Erfordernissen der Nr. 13 Buchst. b SR 2a MTB II genügt. Danach werden die durch Verwaltungsanordnung bestimmten Zuschläge im Einvernehmen mit der vertragsschließenden Gewerkschaft gewährt. Nr. 13 Buchst. b SR 2a MTB II enthält keine Ermächtigung an den Arbeitgeber, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage einseitig selbst zu bestimmen. Die Gewerkschaft hat vorliegend zu der vom Kommandanten des Truppenübungsplatzes der Beklagten im Jahre 1982 erstellten Karte ihr Einverständnis nicht erteilt. Sie ist vielmehr allein von der Beklagten erstellt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben aber einseitige Verwaltungsanordnungen keine unmittelbar rechtsbegründende Bedeutung (BAG Urteil vom 30. Januar 1980 – 4 AZR 1098/77 – AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAGE 49, 31, 35 = AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; Urteil vom 9. Februar 1989 – 6 AZR 174/87 – AP Nr. 4 zu § 2 BeschFG 1985).

Nr. 13 Buchst. b SR 2a MTB II in Verb. mit Abschnitt B Nr. 12 der Verwaltungsanordnung Nr. 3 vom 23. Februar 1972 fordert auch nicht anspruchsbegründend, daß das blindgängerverseuchte Gelände in einer Karte ausgewiesen ist. Diese Vorschriften stellen vielmehr allein darauf ab, ob das Gebiet, in dem der Arbeiter arbeitet oder sich auf Anordnung aufhält, tatsächlich blindgängerverseucht ist. Die Kennzeichnung des blindgängerverseuchten Geländes durch die Erstellung von Karten dient damit lediglich der Erfüllung des § 29 Abs. 2 MTB II, wonach vor Inangriffnahme einer Arbeit festgestellt werden soll, ob sie als zuschlagsberechtigt anzusehen ist. Wird diese Feststellung vor der Inangriffnahme der Arbeit nicht oder entgegen den tatsächlichen Verhältnissen getroffen, so wird dadurch der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Lohnzuschlag nicht berührt (Scheuring/Steingen, aaO, § 29 Erl. 2). Die Karte dient lediglich der Präzisierung des für die Verwaltungsanordnung vom 23. Februar 1972 maßgebenden Sachverhaltes. Sie regelt keine Fragen der Lohngestaltung im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG, da die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage in Nr. 13 Buchst. b SR 2a MTB II in Verbindung mit der Verwaltungsanordnung Nr. 3 abschließend geregelt sind (so auch BVerwG Beschluß vom 6. Februar 1987 – 6 P 9.85 –, aaO).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Röhsler, Dr. Jobs, Dörner, Ostkamp, Hilgenberg

 

Fundstellen

Haufe-Index 841057

BAGE, 181

RdA 1990, 319

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