Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Lehrers mit ergänzender Staatsprüfung
Leitsatz (amtlich)
Eine Lehrkraft mit einer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung, die eine Ergänzungsprüfung für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern nach Berliner Landesrecht abgelegt hat, hat erst dann Anspruch auf Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe, wenn ihr mit der Feststellung der Bewährung die Laufbahnbefähigung zuerkannt wurde.
Normenkette
BAT §§ 22-23; ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Nr. 3 a; Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991; Drittes Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 19. Dezember 1991 Art. 1; Lehrerbildungsgesetz vom 16. Oktober 1958 i.d.F. vom 13. Februar 1985, § 12; Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes und des Volkshochschuldienstes (SchulVO) vom 3. Juli 1980 § 7
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 20. Dezember 1996 - 6 Sa 93/96 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers für den Zeitraum vom 1. September 1993 bis zum 30. November 1994.
Der Kläger legte im Juli 1978 an der Deutschen Hochschule für Körperkultur Leipzig eine Prüfung als Diplom-Sportlehrer ab. Seit dem 1. August 1978 unterrichtete er das Fach Sport an der Berufsschule für ... in Ostberlin und seit November 1990 darüber hinaus auch das Fach Sozialkunde. Nach seiner Übernahme in den Schuldienst des beklagten Landes absolvierte er nebenberuflich ein viersemestriges Ergänzungsstudium, das er am 16. August 1993 mit der vor dem Wissenschaftlichen Landesprüfungsamt Berlin abgelegten ergänzenden Staatsprüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - abschloß. In dem dem Kläger hierüber ausgestellten Zeugnis heißt es:
"Das ergänzende Prüfungsfach war das Fach Sozialkunde.
Die Prüfung wurde gemäß Art. I § 2 Nummer 2 Buchstabe a) Nr. 1 Buchstabe e) Ziffer 2. des Dritten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts (GVBl. 1991 S. 294) auf der Grundlage der Verordnung über die ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter vom 7. Februar 1984 (GVBl. S. 460), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Februar 1993 (GVBl. S. 66), durchgeführt.
Dieses Zeugnis ist nur gültig in Verbindung mit dem Zeugnis der Deutschen Hochschule für Körperkultur Leipzig vom 26.07.1978 als Diplomsportlehrer und der Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des Lehrers/Sonderschullehrers nach Art. I § 2 Nummer 2 Buchstabe b) Nr. 1 a) Buchstabe a) Abs. 1 des Dritten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts."
In der Zeit vom 1. September 1993 bis zum 30. November 1994 war der Kläger als angestellter Berufsschullehrer für die Fächer Sport und Sozialkunde im ersten bis dritten Lehrjahr/Sekundarstufe II an der Berufsschule für ... - ... OSZ M - im räumlichen Geltungsbereich des BAT-O tätig.
Im Arbeitsvertrag vom 18. Mai 1994 vereinbarten die Parteien:
"§ 1
Beginn und Art der Beschäftigung
Herr K wird vom 01.01.1991 an im Bereich des BA M von Berlin, Abt. Bildung und Sport als Lehrkraft an der Berliner Schule und am Berlin-Kolleg und zwar als Lehrkraft weiterverwendet.
...
§ 5
Anzuwendendes Tarifrecht
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die mit dem Lande Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten Anwendung. ...
§ 6
Vergütung, eingruppierungsmäßige Behandlung
Der Angestellte erhält Vergütung nach VergGr. III BAT/O ab 01.07.1991. Er wird auch im übrigen so behandelt, als ob er in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert ist."
Mit Schreiben vom 10. November 1993 machte der Kläger unter Hinweis auf die bestandene Staatsprüfung einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT geltend. Das beklagte Land lehnte eine Höhergruppierung mit Schreiben vom 13. Dezember 1993 zumindest zur Zeit ab.
Im Februar 1994 bat die Lehrerpersonalstelle des beklagten Landes die für den Kläger zuständige Schulleitung um eine gutachterliche Stellungnahme anläßlich der Feststellung der Bewährung entsprechend dem Dritten Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts.
Am 13. September 1994 gab der Kläger für die gutachterliche Stellungnahme eine Erklärung über seine Aus- und Fortbildung sowie seine berufliche Tätigkeit ab. Am selben Tag fand ein Unterrichtsbesuch im Fach Sozialkunde statt, aufgrund dessen der Gutachter am 30. September 1994 vorschlug, die Bewährung des Klägers als Ersatz für die Laufbahnbefähigung festzustellen. Nach Unterrichtung des Personalrates teilte das beklagte Land dem Kläger unter dem 6. Dezember 1994 mit, daß er mit der zuerkannten Befähigung für die Laufbahn des Lehrers in Besoldungsgruppe A 12 und der ergänzenden Staatsprüfung nunmehr insgesamt die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Lehrerbildungsgesetz) habe. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 1994 erhielt der Kläger daraufhin Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O. Seit Januar 1995 ist er Beamter und wird nach Besoldungsgruppe A 13 besoldet. Er ist Mitglied der GEW.
Der Kläger verlangt auch für den Zeitraum vom 1. September 1993 bis zum 30. November 1994 Vergütung nach VergGr. II a BAT-O. Er meint, ihm stehe die begehrte Vergütung bereits ab dem erfolgreichen Bestehen der Ergänzungsprüfung zu. Sollte eine formelle Feststellung der Bewährung erforderlich sein, wirke diese auf den Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung zurück. Es sei kein Grund ersichtlich, warum diese Feststellung erst über ein Jahr später erfolgt sei. Er sehe sich gegenüber den Lehrkräften ungleich behandelt, die im Jahre 1996 bereits ab dem Bestehen der Ergänzungsprüfung die höhere Vergütung erhielten.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn für die Zeit vom 1. September 1993 bis zum 30. November 1994 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu zahlen und den Differenzbetrag zwischen Vergütungsgruppe II a BAT-O und Vergütungsgruppe III BAT-O an ihn nachzuzahlen nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettodifferenzbetrag ab Rechtshängigkeit.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei bis zur Feststellung der Bewährung und Zuerkennung der Laufbahnbefähigung nach der VergGr. III BAT-O zu vergüten gewesen. Die Voraussetzungen für die Höhergruppierung seien erst mit Vorliegen der gutachterlichen Stellungnahme gegeben gewesen. Die ergänzende Staatsprüfung für das höherwertige Amt ersetze nicht die Zweite Staatsprüfung. Eine rückwirkende Höhergruppierung sei ausgeschlossen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT-O im streitigen Zeitraum vom 1. September 1993 bis zum 30. November 1994. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht daher die Klage abgewiesen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger habe für den streitgegenständlichen Zeitraum weder einen tarifvertraglichen noch einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT-O erworben. In der 2. BesÜV und in den Richtlinien über die Eingruppierung der unter den Geltungsbereich des BAT-O fallenden Lehrkräfte sei kein Amt ausgebracht gewesen, daß der Qualifikation des Klägers entsprochen habe. Bei der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Vergütungsgruppe sei auf die Regelung im 3. Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts abzustellen. Obgleich der Kläger danach mit seiner Ausbildung die Befähigung zur Anstellung als Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern erworben habe und zu dieser Laufbahn als Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 13 gehöre, habe sich daraus nicht automatisch ein Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. II a BAT-O ergeben. Vielmehr hinaus müßten sämtliche Voraussetzungen für eine Anstellung im Beamtenverhältnis vorliegen. Der Bewerber hätte sich also auch auf einem Dienstposten bewährt haben müssen, der nach seiner Schwierigkeit mindestens der zu übertragenden Funktion entsprochen habe. Die Feststellung der Bewährung habe das beklagte Land aber - ohne sich dabei unangemessen viel Zeit zu lassen - erst nach dem Ergänzungsstudium getroffen.
Ein Anspruch des Klägers folge auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit das beklagte Land später dazu übergegangen sei, die Feststellung der Bewährung so zu treffen, daß sie bei erfolgreichem Abschluß der Ergänzungsprüfung vorgelegen habe, fehle es an einer Vergleichbarkeit in zeitlicher Hinsicht.
Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT-O im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu.
1. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit sowie gemäß § 5 des Arbeitsvertrages vom 18. Mai 1994 der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Gemäß § 5 des Arbeitsvertrages vom 18. Mai 1994 finden außerdem die mit dem Land Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung des Klägers folgende Bestimmungen:
a) § 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991
" ...
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
...
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. ..."
b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O).
"Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
...
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
...
Nr. 3 a
Zu §§ 22 bis 25 - Eingruppierung -
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.
..."
2. Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da er an einer beruflichen Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs vermittelt. Für seine Eingruppierung ist daher gemäß § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anl. 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Eingruppierung erfolgt gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die gemäß § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Soweit die Tarifvertragsparteien auf die Vorschriften der 2. BesÜV verweisen, ist diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (vgl. BAG Urteil vom 21. November 1996 - 6 AZR 451/95 - AP Nr. 53 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer m.w.N.).
3. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Einstufung in die der VergGr. II a BAT-O entsprechende (§ 11 Satz 2 BAT-O) Besoldungsgruppe A 13.
a) Da die gemäß Nr. 3 a der SR 2 l I BAT-O anzuwendende 2. BesÜV ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 für Lehrer an beruflichen Schulen mit der vom Kläger nach dem Beitritt absolvierten Ergänzungsprüfung nicht ausweist, und auch die vom beklagten Land durch Rundschreiben II Nr. 22/1994 bekanntgegebenen Richtlinien der TdL in der vom 1. August 1993 an geltenden Fassung keine Regelungen für Lehrkräfte an beruflichen Schulen mit der Zusatzausbildung des Klägers und keine Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O vorsehen, ist gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 auf die Regelungen des 3. Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 19. Dezember 1991 (GVBl., S. 294; im folgenden: 3. RVereinheitG) abzustellen, das u. a. bestimmt:
"Artikel I
...
§ 2
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
...
2. Abschnitt IX (Schule, Berufsbildung und Sport) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Lehrerbildungsgesetz (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 ... mit folgenden Maßgaben:
...
e) Lehrer im Sinne des Artikels II § 1 dieses Gesetzes können in sinngemäßer Anwendung der §§ 7, 14 und 15 und der hiernach erlassenen Rechtsverordnung nach einem Ergänzungsstudium und Prüfung eine der folgenden Befähigungen erwerben:
...
2. Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - (§ 12 Abs. 2 Nr. 2):
der Lehrer mit einer Prüfung als Diplomlehrer (mit einem Fach);
..."
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
"1a.a) Abweichend von den Regelungen in der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes und des Volkshochschuldienstes vom 3. Juli 1980 (GVBl. S. 1240, 1758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 1990 (GVBl. S. 2162) und im Lehrerbildungsgesetz können Beschäftigte im Sinne des Artikels II § 1 dieses Gesetzes mit einer Prüfung als ... Diplomlehrer ... zu Beamten auf Probe ernannt werden. Die Laufbahnbefähigung kann durch eine Bewährung auf einem Dienstposten, der nach Schwierigkeit mindestens der zu übertragenden Funktion entsprochen hat, ersetzt werden. Die Feststellung hierüber trifft die oberste Dienstbehörde. Mit der Feststellung der Bewährung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt.
..."
Artikel II
...
§ 1
(1) Die Vorschriften dieses Artikels finden Anwendung auf Beschäftigte
1. der öffentlichen Verwaltung des Teils Berlins, in dem das Grundgesetz bis zum 2. Oktober 1990 nicht galt,
2. von anderen Einrichtungen und Teileinrichtungen, deren Überführung oder Abwicklung von der Landesregierung Berlins geregelt worden ist,
wenn sie am 2. Oktober 1990 dort tätig waren.
..."
b) Danach kann der Kläger im streitigen Zeitraum Vergütung nach VergGr. II a BAT-O nicht verlangen, da er - wenn er Beamter gewesen wäre - nicht in die Besoldungsgruppe A 13 einzustufen gewesen wäre.
Zwar hat der Kläger mit seiner am 16. August 1993 bestandenen Ergänzungsprüfung die Befähigung als Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern gemäß Art. I § 2 Nr. 2 a 3. RVereinheitG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 LBiG erworben. Zur Laufbahn dieser Lehrer gehört gemäß § 7 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes und der Volkshochschuldienste (SchulLVO) als Eingangsamt das Amt des Lehrers der Besoldungsgruppe A 13. Die vom Kläger in der ehemaligen DDR erworbene Ausbildung und seine Ergänzungsprüfung allein begründen jedoch noch nicht die Laufbahnbefähigung für dieses Amt.
Gemäß Art. I § 2 Nr. 2 b Ziff. 1 a. a des 3. RVereinheitG können Lehrer mit einer Prüfung als Diplomlehrer zu Beamten auf Probe ernannt werden, wobei die Laufbahnbefähigung durch eine Bewährung ersetzt werden kann. Dabei wird die Befähigung für die Laufbahn aufgrund einer Feststellung der Bewährung durch die oberste Dienstbehörde zuerkannt. Eine solche Feststellung ist auch dann erforderlich, wenn der Lehrer ein Ergänzungsstudium gemäß Art. I § 2 Nr. 2 a 3. RVereinheitG abgeleistet hat.
Angestellte Lehrkräfte müssen somit nicht nur die in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen; für ihre Eingruppierung ist darüber hinaus erforderlich, daß die Voraussetzungen einer Anstellung im Beamtenverhältnis vorliegen (BAG Urteil vom 28. September 1994 - 4 AZR 717/93 - AP Nr. 2 zu § 11 BAT-O). Nach § 4 LBiG umfaßt die Ausbildung für alle Lehrämter das Studium und den Vorbereitungsdienst. Lehrer mit einer in der ehemaligen DDR erworbenen Ausbildung, die einen Vorbereitungsdienst, der mit einer zweiten Staatsprüfung abschloß, nicht vorsah, konnten diese Voraussetzung durch die Feststellung der Bewährung nach Art. I § 2 Nr. 2 b Ziff. 1 a.a. des 3. RVereinheitG erfüllen. Dem entspricht der Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 (Bundesanzeiger 1994 Nr. 183 a, S. 48), in dem es heißt:
"Der Vorbereitungsdienst und die zweite Staatsprüfung werden für die Lehrkräfte mit einer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für das Gebiet der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen durch die Bewährung in der Tätigkeit als Lehrerin bzw. als Lehrer ersetzt."
Können Lehrer somit gemäß Art. I § 2 Nr. 2 e des 3. RVereinheitG in sinngemäßer Anwendung der §§ 7, 14 und 15 LBiG die Befähigungen des § 12 Abs. 2 LBiG erwerben, ersetzt dies nicht den Vorbereitungsdienst und die zweite Staatsprüfung. §§ 14 und 15 LBiG setzen das Bestehen der zweiten Staatsprüfung bereits voraus und ermöglichen den Erwerb weitergehender Befähigungen. Die zweite Staatsprüfung muß daher anderweitig ersetzt werden; dies geschieht gemäß Art. I § 2 Nr. 2 b Ziff. 1 a.a. des 3. RVereinheitG durch die Feststellung der Bewährung, mit der die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt wird. Vor der Feststellung dieser Bewährung durch das beklagte Land konnte der Kläger daher nicht die Laufbahnbefähigung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - (Besoldungsgruppe A 13) gemäß § 7 SchulLVO erwerben.
Diese Feststellung erfolgte durch das Schreiben vom 6. Dezember 1994. Seit diesem Zeitpunkt waren somit die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine beamtenrechtliche Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 in der Person des Klägers erfüllt. Die auf den davor liegenden Zeitraum gerichtete Klage kann daher keinen Erfolg haben.
Dieses Ergebnis findet seinen Niederschlag auch in dem Zeugnis des Klägers über die ergänzende Staatsprüfung vom 16. August 1993. Dieses Zeugnis hat nach seinem Wortlaut nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Zeugnis der Deutschen Hochschule für Körperkultur Leipzig vom 26. Juli 1978 als Diplomsportlehrer und der Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des Lehrers/Sonderschullehrers nach Art. I § 2 Nr. 2 b Ziff. 1 a.a Abs. 1 des 3. RVereinheitG. Auch damit wird klargestellt, daß noch eine formelle Feststellung der Laufbahnbefähigung erfolgen muß.
4. Die formelle Feststellung der Bewährung wirkt auch nicht auf den Zeitpunkt des Bestehens der Ergänzungsprüfung zurück. Die der Höhergruppierung des Klägers entsprechende Beförderung eines Beamten wäre gemäß § 15 Abs. 2 des Laufbahngesetzes des beklagten Landes erst mit Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen möglich. Die Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LBeamtG unzulässig. Eine Besserstellung des angestellten Lehrers gegenüber den beamteten Lehrern ist nach der tariflichen Regelung des § 2 Nr. 3 des ÄndTV Nr. 1 aber ausgeschlossen. Diese Regelung dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der beim beklagten Land beschäftigten Lehrkräfte unabhängig davon, ob sie im Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis tätig sind (BAG Urteil vom 21. November 1996 - 6 AZR 422/95 - BAGE 84, 360 = AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).
5. Der Anspruch des Klägers kann auch nicht mit einer verspäteten Bewährungsfeststellung begründet werden. Das beklagte Land hätte den Kläger, wäre er damals schon Beamter gewesen, bei ermessensfehlerfreier Handhabung ebenfalls nicht vor Dezember 1994 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 befördert.
Nach Beamtenrecht ist eine Beförderung an verschiedene Voraussetzungen gebunden; der Bewerber muß nach seinen dienstlichen Fähigkeiten und Leistungen den Anforderungen des höheren Amtes entsprechen, und es muß eine entsprechende Planstelle im Haushalt tatsächlich zur Verfügung stehen. Selbst dann besteht im Gegensatz zur Tarifautomatik des BAT-O kein Anspruch des Beamten auf Übertragung des Beförderungsamtes, sondern lediglich auf ermessenfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn (BAG Urteil vom 20. April 1994 - 4 AZR 312/93 - BAGE 76, 264 = AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O; BVerwG Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21/95 - NVwZ 1997, 283; BVerwG Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 16/89 - NVwZ 1991, 375).
Das der Schulbehörde eingeräumte Ermessen wird durch die landesgesetzlichen Vorschriften im 3. RVereinheitG bestimmt. Danach liegt ein Ermessensfehler des beklagten Landes nicht vor. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht die Vorgehensweise des beklagten Landes bei der Feststellung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des Klägers nicht als fehlerhaft angesehen hat. Das Landesarbeitsgericht ist von den genannten Grundsätzen ausgegangen und hat berücksichtigt, daß es für das beklagte Land unter vergütungsrechtlichem Aspekt erst nach dem Bestehen der Ergänzungsprüfung geboten erschien, die Bewährung für das angestrebte Amt des Klägers festzustellen. Weiterhin hat es berücksichtigt, daß es nach der gutachterlichen Stellungnahme vom 30. September 1994 unter Mitwirkung des Personalrats am 6. Dezember 1994 zur förmlichen Feststellung kam und daß das beklagte Land sich unter dem Gesichtspunkt der Rechtsvereitelung nicht unangemessen viel Zeit ließ. Das zeigt sich insbesondere daran, daß das beklagte Land Verfahren zur Bewährungsfeststellung von etwa 12.000 im Ostteil Berlins tätigen Lehrkräften beginnend im Jahr 1993 durchgeführt hat.
Da es im streitgegenständlichen Zeitraum somit an den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Höhergruppierung des Klägers fehlte, kann die von den Parteien erstmals in der Revisionsinstanz erörterte Frage offenbleiben, ob auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, also eine freie und besetzbare Planstelle, vorlagen.
6. Ein Anspruch des Klägers kann auch nicht aus der Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hergeleitet werden. Danach hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleichzubehandeln (BAG Urteil vom 23. August 1995- 5 AZR 293/94 - BAGE 80, 354 = AP Nr. 134 zu § 242 BGB Gleichbehandlung); ihm ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen von einer allgemein begünstigenden Regelung ohne Vorliegen sachlicher Gründe auszunehmen (BAG Urteil vom 24. April 1991 - 4 AZR 570/90 - AP Nr. 140 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß eine Ungleichbehandlung des Klägers nicht darin gesehen werden kann, daß das beklagte Land im Jahre 1996 dazu übergegangen ist, die Bewährung zum Zeitpunkt des Bestehens der Ergänzungsprüfung festzustellen. Diese Änderung der Verwaltungspraxis schließt eine Vergleichbarkeit der betroffenen Arbeitnehmergruppen aus.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag Hauck Böck Lindemann Großmann
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 10.06.1998 durch Susdorf, Reg.-Hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 1998, 2532 |
FA 1998, 393 |
RdA 1999, 225 |
ZTR 1999, 30 |
AP, 0 |