Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrente. Nachdienstzeit. Insolvenzsicherung
Leitsatz (amtlich)
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien in einem Aufhebungsvertrag, dass die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers nicht unter ratierlicher Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ermittelt wird, so wirkt dies nach § 7 Abs. 2 S. 4 BetrAVG nicht gegenüber dem gesetzlichen Träger der Insolvenzsicherung (PSV), unabhängig davon, ob die Vertragsabrede als Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Quotierung oder als Anerkennung von Nachdienstzeiten über den Sicherungsfall hinaus gewertet wird.
Normenkette
BetrAVG § 7 Abs. 2 S. 4
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 24.06.2004; Aktenzeichen 8 Ca 3344/04) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. Juni 2004 – 8 Ca 3344/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der vom Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung an den Kläger zu zahlenden monatlichen Betriebsrente.
Der am 26.05.1942 geborene Kläger war vom 01.04.1956 bis zum 31. 03.2001 bei der K in N (Arbeitgeberin) beschäftigt. Ihm war eine betriebliche Altersversorgung bei der Einstellung zugesagt worden, die bei seinem Ausscheiden unverfallbar geworden war. Das Arbeitsverhältnis endete aus betrieblichen Gründen durch einen Aufhebungsvertrag vom 29.05.2000. Darin vereinbarte der Kläger mit der Arbeitgeberin unter § 4 Folgendes:
„Der Mitarbeiter hat aus der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitgebers einen unverfallbaren Anspruch auf Leistung erworben. Dieser Anspruch auf eine Altersrente, die zeitgleich mit der erstmaligen Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung einsetzt, beträgt DM 1.195,18 pro Monat. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Leistungsanspruch nicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG gekürzt wird.”
Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Esslingen am 26.06.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Beklagte berechnete unter dem 03.01.2003 den Betriebsrentenanspruch des Klägers auf 552,40 EUR wie folgt: DM 1.195,18 = 611,10 EUR ratierlich gekürzt nach dem Verhältnis mögliche Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu tatsächlicher Dienstzeit bis zur Insolvenzeröffnung.
Der Kläger bezieht seit dem 01.08.2003 eine Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Seit diesem Zeitpunkt zahlt ihm der Beklagte die Betriebsrente in der von ihm berechneten Höhe.
Der Kläger vertritt die Auffassung, aufgrund der Vereinbarung im Aufhebungsvertrag müsse ihm der Beklagte die Betriebsrente in ungekürzter Höhe mit monatlich 611,10 EUR zahlen.
Mit der am 30.03.2004 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage begehrt der Kläger Nachzahlung des Differenzbetrages für die Zeit ab August 2003 bis März 2004 und zugleich Feststellung, dass der Beklagte für die Zeit ab August 2003 zu einer Zahlung in Höhe von monatlich 611,10 EUR verpflichtet ist.
Der Kläger hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn 469,60 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 58,70 EUR seit dem 01.08.2003, 58,70 EUR seit dem 01.09.2003, 58,70 EUR seit dem 01.10.2003, 58,70 EUR seit dem 01.11.2003, 58,70 EUR seit dem 01.12.2003, 58,70 EUR seit dem 01.01.2004, 58,70 EUR seit dem 01.02.2004 und 58,70 EUR seit dem 01.03.2004 zu zahlen;
festzustellen, dass ihm Altersversorgungsleistungen in Höhe von monatlich 611,10 EUR gegen den Beklagten
ab dem 01.08.2003 zustehen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, fiktive Nachdienstzeiten könnten nur bis zum Eintritt des Sicherungsfalles berücksichtigt werden, wenn die Arbeitgeberin vor Eintritt des Versorgungsfalles insolvent werde. Dies ergebe sich aus § 7 Abs. 2 S. 4 BetrAVG. An eine vertragliche Regelung, die den Arbeitnehmer besser stelle, sei er nicht gebunden.
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 24.06.2004 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, zwar hätte die Arbeitgeberin aufgrund der Regelung im Aufhebungsvertrag dem Kläger ab dem Bezug der vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine Betriebsrente in ungekürzter Höhe von 611,10 EUR zahlen müssen. Jedoch sei der Beklagte nach § 7 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG zu der von ihm vorgenommenen ratierlichen Kürzung berechtigt. Zutreffend habe er dabei die Vollendung des 65. Lebensjahres als feste Altersgrenze angenommen. Der Kläger könne nicht besser stehen als ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch beschäftigt gewesen sei.
Das Urteil ist dem Kläger am 23.08.2004 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 10.09.2004 Berufung einlegen und diese gleichzeitig begründen lassen.
Der Kläger trägt vor, er wäre nicht vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, wenn er Kürzungen bei der betrieblichen Altersversorgung hätte hinnehmen müssen. Deshalb sei ein fester, nicht zu kürzender Rentenbetrag mit d...