Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von “Nachdienstzeiten” mit Wirkung für den Insolvenzschutz
Leitsatz (amtlich)
- Der Pensions-Sicherungs-Verein muß Verbesserungen der Versorgungszusage durch den Arbeitgeber hinnehmen und für eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft Insolvenzschutz leisten, sofern nicht einer der Fälle des Versicherungsmißbrauchs im Sinne des § 7 Abs. 5 BetrAVG vorliegt.
- Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, um mit Vollendung des 60. Lebensjahres die vorgezogene Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen zu können (§ 25 Abs. 2 AVG; § 1248 Abs. 2 RVO), und der Arbeitgeber die Zeit vom vorzeitigen Ausscheiden bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres als versorgungssteigernde Dienstzeit anerkennt.
Normenkette
BetrAVG § 7 Abs. 2 S. 3, § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 3 S. 3, § 7 Abs. 2 S. 4; AVG § 25 Abs. 2; RVO § 1248 Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 30.01.1991; Aktenzeichen 2 Sa 980/90) |
ArbG Köln (Teilurteil vom 12.07.1990; Aktenzeichen 6 Ca 623/90) |
Tenor
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30. Januar 1991 – 2 Sa 980/90 – aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Juli 1990 – 6 Ca 623/90 – geändert:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers einen Unverfallbarkeitsfaktor von 0, 862 612 zu berücksichtigen.
- Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe ein betriebliches Ruhegeld insolvenzgesichert ist. Der beklagte PSV lehnt es ab, eine dem Kläger vom letzten Arbeitgeber zugesagte Anrechnung von Dienstzeiten nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ruhegeldsteigernd zu berücksichtigen.
Der Kläger, geboren am 21. Mai 1927, war seit dem 1. Juni 1955 bei der E… verein-GmbH beschäftigt. Er erhielt dort am 16. Juli 1971 eine Versorgungszusage nach Maßgabe der Leistungsordnung des Essener Verbandes.
Der Essener Verband ist ein Zusammenschluß von Unternehmen der eisen- und stahlerzeugenden und -verarbeitenden Industrie; er hat die Aufgabe, eine Leistungsordnung für die betriebliche Altersversorgung der Angestellten der Mitgliedsunternehmen aufzustellen und deren einheitliche Zusatzversorgung sicherzustellen (§§ 2, 4 der Satzung des Essener Verbandes). Die Leistungsordnung sieht Invalidenrenten, Altersrenten bei Vollendung des 65. Lebensjahres und vorzeitige Altersrenten bei Bezug des vorzeitigen oder flexiblen Altersruhegelds in der gesetzlichen Rentenversicherung vor (§ 2 der Leistungsordnung des Essener Verbandes). Außerdem werden Witwen-, Witwer- und Waisenrenten gezahlt (§ 4 der Leistungsordnung). Der Höhe nach richtet sich das Ruhegeld nach Gruppen, zu denen der Angestellte beim Verband angemeldet wird, sowie den jeweils festgesetzten Gruppenbeträgen und der Anzahl der Dienstjahre (§ 3 der Leistungsordnung). Die Tabelle zu § 3 Abs. 3 der Leistungsordnung vom 9. Januar 1986 sieht für die ersten fünf Dienstjahre 30 %, für das sechste bis zum 15. Dienstjahr je weitere 5 % und für das 16. bis zum 25. Dienstjahr je weitere 2 % des maßgeblichen Gruppenbetrags als Versorgungsleistung vor. Damit werden nach 25 Dienstjahren 100 % des maßgeblichen Gruppenbetrags erreicht.
Am 1. Januar 1984 übernahm die Eisenwerk-Gesellschaft M… mbH (M…) den Eschweiler Bergwerksverein. Sie trat in die bestehenden Arbeitsverhältnisse und in die Versorgungszusagen ein.
Die M… geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Es kam zu einem Personalabbau. Davon war auch der Kläger betroffen. Sein Arbeitsverhältnis wurde zum 30. September 1985 gekündigt. Es wurde vorgesehen, daß der Kläger ab 1. Juni 1987 mit Vollendung seines 60. Lebensjahres das vorgezogene Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehme. Um weitere Nachteile bei der Betriebsrente zu vermeiden, wurde dem Kläger mit Schreiben vom 1. April 1985 zugesagt:
“Nach Erhalt der Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung gewähren wir Ihnen Ihre Bezüge nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes, wobei die anrechnungsfähigen Dienstjahre so berechnet werden, als ob Sie bis zum Eintritt des Rentenfalls gearbeitet hätten. Hierüber erhalten Sie zu gegebener Zeit einen gesonderten Bescheid.”
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete wie vorgesehen am 30. September 1985.
Am 16. April 1987 wurde über das Vermögen der M… das Konkursverfahren eröffnet.
Seit dem 1. Juni 1987, nach Vollendung seines 60. Lebensjahres, bezieht der Kläger vorzeitiges Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 25 Abs. 2 AVG). Seither erhält er auch von dem beklagten PSV ein betriebliches Ruhegeld.
Der Beklagte berechnete den monatlichen Rentenbetrag mit 1. 221, 40 DM. Da der Kläger vor dem Sicherungsfall als Versorgungsanwärter ausgeschieden war, kürzte der Beklagte den bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Betrag zeitanteilig; er ging von einem Unverfallbarkeitsfaktor von 0, 820 435 aus.
Der Kläger ist mit der Berechnung seiner Betriebsrente nicht einverstanden. Er hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, geltend gemacht, der vom Beklagten zugrundegelegte Unverfallbarkeitsfaktor (§ 2 Abs. 1 BetrAVG) treffe nicht zu. Anzusetzen sei nicht die bis zu seinem Ausscheiden am 30. September 1985 tatsächlich erbrachte Dienstzeit von 364 Monaten, vielmehr seien entsprechend der Zusage der M… die bis zum Eintritt des in Aussicht genommenen Versorgungsfalls am 31. Mai 1987 hinzukommenden 20 Monate zu berücksichtigen. Dann ergebe sich ein Unverfallbarkeitsfaktor von 0,864 865. Entsprechend höher sei die vom Beklagten zu zahlende Monatsrente.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, die Rentenberechnung mit einem Zeitwertfaktor von 0, 864 865 vorzunehmen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, insolvenzgesichert sei nur der Teil der Anwartschaft, der sich aus dem Verhältnis der tatsächlich erbrachten zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Dienstzeit ergebe. Das sehe § 7 Abs. 2 in Verb. mit § 2 Abs. 1 BetrAVG zwingend vor. Die Zusage des letzten Arbeitgebers über die Hinzurechnung fiktiver Dienstzeiten sei für den gesetzlichen Insolvenzschutz unverbindlich.
Das Arbeitsgericht hat den hier in Rede stehenden Antrag durch Teilurteil abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision will der Kläger nur noch erreichen, daß bei der Ermittlung des Unverfallbarkeitsfaktors die Zeit vom 1. Oktober 1985 bis zum Sicherungsfall am 16. April 1987 als Dienstzeit berücksichtigt wird, so daß sich ein Unverfallbarkeitsfaktor von 0, 862 612 ergebe.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Kläger kann verlangen, daß der Berechnung seiner Betriebsrente ein Zeitwertfaktor zugrunde gelegt wird, der als erbrachte Betriebszugehörigkeit die Zeit bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der M… berücksichtigt.
I. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte die zur Zeit des Sicherungsfalls unverfallbaren Versorgungsanwartschaften zu sichern. Die Höhe der mit Eintritt des Versorgungsfalles zu erbringenden Leistung richtet sich gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Der Versorgungsempfänger hat danach einen Anspruch in Höhe des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer früheren festen Altersgrenze entspricht. Die erreichbare Vollrente ist mithin im Verhältnis von erreichter zu erreichbarer Dienstzeit zu kürzen. Hat das Arbeitsverhältnis erst nach dem Sicherungsfall geendet, ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nur die Zeit bis zum Sicherungsfall als tatsächlich erreichte Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen.
Der so berechnete Anwartschaftswert darf nicht unterschritten werden (§§ 17 Abs. 3 Satz 3, 2 Abs. 1 BetrAVG). Der Arbeitgeber kann aber dem Arbeitnehmer zusagen, einen höheren Anteil aufrechtzuerhalten. Eine solche Verbesserung hat die M… dem Kläger zugesagt, indem sie ihn so stellte, als habe das Arbeitsverhältnis länger, nämlich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, angedauert. Die für den Rechtsstreit allein entscheidende Frage geht dahin, ob diese Verbesserung der Versorgung durch Anrechnung fiktiver Dienstzeiten nach tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch für den gesetzlichen Insolvenzschutz wirkt. Die Frage ist für die Fallgestaltung des vorliegenden Rechtsstreits zu bejahen.
1. Das Berufungsgericht hat sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen, die Berechnungsregeln des § 7 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BetrAVG seien zwingend. Günstigere Vereinbarungen könnten den Umfang des gesetzlichen Insolvenzschutzes nicht beeinflussen. Nur ausnahmsweise könne die Anrechnung von Vordienstzeiten, die von einer Versorgungszusage begleitet gewesen seien, dem Grunde und der Höhe nach zur Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung führen. Es sei auch begrifflich nicht möglich, die Zurechnung fiktiver Dienstzeiten der Anrechnung versorgungswirksamer Vordienstzeiten gleichzustellen.
Diese Auffassung wird auch in der wissenschaftlichen Literatur vertreten. Da der gesetzliche Insolvenzschutz nicht zur Disposition der Parteien des Versorgungsvertrages stehe, habe der Insolvenzversicherer den Versorgungsanspruch auch dann nach der Regel des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berechnen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung vereinbart hätten (Blomeyer/Otto, BetrAVG, Stand 1984, § 7 Rz 236; Höfer/Abt, BetrAVG, Bd. I, 2. Aufl., § 7 Rz. 27 ff., 121). Paulsdorff (Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Aufl., § 7 Rz. 226) weist ergänzend darauf hin, bei einer Zwangsversicherung könne auf die einheitliche Anwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungsmaßstabs nicht verzichtet werden; der Gedanke der Solidarhaftung verlange eine einheitliche gesetzliche Begrenzung und Kalkulierbarkeit des Risikos.
2. Diese auch vom Senat im Grundsatz gebilligte Auffassung kann jedoch nicht uneingeschränkt gelten. Ebenso wie bei der Anrechnung von Vordienstzeiten, die von einer Versorgungszusage begleitet sind und an das Arbeitsverhältnis mit dem insolvent gewordenen Versorgungschuldner heranreichen, muß der gesetzliche Insolvenzschutz jedenfalls dann eingreifen, wenn der Arbeitgeber eine Nachdienstzeit anerkennt, um beim Arbeitnehmer ohne weitere Versorgungseinbußen den Versorgungsfall der vorgezogenen Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung herbeizuführen (§ 25 Abs. 2 AVG, § 1248 Abs. 2 RVO).
a) Es trifft zu, daß der gesetzliche Insolvenzschutz grundsätzlich nicht zur Disposition der Parteien des Versorgungsvertrags steht (ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 8. Mai 1984 – 3 AZR 68/82 – AP Nr. 20 zu § 7 BetrAVG; BAGE 31, 45 = AP Nr. 1 zu § 7 BetrAVG; BAGE 44, 1 = AP Nr. 17 zu § 7 BetrAVG; Urteil vom 26. September 1989 – 3 AZR 815/87 – AP Nr. 53 zu § 7 BetrAVG; Urteil vom 8. Mai 1990 – 3 AZR 121/89 – AP Nr. 58 zu § 7 BetrAVG).
Die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung ist jedoch durch Besonderheiten gekennzeichnet, die eine Beachtung der Zurechnungszeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gesetzlichen Insolvenzschutz gebietet. Die hier vom Arbeitgeber angerechnete fiktive Dienstzeit des Klägers ist zu behandeln wie ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis.
b) Scheidet ein Arbeitnehmer auf Drängen des Arbeitgebers oder – wie hier – aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis aus, so muß er bei der betrieblichen Versorgung, gegebenenfalls auch in der gesetzlichen Rentenversicherung, Nachteile befürchten. Er muß, Kürzungen und vielfach versicherungsmathematische Abschläge hinnehmen. Hiervon wird die Bereitschaft des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis enden zu lassen, häufig beeinflußt werden. Der Arbeitgeber wird – wie hier – geneigt sein, den Arbeitnehmer schadlos zu stellen, ihm eine Übergangshilfe zu zahlen und die gegebene Versorgungszusage so zu verbessern, daß nach Eintritt des Versorgungsfalls Leistungseinbußen verhindert werden. Ein solches Ergebnis läßt sich auf ganz unterschiedliche Weise erreichen. Der Arbeitgeber kann die Bemessungsgrundlage anheben oder eine zusätzliche monatliche Zahlung vorsehen (Urteil vom 8. Mai 1990 – 3 AZR 121/89 –, aaO). Der Arbeitgeber kann auch wie im Streitfall vorgehen und bei im übrigen unveränderter Anwendung der Versorgungsordnung den Arbeitnehmer so stellen, als habe er bis zum Versorgungsfall weitergearbeitet. Gerade diese Möglichkeit wird sich vielfach als sinnvoll und praktikabel erweisen.
Wie das Berufungsgericht erkannt hat, sind Verbesserungen der Versorgungszusage, wenn sie in der Anhebung der nominellen Leistung bestehen, insolvenzgesichert, sofern nicht ein Fall des Versicherungsmißbrauchs vorliegt (vgl. auch insoweit Urteil des Senats vom 8. Mai 1990 – 3 AZR 121/89 – aaO, zu I 2b der Gründe). Statt der Anerkennung einer weiteren Dienstzeit könnte der Arbeitgeber die Bemessungsgrundlage anheben oder einen höheren Rentenbetrag zusagen. Alle von einer zusätzlichen Betriebszugehörigkeit abhängigen Rentensteigerungen lassen sich im voraus berechnen und in einem Geldbetrag ausdrücken. Die Parteien des Versorgungsvertrags könnten daher unschwer eine den Berechnungsregeln der §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrAVG genügende Abrede treffen und dadurch den Arbeitnehmer mit Wirkung für den Insolvenzschutz so stellen, als sei er nicht vorzeitig, sondern erst mit dem Versicherungsfall ausgeschieden.
Diese Beliebigkeit, die eine oder die andere Form der Versorgungsverbesserung zu wählen, spricht dafür, nicht die Form, sondern den Inhalt und das mit der Verbesserung verfolgte Ziel, nämlich den Übergang in den Ruhestand ohne Versorgungsverluste, für den Insolvenzschutz als maßgeblich anzusehen. Das folgt auch aus dem Grundsatz der Akzessorietät der gesetzlichen Insolvenzsicherung (vgl. hierzu Blomeyer/Otto, aaO, Vorbemerkung § 7 Rz. 7; § 7 Rz. 208). Der PSV hat Versorgungszusagen hinzunehmen wie sie sind, und er hat sie, wenn die Voraussetzungen eines Sicherungsfalles vorliegen, auch so zu erfüllen. Der PSV darf eine Versorgungszusage nicht inhaltlich verschlechtern. Er darf eine zugesagte Besserstellung nicht allein deswegen unbeachtet lassen, weil der Arbeitgeber diese Leistung von Gesetzes wegen nicht hätte erbringen müssen.
c) Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Parteien des Arbeitsvertrags die formale Dauer der Betriebszugehörigkeit beeinflussen und auch auf diese Weise Versorgungseinbußen des Arbeitnehmers verhindern könnten. Statt der Anrechnung von Nachdienstzeiten könnte das Arbeitsverhältnis fortgeführt und nur in seinen Hauptpflichten suspendiert werden. Auch dann müßte der PSV der Versorgungsberechnung eine längere Betriebszugehörigkeit zugrunde legen. Eine solche Lösung war im Streitfall nur deshalb ungeeignet, weil der Versorgungsfall und der Beginn der vorgezogenen Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung die vorherige Arbeitslosigkeit des Klägers voraussetzten (§§ 25 Abs. 2 AVG, 1248 Abs. 2 RVO). Es wäre nicht einsichtig, den gesetzlichen Insolvenzschutz teilweise zu versagen, obwohl das Arbeitsverhältnis nur im Hinblick auf die Gesetzeslage in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzeitig beendet werden mußte. Bei einer solchen Fallgestaltung muß der PSV die Anrechnung einer fiktiven Zurechnungszeit hinnehmen.
d) Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG kann nur die Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalles berücksichtigt werden. Der Kläger kann nicht besser stehen als ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis fortgesetzt hat. Dieser Rechtslage hat der Kläger durch Beschränkung seines Antrags Rechnung getragen.
II. Der Beklagte hat geltend gemacht, mit der Anerkennung einer fiktiven Dienstzeit mit Auswirkung auf den gesetzlichen Insolvenzschutz setzte sich der Senat in Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 3. Februar 1986 (II ZR 54/85 – AP Nr. 4 zu § 9 BetrAVG) vertretenen Auffassung. Dies trifft nicht zu. Dem Urteil des Bundesgerichtshofs lag ein mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, von welchem Lebensalter an eine Übergangsversorgung zu einer betrieblichen Altersversorgung wurde. Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 8. Mai 1984 (aaO) ausgeführt, daß erst von der in der Versorgungszusage vorgesehenen Altersgrenze an Insolvenzschutz bestehe, vorher aber nicht. Eine Anrechnung fiktiver Dienstzeiten bis zum Beginn der vorgezogenen Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung war dem Kläger jenes Rechtsstreits nicht zugesagt.
III. Die Parteien haben das Zahlenwerk in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt. Die Zuvielforderung des Klägers (Berücksichtigung der Zeit von der Konkurseröffnung bis zum Eintritt des Sicherungsfalls, also vom 17. April bis zum 31. Mai 1987) hat der Senat bei der Kostenentscheidung gemäß § 92 Abs. 2 ZPO unbeachtet gelassen.
Unterschriften
Dr. Heither, Griebeling, Dr. Wittek, Dr. Hoppe, Paul
Fundstellen
Haufe-Index 838560 |
BAGE, 19 |
BB 1992, 2220 |
NZA 1992, 932 |
RdA 1992, 285 |
ZIP 1992, 1253 |