Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit
Orientierungssatz
- Aus § 11 Abs. 2 ArbZG ergibt sich kein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge.
- Die Rechtsgrundverweisung des § 11 Abs. 2 ArbZG auf § 6 Abs. 5 ArbZG hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer, der an Sonn- und Feiertagen Nachtarbeit leistet, wegen dieser Nachtarbeit Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Arbeitsentgelt hat.
Normenkette
ArbZG §§ 11, 6 Abs. 5
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Sonn- und Feiertagszuschläge.
Der Kläger war beim Beklagten seit 1991 als Tankwart zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 1.380,00 Euro beschäftigt. Er war im Schichtdienst tätig und leistete auch Sonn- und Feiertagsarbeit. Das Arbeitsverhältnis ist zwischenzeitlich beendet.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihm für Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 11 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 5 ArbZG Zuschläge.
Der Kläger hat, soweit in der Revision noch von Interesse, beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.126,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins in bestimmter Staffelung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers bezüglich der noch in Streit stehenden Sonn- und Feiertagszuschläge zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Zahlungsansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen.
I. Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch auf die begehrten Zuschläge. Der Kläger kann auch nicht nach dem Tarifvertrag für das Tankstellen- und Garagengewerbe Sonn- und Feiertagszuschläge verlangen. Der Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) ist der Beklagte nicht tarifgebunden.
II. Aus § 11 Abs. 2 ArbZG ergibt sich kein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge.
1. Nach § 11 Abs. 2 ArbZG gelten für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen die §§ 3 bis 8 ArbZG entsprechend. § 11 Abs. 2 ArbZG enthält eine Rechtsgrundverweisung.
a) Nach der Gesetzessystematik kommen die §§ 3 bis 8 ArbZG nur bei einer Beschäftigung an Werktagen unmittelbar zur Anwendung. Diese Vorschriften stehen im Zweiten Abschnitt des Arbeitszeitgesetzes. Dort sind die werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten geregelt. § 11 ArbZG steht demgegenüber im Dritten Abschnitt “Sonn- und Feiertagsruhe”. Soweit nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig ist, verweist § 11 Abs. 2 ArbZG bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen auf die §§ 3 bis 8 ArbZG. Erst dadurch wird die Geltung dieser Arbeitsschutzbestimmungen bei Sonn- und Feiertagsarbeit bewirkt (vgl. Baeck/Deutsch ArbZG 2. Aufl. § 11 Rn. 12; Neumann/Biebl ArbZG 14. Aufl. § 11 ArbZG Rn. 5; Schliemann in Schliemann/Meyer Arbeitszeitrecht 2. Aufl. Rn. 687 f.; Anzinger/Koberski ArbZG 2. Aufl. § 11 Rn. 19; Buschmann/Ulber ArbZG 4. Aufl. § 11 Rn. 5). Auch bei Sonn- und Feiertagsarbeit gelten ua. der Acht-Stunden-Tag (§ 3 ArbZG) und die Mindestruhezeiten (§ 5 ArbZG).
b) Die in § 11 Abs. 2 ArbZG enthaltene Verweisung auf § 6 Abs. 5 ArbZG hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer, der an Sonn- und Feiertagen Nachtarbeit leistet, wegen dieser Nachtarbeit Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Arbeitsentgelt hat (Baeck/Deutsch aaO § 11 Rn. 14; Neumann/Biebl aaO). Durch die Verweisung in § 11 Abs. 2 ArbZG entsteht jedoch kein Anspruch auf einen gesetzlichen Sonn- und Feiertagszuschlag. Vielmehr hat der Arbeitnehmer bei Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 11 Abs. 3 ArbZG einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Hierdurch soll aus Gründen des Arbeitsschutzes ein Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit erfolgen (BT-Drucks. 12/5888 S. 30). Demgegenüber bezweckt § 11 Abs. 2 ArbZG, aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die §§ 3 bis 8 ArbZG auch auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen anzuwenden (BT-Drucks. 12/5888 S. 29). Der systematische Zusammenhang und die unterschiedlichen Zwecke der Absätze 2 und 3 des § 11 ArbZG schließen die Annahme eines in § 11 Abs. 2 ArbZG geregelten gesetzlichen Zuschlags für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen aus.
2. Eine Anrufung des Großen Senats nach § 45 Abs. 2 ArbGG ist nicht veranlasst. Der Senat weicht nicht entscheidungserheblich von dem vom Kläger angezogenen Urteil des Sechsten Senats vom 27. Januar 2000 (– 6 AZR 471/98 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 33 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 22) ab. Der Kläger jenes Verfahrens hatte seine im Ergebnis abgewiesene Klage nicht auf gesetzliche Sonn- und Feiertagszuschläge gestützt (27. Januar 2000 – 6 AZR 471/98 – aaO, zu II 1d der Gründe). Ob dem Urteil, wie der Kläger meint, entnommen werden kann, aus § 11 Abs. 2 ArbZG ergebe sich ein gesetzlicher Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge, bedarf deshalb keiner Erörterung.
III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Unterschriften
Müller-Glöge, Mikosch, Linck, Bull, Mandrossa
Fundstellen
Haufe-Index 1484666 |
BB 2006, 783 |
DB 2006, 844 |
NJW 2006, 1229 |
NWB 2006, 238 |
AiB 2011, 769 |
FA 2006, 90 |
ZTR 2006, 278 |
EzA-SD 2006, 3 |
EzA-SD 2006, 7 |
EzA |
NJ 2006, 335 |
AUR 2006, 65 |
ArbRB 2006, 33 |
PayRoll 2006, 37 |
SJ 2006, 41 |
SPA 2006, 8 |
sis 2006, 421 |