Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitwirkung, Voraussetzungen der – des Personalrats bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen. Verwaltungsanordnungen, Voraussetzungen der Mitwirkung des Personalrats bei der Vorbereitung von –
Leitsatz (amtlich)
Die Mitwirkung des Personalrats bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen ist nicht auf Regelungen beschränkt, die im Einzelfall der Mitbestimmung unterlägen.
Normenkette
BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 28.11.1984; Aktenzeichen 4 A 4/83) |
VG Koblenz (Entscheidung vom 06.05.1983; Aktenzeichen 4 PV 10/82) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 28. November 1984 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Innerhalb des Truppenübungsplatzes B. ist ein „blindgängerverseuchtes Gelände” festgelegt. Angestellte und Arbeiter, die sich in diesem Gebiet aufhalten oder dort arbeiten müssen, erhalten eine Zulage bzw. Lohnzuschläge nach Maßgabe einer Verwaltungsanordnung des Bundesministers der Verteidigung.
Im Rahmen der ihm in dieser Verwaltungsanordnung eingeräumten Befugnisse ordnete der Kommandant des Truppenübungsplatzes B., der Beteiligte, am 27. August 1982 an, das „blindgängerverseuchte Gelände” innerhalb des Truppenübungsplatzes neu festzulegen. Das geschah, ohne daß der Personalrat der Truppenübungsplatzkommandantur B., der Antragsteller, dabei beteiligt wurde. Seither wird bei der Zahlung von Zulagen und Lohnzuschlägen für den Aufenthalt in dem „blindgängerverseuchten Gelände” des Truppenübungsplatzes B. von dessen im Jahre 1982 vorgenommener kartographischer Neufestlegung ausgegangen.
Der Antragsteller hat der Neufestsetzung des „blindgängerverseuchten Geländes” des Truppenübungsplatzes B. widersprochen und das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat beantragt,
festzustellen, daß die Anordnung des Beteiligten vom 27. August 1982 eine mitwirkungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG gewesen sei und daher das Mitwirkungsverfahren nach § 72 BPersVG einzuleiten gewesen wäre.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag entsprochen. Die Beschwerde des Beteiligten blieb ohne Erfolg, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Neufestsetzung des „blindgängerverseuchten Geländes” sei eine Verwaltungsanordnung im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG gewesen, an deren Vorbereitung der Antragsteller hätte mitwirken müssen, weil sie mit innerdienstlicher Verbindlichkeit gestaltend auf die sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten des Truppenübungsplatzes einwirke. Sie lege das „blindgängerverseuchte Gelände” konstitutiv und verbindlich fest. Damit bilde sie die maßgebende Grundlage für die Zahlung der Zulage bzw. des Lohnzuschlages, die bei Arbeiten oder angeordnetem Aufenthalt in diesem Gebiet erfolge. Als solche berühre sie vor allem die sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten, zu denen die formellen und materiellen Arbeitsbedingungen in ihrer Gesamtheit zählten.
Die Vorbereitung einer solchen Maßnahme unterliege der Mitwirkung des Personalrats; denn diese sei entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom 19. Mai 1982 – 18 C 82 A. 13 –) nicht auf Angelegenheiten beschränkt, in denen ein Beteiligungsrecht nach § 75 BPersVG bestehe. § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG sehe vielmehr die Mitwirkung der Personalvertretung an allen Verwaltungsanordnungen vor, welche die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten beträfen. Wegen ihrer Auswirkung auf die Löhne und Vergütungen der Arbeiter und Angestellten des Truppenübungsplatzes B. gehöre dazu auch die Festlegung des „blindgängerverseuchten Geländes”.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten, mit der er die dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegende Auslegung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG beanstandet. In Übereinstimmung mit dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 1982 – 18 C 82 A. 13 – ist er der Auffassung, die Vorschrift erweitere die Zuständigkeit der Personalvertretung im Verhältnis zu den Mitbestimmungstatbeständen des § 75 BPersVG nicht, sondern verlagere deren Beteiligung nur insoweit zeitlich vor, als eine Verwaltungsanordnung grundsätzliche Regelungen treffe, die sich auf Einzelmaßnahmen auswirkten, bei denen die Personalvertretung mitzubestimmen habe. Für eine weitergehende Auslegung des in § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG verwendeten Begriffes „persönliche und soziale Angelegenheiten” sei kein Raum. Das Bundespersonalvertretungsgesetz bezeichne diejenigen Maßnahmen personeller und sozialer Art, bei denen die Personalvertretung mitzubestimmen habe, in seinem § 75 abschließend. Nur soweit eine dieser Maßnahmen Gegenstand einer Verwaltungsanordnung sei, eröffne § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht. Aus der zusätzlichen Erwähnung der „innerdienstlichen Angelegenheiten” in dieser Vorschrift ergebe sich nichts Gegenteiliges. Mit der Einfügung dieses Begriffes in das Gesetz habe lediglich eine Lücke geschlossen, nicht aber das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung über die Mitbestimmungstatbestände hinaus ausgedehnt werden sollen. Hiervon ausgehend habe kein Anlaß bestanden, den Antragsteller an der Festlegung des „blindgängerverseuchten Geländes” innerhalb des Truppenübungsplatzes B. zu beteiligen.
Der Beteiligte beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 28. November 1984 und des Verwaltungsgerichts Koblenz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 6. Mai 1983 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Der Oberbundesanwalt hält die dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegende Auslegung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG für zutreffend. Der von der Rechtsbeschwerde für richtig gehaltenen einschränkenden Auslegung der Vorschrift steht nach seiner Auffassung deren Wortlaut entgegen, nach dem der Personalrat bei der Vorbereitung aller Verwaltungsanordnungen für innerdienstliche, soziale und persönliche Angelegenheiten der Beschäftigten ohne erkennbare Beschränkung auf die Mitbestimmungstatbestände der §§ 75, 76 BPersVG mitzuwirken hat. Auch die Ausgestaltung der Mitwirkung des Personalrats als einer im Vergleich zur vollen oder eingeschränkten Mitbestimmung schwächeren Form der Beteiligung, die sich auch auf Maßnahmen erstrecke, welche von der Mitbestimmung ausgenommen seien, und die den §§ 75, 76 nachgeordnete Stellung des § 78 im Bundespersonalvertretungsgesetz, der gesetzessystematische Bedeutung zukomme, sprächen gegen eine Auslegung der letztgenannten Vorschrift, die ihren Anwendungsbereich auf die Mitbestimmungstatbestände beschränke. Schließlich sei es auch sachlich gerechtfertigt und sinnvoll, dem Personalrat gerade bei solchen, die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten betreffenden Verwaltungsanordnungen ein Mitwirkungsrecht einzuräumen, deren Anwendung im Einzelfall seiner Mitbestimmung nicht unterliege. Denn es entspreche nicht nur seinem Auftrag als Interessenvertretung der Beschäftigten, sondern liege auch im Interesse der Dienststelle, ihm die Möglichkeit zu geben, in bezug auf solche allgemeinen Regelungen Bedenken und Anregungen vortragen zu können.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, daß der Antragsteller an der Vorbereitung der Neufestlegung des „blindgängerverseuchten Geländes” innerhalb des Truppenübungsplatzes B. hätte mitwirken müssen.
Den Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des Begehrens des Antragstellers bildet § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Nach dieser Vorschrift wirkt der Personalrat bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs mit, sofern nicht die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind. Dieser Vorschrift liegt ein weites, nicht auf seinen verwaltungsrechtlichen Sinngehalt beschränktes Verständnis des Begriffes „Verwaltungsanordnung” zugrunde, das – wie das Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich ausgesprochen hat – beispielsweise auch allgemeine Weisungen und Anordnungen in diesen Begriff einschließt, welche im Rahmen des aus einem Arbeitsverhältnis folgenden Direktionsrechts des Arbeitgebers ergehen und gestaltend in die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Belange der Bediensteten eingreifen (Beschlüsse vom 7. November 1969 – BVerwG 7 P 11.68 – und vom 23. Juli 1985 – BVerwG 6 P 13.82 –). Für sich betrachtet beschreibt dieser Begriff in seiner personalvertretungsrechtlichen Bedeutung jede Regelung, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten, trifft, ohne daß es auf ihre Form ankommt.
Die Personalvertretung ist allerdings nicht an der Vorbereitung einer jeden derartigen Verwaltungsanordnung zu beteiligen. Ihrer Mitwirkungsbefugnis unterliegt nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG vielmehr nur die Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen „für die” innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten. Damit wird diese Befugnis in zweierlei Hinsicht begrenzt. Sie beschränkt sich zunächst auf Verwaltungsanordnungen, deren ausdrücklicher und alleiniger Zweck es ist, Angelegenheiten aus den genannten Bereichen zu regeln („Verwaltungsanordnungen … für die … Angelegenheiten der Beschäftigten”); sie erstreckt sich also nicht auf Anordnungen, welche die Art und Weise der Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle im Verhältnis zu Außenstehenden betreffen, mögen sie sich auch mittelbar im innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Bereich auf die Beschäftigten der Dienststelle auswirken (Beschluß vom 23. Juli 1985 – BVerwG 6 P 13.82 –). Die Vorschrift trägt damit dem Grundsatz Rechnung, daß der Personalvertretung keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Erfüllung der der Dienststelle vom Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage gestellten Aufgaben eingeräumt werden darf.
Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck auch darin, daß die Mitwirkungsbefugnis der Personalvertretung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG auf die Vorbereitung der Regelung von Angelegenheiten aus dem innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Bereich beschränkt ist. Denn diese drei Bereiche sind dadurch gekennzeichnet, daß sie allein das (Innen–)Verhältnis betreffen, in dem die Dienststelle als „Arbeitgeber” und die Beschäftigten als „Arbeitnehmer” zueinander stehen. Als solche lassen sie sich gegen die sachliche Behandlung der der Dienststelle gestellten Aufgaben und gegen dazu ergangene Weisungen abgrenzen, auf die sich die Mitwirkungsbefugnis der Personalvertretung nicht erstrecken darf.
In dem so zu begrenzenden Rahmen beschränkt sich die Mitwirkungsbefugnis der Personalvertretung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG jedoch nicht auf die Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen mit einem Gegenstand, dessen Umsetzung in Einzelmaßnahmen von der Zustimmung der Personalvertretung nach den §§ 75, 76 BPersVG abhängig wäre. Das hat das Bundesverwaltungsgericht zwar unter der Geltung des § 58 PersVG 1955 hinsichtlich der „innerdienstlichen persönlichen Angelegenheiten” angenommen, auf die – neben den „innerdienstlichen sozialen Angelegenheiten” – die Beteiligungsbefugnis der Personalvertretung nach dem Wortlaut jener Vorschrift beschränkt war (BVerwGE 6, 220; 15, 215). Zur Begründung hat es seinerzeit ausgeführt, es könne nur aus den Beteiligungsvorschriften des Personalvertretungsgesetzes entnommen werben, was unter einer „Verwaltungsanordnung für die innerdienstlichen persönlichen Angelegenheiten” zu verstehen sei; denn diese Vorschriften enthielten eine zwingende und erschöpfende Aufzählung derjenigen Maßnahmen personeller Art, an denen der Personalvertretung ein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht zustehe (BVerwGE 6, a.a.O.).
An dieser Auslegung des Begriffs „persönliche Angelegenheiten” (die Verbindung mit dem weiteren Begriffselement „innerdienstlich” ist in § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG aufgegeben worden) hält der Senat aus mehreren Gründen nicht mehr fest. Es erscheint schon fraglich, ob die Mitbestimmungstatbestände der § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG zur Auslegung dieses Begriffes – zu einer entsprechenden Heranziehung der Mitbestimmungstatbestände der § 75 Abs. 2, § 76 Abs. 2 BPersVG zur Auslegung des Begriffes „soziale Angelegenheiten” ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gekommen – herangezogen werden können mit der Folge, daß „persönliche Angelegenheiten” und „Personalangelegenheiten” inhaltlich gleichzusetzen wären und die frühere Beteiligungsbefugnis (§ 58 PersVG 1955) ebenso wie die nunmehrige Mitwirkungsbefugnis der Personalvertretung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG im persönlichen Bereich damit auf die Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen in Personalangelegenheiten eingeschränkt wären. Immerhin hat das Bundesverwaltungsgericht schon in BVerwGE 6, 220 (a.a.O.) darauf hingewiesen, daß dieses Verständnis der Mitwirkungsregelung im Hinblick darauf, daß sich Personalangelegenheiten wegen ihrer Individualität nahezu ausschließlich einer allgemeinen Regelung entziehen, kaum Raum für eine Mitwirkung der Personalvertretung an der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen in „innerdienstlichen persönlichen Angelegenheiten” läßt. Das allein begründet bereits Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Auslegung der Bestimmung. Sie werden dadurch verstärkt, daß das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit im Ergebnis davon ausgegangen ist, die Mitwirkungsbefugnis und das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung seien an die gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen geknüpft und müßten das sein.
Abgesehen von diesen Bedenken wird ein von den Mitbestimmungstatbeständen der §§ 75, 76 BPersVG losgelöstes Verständnis der Wortfolge „innerdienstliche, soziale und persönliche Angelegenheiten” in § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG aus zwei Gründen nahegelegt: Das jetzt gleichrangige Nebeneinander von „innerdienstlichen”, „sozialen” und „persönlichen” Angelegenheiten als möglichen Gegenständen von Verwaltungsanordnungen, bei deren Vorbereitung die Personalvertretung mitzuwirken hat, und die Tatsache, daß den in § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG erwähnten „innerdienstlichen Angelegenheiten” keine spezifischen Mitbestimmungstatbestände entsprechen, die zur Auslegung dieses Begriffsteils herangezogen werden könnten, lassen erkennen, daß der Gesetzgeber eine gegenständliche Bindung der Mitwirkung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG an die Voraussetzung, daß Gegenstand der vorzubereitenden Verwaltungsanordnung eine Regelung ist, die als Einzelmaßnahme der Mitbestimmung der Personalvertretung unterläge, nicht (mehr) beabsichtigte. Eine solche Verknüpfung der Voraussetzungen von Mitwirkung und Mitbestimmung der Personalvertretung ist auch aus rechtssystematischer Sicht nicht geboten, wie der Oberbundesanwalt mit Recht betont. Sie widerspricht vielmehr Bedeutung und Aufgabe der Mitwirkung im Personalvertretungsrecht.
Die Mitwirkung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ist keine der Einzelmaßnahme zeitlich vorausgehende und auf die allgemeine Regelung mitbestimmungsbedürftiger Sachverhalte erstreckte Form der Mitbestimmung (anders: BayVGH, Beschluß vom 19. Mai 1982 – Nr. 18 C 82 A. 13 –), sondern – ebenso wie die Mitwirkung bei den weiteren in §§ 78, 79 BPersVG aufgeführten Maßnahmen – eine eigenständige Beteiligungsform. Als solche steht sie zwischen der Mitbestimmung als der förmlichen, in den §§ 69 ff. BPersVG verfahrensmäßig ausgestalteten Einflußnahme der Personalvertretung auf Maßnahmen der Dienststelle einerseits und der Unterrichtung der Personalvertretung (§ 66 Abs. 1, § 68 Abs. 2 BPersVG) andererseits. Den Mittelpunkt des Mitwirkungsverfahrens bildet die Pflicht, die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Verständigung eingehend mit der Personalvertretung zu erörtern (§ 72 Abs. 1 BPersVG). Führt die Erörterung nicht zum Einvernehmen, kann die Personalvertretung nur die übergeordnete Dienststelle um Entscheidung anrufen (§ 72 Abs. 4 BPersVG). Insgesamt erweist sich die Mitwirkung damit als ein formalisiertes Instrument, um der Personalvertretung in besonders nachdrücklicher Weise Gehör zu verschaffen, ohne ihr eine rechtlich festgelegte Einflußnahme auf die Maßnahmen der Dienststelle zu ermöglichen. Im Beteiligungssystem des Personalvertretungsrechts hat sie ihren Platz dort, wo die Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn und Arbeitgebers einen mitbestimmenden Einfluß der Personal Vertretung nicht zuläßt, aber gleichwohl sichergestellt werden soll, daß die Personalvertretung nicht nur formal angehört wird, sondern daß ihre Überlegungen in die Entscheidung darüber einbezogen werden, ob und wie bestimmte Regelungen oder Maßnahmen getroffen werden.
Damit ist der Mitwirkung ein Bereich eröffnet, der der Mitbestimmung gerade verschlossen ist. Das zeigen die Mitwirkungstatbestände der § 78 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5, § 79 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zwar deutlicher als der Mitwirkungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Andererseits deutet aber weder der Wortlaut der letztgenannten Bestimmung noch der Regelungszusammenhang, in dem sie steht, darauf hin, daß die Mitwirkungsbefugnis der Personalvertretung jedenfalls insoweit auf Gegenstände beschränkt sein soll, die auch der Mitbestimmung unterliegen, als es die Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen für die sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten anbelangt. Der dargestellte Zweck der Mitwirkungsbefugnis der Personalvertretung und die übrigen Mitwirkungstatbestände zwingen vielmehr zu dem Schluß, daß sich die in § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG vorgesehene Mitwirkung der Personalvertretung auf die Vorbereitung aller Verwaltungsanordnungen erstreckt, welche die Beschäftigten in ihrer Stellung als Angehörige der Dienststelle und als persönlich und sozial abhängige „Arbeitnehmer” des Verwaltungsträgers der Dienststelle als Dienstherrn bzw. Arbeitgebers unmittelbar betreffen, ohne zugleich die Art und Weise zu regeln, in der die Dienststelle die ihr gestellten Aufgaben gegenüber Außenstehenden wahrzunehmen hat. Eine Beschränkung dieser Mitwirkungsbefugnis auf Gegenstände, die auch der Mitbestimmung unterliegen, hält der Senat nicht mehr für gerechtfertigt. Dadurch werden die Befugnisse der Personalvertretung bei der Regelung konkreter Einzelfälle allerdings gegenständlich nicht erweitert. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 23. Juli 1985 – BVerwG 6 P 13.82 – (a.a.O.) dargelegt hat, regeln die Mitbestimmungstatbestände der §§ 75, 76 BPersVG die Befugnisse der Personalvertretung insoweit vielmehr abschließend.
Hiervon ausgehend ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß die Festlegung des „blindgängerverseuchten Geländes” innerhalb des Truppenübungsplatzes B. eine Verwaltungsanordnung im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG war und als solche der Mitwirkung des Antragstellers unterlag. Mit ihr wurde bestimmt, innerhalb welchen räumlichen Bereiches des Truppenübungsplatzes dort arbeitende oder sich sonst auf Anordnung aufhaltende Angestellte und Arbeiter die Voraussetzungen für die Zahlung der in der Verwaltungsanordnung Nr. 3 des Bundesministers der Verteidigung vom 23. Februar 1972 vorgesehenen Zulagen bzw. Lohnzuschläge erfüllen. Sie diente mithin ausschließlich und unmittelbar einem innerdienstlichen Zweck, nämlich der Präzisierung des für die Anwendung der Verwaltungsanordnung Nr. 3 des Bundesministers der Verteidigung maßgebenden Sachverhalts. Damit berührte sie die Angestellten und Arbeiter, auf die die Verwaltungsanordnung Nr. 3 des Bundesministers der Verteidigung Anwendung findet, zugleich in ihrer wirtschaftlichen Stellung als Arbeitnehmer und betrifft damit eine „soziale Angelegenheit” im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
Die Befugnis des Antragstellers, an der Neufestlegung des „blindgängerverseuchten Geländes” innerhalb des Truppenübungsplatzes B. mitzuwirken, stand nicht in Konkurrenz zu einem Mitbestimmungsrecht. Denn entgegen dem Vorbringen des Antragstellers im Rechtsbeschwerdeverfahren war die Neufestlegung angesichts ihres dargestellten Zwecks weder eine Maßnahme zur Gestaltung von Arbeitsplätzen (§ 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG) noch eine solche zur Verhütung von Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen (§ 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG), noch regelte sie Fragen der Lohngestaltung (§ 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG). Eine Mitbestimmungsbefugnis nach der letztgenannten Vorschrift schied schon deswegen aus, weil die bei Arbeiten oder angeordnetem Aufenthalt im „blindgängerverseuchten Gelände” zu zahlenden Zulagen und Lohnzuschläge in der Verwaltungsanordnung Nr. 3 des Bundesministers der Verteidigung abschließend festgelegt sind und mit der Bestimmung des „blindgängerverseuchten Geländes” nur die tatsächlichen Voraussetzungen präzisiert werden, unter denen sie zu gewähren sind.
Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BRAGO und § 18 Abs. 2 KostO.
Unterschriften
Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert
Fundstellen
Haufe-Index 1210614 |
BVerwGE, 1 |