Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der geforderten Vergütung. Denn seine Tätigkeit erfüllt auf der Grundlage seines Vortrags nicht die Anforderungen der VergGr. Ib Fallgr. 1a der Anlage 1a zum BAT-O/BL.
1. Auf das Arbeitsverhältnis finden nach § 5 des undatierten Arbeitsvertrages der Parteien die Bestimmungen des “BAT-O … in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden Fassung” – gemeint ist die BL-Fassung des BAT-O – Anwendung.
Der Klage kann daher nur stattgegeben werden, wenn mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge die Anforderungen der Fallgr. 1a der VergGr. Ib BAT-O/BL erfüllt (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O/BL).
2. Die Tarifnormen des Teils I… Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT-O/BL, auf die der Kläger seine Klage stützt, lauten:
“VergGr. Ib
1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a heraushebt.
VergGr. IIa
1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.”
Die Protokollnotiz Nr. 1 zu beiden Tätigkeitsmerkmalen und das Hinweiszeichen auf den allgemeinen Bewährungsaufstieg bei dem zitierten Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IIa sind für den Rechtsstreit nicht von Bedeutung.
3. Es kann dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit des Klägers besteht. Denn ihm steht nach seinem Vortrag bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die geforderte Vergütung zu. Die von ihm zur Begründung des Klageanspruchs allein angeführte Tätigkeit des Klägers im Bereich der Kreativanalytik, die nach seiner Behauptung 79 % seiner Gesamtarbeitszeit ausfüllen soll, entspricht nicht den Anforderungen der VergGr. Ib.
a) Das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ib Fallgr. 1a baut auf demjenigen der VergGr. IIa Fallgr. 1a auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei einem auf eine Aufbaufallgruppe gestützten Vergütungsanspruch vom Gericht zunächst zu prüfen, ob der Kläger die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt (zB 16. Oktober 2002 – 4 AZR 579/01 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294 mwN). Hierbei genügt bei einer in ihrer rechtlichen Erfüllung nicht streitigen Ausgangsfallgruppe eine pauschale rechtliche Überprüfung, wenn die diesbezüglichen Tatsachen unstreitig sind (zB 20. Juni 2001 – 4 AZR 288/00 – ZTR 2002, 178).
Auf diese Pauschalprüfung hat sich das Landesarbeitsgericht der Sache nach mit Recht beschränkt. Danach sind die Anforderungen der Ausgangsfallgr. 1a der VergGr. IIa erfüllt. Denn der Kläger, der sein Studium der Biologie an der Moskauer Lomonossov Universität mit dem akademischen Grad “Diplombiologe” beendete, übte im streitgegenständlichen Zeitraum als Sachverständiger für Biologie eine seiner Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit auf dem Gebiet der Serologie/DNA-Analytik aus. Die Parteien sehen durch die Tätigkeit des Klägers auch übereinstimmend die Anforderungen der VergGr. IIa Fallgr. 1a als erfüllt an. Dementsprechend wird der Kläger seit 1995 nach VergGr. IIa vergütet.
b) Die Tätigkeit des Klägers hebt sich jedoch nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung iSd. VergGr. Ib Fallgr. 1a aus der VergGr. IIa Fallgr. 1a heraus. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Es hat mit äußerst knapper Begründung ausgeführt, die besondere Schwierigkeit bestehe “… in der Notwendigkeit eingehender molekularbiologischer Kenntnisse …, wie sie erst durch eine auf dem Biologiestudium aufbauende zusätzliche Qualifizierung erworben …” würden. Zudem sei auch deshalb von einer besonderen Schwierigkeit auszugehen, weil “in jedem Falle eines Gutachtenauftrages erst die kriminaltechnisch relevante Problemstellung ermittelt und, jeweils bezogen auf das ‘diffuse’ Untersuchungsmaterial, eine Untersuchungsstrategie erst festgelegt werden” müsse. Von der Art und dem Ablauf der Untersuchungen hänge es ab, ob überhaupt und welche Spuren festgestellt werden könnten. Hierzu bedürfe es besonderer Kenntnisse und Erfahrungen kriminaltechnischer Art. Gerade die Unbestimmtheit dessen, was und mit welchem Ziel untersucht werden solle, weise auf eine besondere Schwierigkeit hin. Diese hebe sich aus Akademikeraufgaben der VergGr. IIa, die notwendigerweise selbst bereits eine gewisse Schwierigkeit beinhalteten, gewichtig heraus. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Erfüllung des Heraushebungsmerkmals der Bedeutung beschränken sich auf den Satz, “die besondere Bedeutung der Tätigkeit” ergebe “sich daraus, dass sie die Aufklärung von Kapitalverbrechen mit beeinflusst und damit erhebliche Auswirkungen sowohl auf den internen Dienstbetrieb der Strafverfolgungsbehörden wie auf die Allgemeinheit hat”.
c) Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
aa) Bei den Heraushebungsmerkmalen der “besonderen Schwierigkeit” und der “Bedeutung” in VergGr. Ib Fallgr. 1a handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs ist den Tatsachengerichten ein Beurteilungsspielraum eröffnet. Insoweit ist daher die revisionsrechtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. zB Senat 16. Oktober 2002 – 4 AZR 579/01 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294 mwN).
bb) Das Landesarbeitsgericht ist zwar im Wesentlichen vom zutreffenden Verständnis der beiden vorgenannten unbestimmten Rechtsbegriffe ausgegangen, hat diese jedoch bei deren Anwendung nicht beibehalten.
(1) Die tarifliche Anforderungskombination der “besonderen Schwierigkeit” bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also auf sein fachliches Können und auf seine fachliche Erfahrung. Sie verlangt, dass sich die Tätigkeit des Angestellten hinsichtlich der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise von denjenigen der niedrigeren Vergütungsgruppe abhebt. Wird dort in dem einschlägigen Tätigkeitsmerkmal eine einem bestimmten Beruf entsprechende Tätigkeit (“Normaltätigkeit”) gefordert, sind die Ausbildungsinhalte dieses Berufs während des streitigen Anspruchszeitraums maßgebend. Die erhöhte Qualifizierung im Vergleich zur “Normaltätigkeit” dieses Berufs kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen (zB 20. September 1995 – 4 AZR 413/94 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 205; 8. September 1999 – 4 AZR 609/98 – BAGE 92, 266 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 270). Für die Darlegung dieser anspruchsbegründenden Anforderungen, die im Eingruppierungsrechtsstreit regelmäßig dem Kläger obliegt (zB 8. September 1999 – 4 AZR 609/98 – aaO), ist ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit erforderlich. Es ist daher nicht ausreichend, dass der Kläger seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darstellt, sondern er muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173; 1. August 2001 – 4 AZR 298/00 – ZTR 2002, 178).
Diese Darlegung hat der Kläger vermissen lassen. Dies hat das Landesarbeitsgericht, das den erforderlichen wertenden Vergleich demzufolge ebenfalls nicht nachvollziehbar vorgenommen hat, verkannt. Dessen Feststellung, der Kläger benötige für seine Tätigkeit molekularbiologische Spezialkenntnisse, wie sie erst durch eine auf dem Biologiestudium aufbauende zusätzliche Qualifizierung erworben werden, stellt allenfalls das Ergebnis eines Vergleiches dar, ohne dass die zueinander in Beziehung zu setzenden Elemente – die mikrobiologischen Kenntnisse eines Diplombiologen der VergGr. IIa Fallgr. 1a einerseits und die für seine Gutachtertätigkeit auf dem Gebiet der Kreativanalytik benötigten mikrobiologischen Kenntnisse des Klägers andererseits – benannt worden sind. Dies gilt auch für die vom Landesarbeitsgericht mitberücksichtigten “Kenntnisse und Erfahrungen kriminaltechnischer Art”.
Der erforderliche wertende Vergleich hätte zunächst die Darlegung der Lehrinhalte im Studiengang Biologie im Fach Genetik und der darin vermittelten gentechnischen Methoden und Techniken, insbesondere der DNA-Analyse erfordert. Diesbezüglich weisen zahlreiche Studienpläne und Prüfungsordnungen der Hochschulen aus den letzten zehn Jahren aus, dass DNA-Isolierung und Analyse bereits Lehrinhalt im Grundstudium und erst recht vertieft im Hauptstudium des Studiengangs Biologie sind. Beispielhaft sei hier zunächst einmal die Studienordnung für den Diplomstudiengang Biologie an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 23. August 1994 angeführt, bei der im “Anhang I – Ziele und Inhalte der Veranstaltungen des Grundstudiums” ein “Genetisches Praktikum” aufgeführt ist, in dem im zweiten Teil ua. “Prinzipien der molekularen Analyse verdeutlicht (zB DNA-Isolierung, …)” werden. Als weiteres Beispiel seien die Lehrangebote des Instituts für Molekulare Physiologie und Biotechnologie der Universität Rostock angeführt. Dieses bietet im “Studiengang Biologie Diplom Hauptstudium ab 5. Semester” zahlreiche Praktika zu Methoden und Anwendungen der Gentechnik mit verschiedenen Schwerpunkten an, in denen an gentechnischen Methoden ua. DNA-Isolation, Restriktion von DNA, DNA-Markierung, DNA-Klonierung und – vom Kläger zur Begründung der “besonderen Schwierigkeit” seiner Gutachtertätigkeit auf dem Gebiet der Kreativanalytik in den Vordergrund gestellt – DNA-Sequenzierung vermittelt werden.
Angesichts des Umstandes, dass die Genetik, wie vorstehend dargelegt, den Gegenstand eines Hochschulstudiums der Biologie bildet, hätte der Kläger daher zum einen vortragen müssen, welche mikrobiologischen Kenntnisse auf diesem Gebiet einem Biologen in seinem Studium vermittelt werden und welche – im Einzelnen präzise beschriebenen – darüber hinausgehenden Kenntnisse der Biologie oder anderer Fächer er bei der Erledigung seiner Aufgaben benötigt. Nicht ausreichend ist sein Vortrag, er benötige “Spezialkenntnisse, die in einem Normalstudium der Biologie nur relativ oberflächlich vermittelt würden”. Gleiches gilt für den pauschalen Vortrag des Klägers, er müsse Kenntnisse auf dem Gebiet der Physiologie, der Biochemie, der Immunologie, der Zytologie und der Molekularbiologie/Genetik interdisziplinär anwenden. Ohne eine Konkretisierung der einzelnen Kenntnisse in Bezug auf die einzelnen Arbeitsschritte genügen diese Ausführungen den Darlegungsanforderungen nicht. Denn möglicherweise orientiert sich der Kläger an den konkreten Ausbildungsinhalten seines eigenen Studiums in der ersten Hälfte der achtziger Jahre und blendet deren Weiterentwicklung auf den für die Tätigkeitsmerkmale maßgebenden aktuellen Stand aus.
(2) Hinsichtlich des Heraushebungsmerkmals der “Bedeutung” in VergGr. Ib Fallgr. 1a gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
Auch hier geht das Landesarbeitsgericht von dem zutreffenden Verständnis des Tarifbegriffs der “Bedeutung” aus. Für diesen kommt es darauf an, dass die Auswirkungen der Tätigkeit – gemessen an denjenigen der VergGr. IIa Fallgr. 1a – deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind. So kann sich die Bedeutung der Tätigkeit beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben (zB Senat 16. Oktober 2002 – 4 AZR 579/01 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294). Entscheidend für die Eingruppierung eines Angestellten ist die von ihm auszuübende Tätigkeit, nicht der Aufgabenkreis der Behörde (vgl. 7. Dezember 1977 – 4 AZR 399/76 – BAGE 29, 416 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 3).
Den wertenden Vergleich nach diesem Maßstab haben weder der Kläger noch das Landesarbeitsgericht vorgenommen. Der Umstand, dass das Ergebnis eines vom Kläger erstellten Gutachtens im Einzelfall für die Aufklärung einer Straftat entscheidend sein kann, besagt nicht, dass sich seine diesbezügliche Tätigkeit hinsichtlich ihrer Bedeutung aus der im Allgemeinen schon sehr bedeutsamen Tätigkeit eines entsprechend beschäftigten Angestellten mit Hochschulbildung iSd. VergGr. IIa Fallgr. 1a heraushebt. Denn über Schuld oder Nichtschuld in einem Strafverfahren können je nach Lage des Einzelfalles andere Beweise – etwa ein Fingerabdruck, ein Reifenabdruck oder eine Fußspur – entscheiden, für deren Auswertung eine Hochschulbildung nicht benötigt wird. Mit dieser für das Heraushebungsmerkmal der Bedeutung in VergGr. Ib Fallgr. 1a unzutreffenden Vergleichsbetrachtung kann der Anspruch auf Vergütung nach der vorgenannten Vergütungsgruppe nicht mit Erfolg begründet werden.
Für einen wertenden Vergleich der Bedeutung der von ihm selbst ausgeübten Tätigkeit mit derjenigen der Grundvergütungsgruppe des Angestellten mit Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit der VergGr. IIa Fallgr. 1a hingegen fehlt es auch sonst an schlüssigem Sachvortrag des Klägers. Der Umstand, dass das LKA im Bereich der DNA-Analytik für Verbrauchsmaterialien jährliche Aufwendungen in Höhe von 200.000 DM tätigt, begründet die (herausgehobene) Bedeutung der Tätigkeit des Klägers ebenso wenig wie der Umstand, dass das LKA Geräte zu einem Gesamtpreis von 900.000 DM angeschafft hat. Der Kläger entscheidet nicht über die Zuweisung der finanziellen Mittel der Behörde; die Entscheidung über das Ob und das Wie des Einsatzes von der Behörde bewilligten finanziellen Mitteln trifft allein die Behördenleitung. Die Aufmerksamkeit, die Spitzenpolitiker dem KTI im Allgemeinen und dessen DNA-Abteilung, insbesondere in Form von drei Besuchen, haben zukommen lassen, besagt nichts für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der (herausgehobenen) Bedeutung in VergGr. Ib Fallgr. 1a durch den Kläger. Denn politische Aufmerksamkeit können auch Tätigkeiten im öffentlichen Dienst auf sich ziehen, für die es auf das Tatbestandsmerkmal ihrer Bedeutung im eingruppierungsrechtlichen Sinne nicht ankommt. Die Gründe für ein solches Interesse können sehr unterschiedlich sein.