Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Maschinisten auf einem Schwimmgreifer

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Tarifbegriff „Gerät über 147 KW (200 PS)”

 

Normenkette

MTArb § 21

 

Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 23.02.1996; Aktenzeichen 8 Sa 814/95)

ArbG Passau (Urteil vom 15.03.1995; Aktenzeichen 1 Ca 1052/94)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. Februar 1996 – 8 Sa 814/95 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Passau vom 15. März 1995 – 1 Ca 1052/94 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Entlohnung des Klägers.

Der Kläger ist gemäß Arbeitsvertrag vom 8. August 1975 seit dem 1. August 1975 bei der Beklagten in der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung beschäftigt; er ist seit 1. Juli 1977 als Motorenmaschinist auf dem Schwimmgreifer „Kranich” beim Außenbezirk V. des Aufsichtsbezirks R. des Wasser- und Schiffahrtsamtes R. eingesetzt. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung gelten für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) einschließlich der Ergänzungs- und Änderungstarifverträge. Der Kläger ist Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft ÖTV.

Der Schwimmgreifer SG 30 „Kranich” ist zum Baggern und Heben von Lasten als schwimmendes Gerät ohne eigenen Fahrantrieb eingesetzt.

Der Kläger war seit 1. Oktober 1990 in Lohngruppe 6 des Sonderverzeichnisses 2 e (für Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten) in die Fallgruppe 5.6 c für „Maschinisten auf Geräten über 36 bis 147 kW (49–200 PS)” eingereiht. Der Schwimmgreifer „Kranich” verfügte zu dieser Zeit über drei Dieselaggregate mit folgenden Leistungen:

  • Antrieb des Kranoberwagens 140 PS
  • Notstrom- und Lenzanlage 37,5 PS
  • Vorauswinde 12 PS

Zu dem Schwimmgreifer „Kranich” gehört ein Beiboot mit einer Leistung von 18 PS. Das Beiboot diente nicht nur für den Transport der Beschäftigten des Schwimmgreifers „Kranich” vom Ufer zum Gerät und zurück, sondern auch zu dessen Vertäuung und Sicherung am Ufer oder Flußbett sowie – in streitigem Umfang – als weitere Arbeitsplattform.

Im Jahre 1991 wurde der Schwimmgreifer „Kranich” umgebaut und verfügte nunmehr über folgende Leistungen:

  • Antrieb des Kranoberwagens 140 PS
  • Stromerzeugung 119 PS

Der umgebaute Schwimmgreifer „Kranich” wurde am 25. Juni 1991 wieder in Betrieb genommen und der Kläger ab diesem Zeitpunkt in die Lohngruppe 8 des Sonderverzeichnisses 2 e, Fallgruppe 4 c für „Maschinisten auf Geräten über 147 kW (200 PS)” eingereiht. Seit dem 25. Juni 1995 wird der Kläger nach Lohngruppe 8 a des MTB II entlohnt.

Mit seinem Schreiben vom 25. Juni 1992 begehrte der Kläger die Höhergruppierung in Lohngruppe 8 a ab 1. Oktober 1990 mit der Begründung, er habe bereits vier Jahre lang eine Tätigkeit in der Lohngruppe 8 Fallgruppe 4 c SV 2 e zum MTB II („Maschinist auf Geräten über 147 kW ≪200 PS≫”) ausgeführt. Bereits vor dem Umbau habe der Schwimmgreifer „Kranich” über 147 kW (200 FS) gehabt, da bei der Berechnung der Leistung das Beiboot mit 18 PS zu berücksichtigen sei. Die Voraussetzungen für den Zeitaufstieg in die Lohngruppe 8 a seien daher erfüllt gewesen. Die Beklagte hat die Höherstufung des Klägers mit Schreiben vom 5. Juli 1994 abgelehnt.

Die Lohngruppe 8 a lautet in der Neufassung des Änderungstarifvertrags Nr. 14 vom 22. März 1991 (Inkrafttreten 1. Oktober 1990) wie folgt:

Lohngruppe 8 a

Arbeiter der Lohngruppe 8 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen ** eingereiht sind, nach vierjähriger Tätigkeit als solche in dieser Fallgruppe.

Die Lohngruppe 8 des Sonderverzeichnisses 2 e für Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen and von schwimmenden Geräten lautet u.a.:

Lohngruppe 8

4. Maschinisten

c) auf Geräten über 147 kW (200 PS)

Mit seiner Klage vom 18. Juli 1994 hat der Kläger die Höhergruppierung gerichtlich geltend gemacht. Er ist der Auffassung, der Schwimmgreifer „Kranich” habe einschließlich des Beiboots schon immer eine Gesamtleistung von über 200 PS gehabt. Da das Beiboot ständig beim Einsatz des Schwimmgreifers mitgenutzt werde, entweder als zweite Plattform oder als Transportmittel, sei die Leistung des Beiboots mitzuberücksichtigen. Er sei daher rückwirkend ab 15. Dezember 1991 nach Lohngruppe 8 a MTB II einzureihen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger rückwirkend ab 15.12.1991 Lohn der Lohngruppe 8 a des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) vom 11.07.1966 zu zahlen.
  2. Es wird weiter festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die von ihr nachzuzahlenden Beträge ab Klageerhebung bzw. bei den nach Klageerhebung fällig werdenden Differenzbeträgen ab der monatlichen Fälligkeit des Lohnes mit 6,9 % zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint es könne nur die auf dem Gerät tatsächlich vorhandene Leistung der installierten Aggregate berücksichtigt werden. Der Schwimmgreifer „Kranich” habe daher vor seinem Umbau nicht über eine Leistung von mehr als 200 PS verfügt. Die Leistung von beweglichem Zubehör (z.B. Beiboote) könne nicht berücksichtigt werden. Sinn der tariflichen Regelung sei, die Einreihung der Mitarbeiter von Zu- und Abgängen beweglichen Zubehörs unabhängig zu gestalten. Für Angestellte im nautischen und schiffsmaschinen-technischen Dienst der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und der Länder sehe die Protokollnotiz Nr. 4 der Vergütungsordnung B/L Teil III ausdrücklich vor, daß bei der Feststellung der kW (PS)-Zahlen „bei schwimmenden Geräten die Leistung der Primärenergieerzeugungsanlagen für den Antrieb der Arbeitsmaschinen (ohne Fahrantrieb), die für die in der Bordliste festgelegte Aufgabenstellung des Geräts im Sinne der Nr. 1 Buchst. b gleichzeitig genutzt werden …” maßgebend sei. Der Motor des Beiboots sei aber lediglich eine Sekundärenergieerzeugungsanlage und gehöre nicht zur Geräteeinheit.

Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als die Höhergruppierung nicht ab dem 15. Dezember 1991, sondern im Hinblick auf die tarifvertragliche Ausschlußfrist erst ab 15. Januar 1992 vorzunehmen sei und den Zinssatz auf 4 % festgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger kann die Einreihung in die Lohngruppe 8 a des Lohngruppenverzeichnisses zum MTB II ab 15. Januar 1992 nicht verlangen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, aus der Auslegung der Lohngruppe 8 Fallgruppe 4 c des Sonderverzeichnisses 2 e zum Lohngruppenverzeichnis zum MTB II (seit 1. März 1996: MTArb) anhand des Wortlauts, des tariflichen Gesamtzusammenhangs und insbesondere des Zwecks dieser tariflichen Regelung folge, daß Beiboote mit eigener Energieerzeugungsanlage, soweit sie zur Aufgabenstellung des in Frage stehenden Geräts gleichzeitig genutzt werden, bei der Ermittlung der Gesamtleistung des Geräts zu berücksichtigen seien, jedenfalls soweit die entsprechende Tarifbestimmung eine derartige Auslegung nicht ausschließe. Eine dem Arbeitnehmer ungünstige Auslegung sei zu vermeiden, wenn der Tarifvertrag mehrere Auslegungen zulasse.

Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen.

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Höhergruppierung nach Lohngruppe 8 a des Lohngruppenverzeichnisses zum MTB II ab 15. Januar 1992. Der Kläger erfüllt die tarifvertraglichen Voraussetzungen einer vierjährigen Tätigkeit in Lohngruppe 8 Fallgruppe 4 c SV 2 e zum MTB II zum 15. Januar 1992 (bzw. vor dem 25. Juni 1995) nicht, da die PS-Leistung des Beibootes bei der Feststellung der Gesamtleistung des Schwimmgreifers „Kranich” nicht in Ansatz zu bringen ist. Der Kläger war daher vor dem 25. Juni 1991 nicht auf einem schwimmenden Gerät mit mehr als 147 kW (200 PS) im Sinne der Lohngruppe 8 Fallgruppe 4 c SV 2 e zum MTB II tätig.

1. Aus der tariflichen Regelung in Lohngruppe 8 Fallgruppe 4 c SV 2 e zum MTB II „Geräte über 147 kW (200 PS)” ergibt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, daß die PS-Leistung des Beibootes bei der Feststellung der Gesamtleistung des schwimmenden Geräts Schwimmgreifer nicht einbezogen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob das Beiboot im Rahmen der Aufgabenstellung des Schwimmgreifers „Kranich” eingesetzt wird. Vor seinem Umbau stellte der Schwimmgreifer „Kranich” daher kein „Gerät über 147 kW (200 PS)” im Tarifsinne dar.

Der Tarifvertrag enthält keine ausdrückliche Beschreibung, was unter „Gerät über 147 kW (200 PS)” zu verstehen ist. Die Tarifvorschrift ist daher auszulegen.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Ist der Tarifwortlaut nicht eindeutig, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages und ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Ferner gilt es die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteil vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; BAG Urteil vom 21. Juli 1993 – 4 AZR 468/92 – BAGE 73, 364 = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 AZR 865/93 – BAGE 79, 21 = AP Nr. 121 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; BAG Urteil vom 10. Mai 1995 – 4 AZR 74/94 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Medizinischer Dienst; Schaub, Auslegung und Regelungsmacht von Tarifverträgen, NZA 1994, 597 ff.).

Nach diesen Grundsätzen ist das Beiboot mit seiner PS-Leistung bei der Ermittlung der für die Einreihung in Lohngruppe 8 Fallgruppe 4 c des Sonderverzeichnisses 2 e zum Lohngruppenverzeichnis zum MTB II maßgeblichen Leistung nicht zu berücksichtigen.

2. Entscheidend für die Einreihung in Lohngruppe 8 ist die Tätigkeit des Klägers als Maschinist auf „Geräten über 147 kW (200 PS)”. Die geforderte kW- bzw. PS-Zahl (147 bzw. 200) bezieht sich danach auf das Gerät selbst, auf dem der Maschinist eingesetzt ist. Nach seiner Überschrift gilt das Sonderverzeichnis 2 e „für Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten”. Ausschlaggebend für die Anwendung des Sonderverzeichnisses 2 e ist somit die Tätigkeit des Klägers auf dem Schwimmgreifer SG 30 „Kranich” als schwimmendem Gerät im Tarifsinne. Die in Fallgruppe 4 c der Lohngruppe 8 geforderte kW- bzw. PS-Zahl muß daher auf dem Schwimmgreifer SG 30 „Kranich” installiert sein. Entscheidend ist, daß der Schwimmgreifer als das „schwimmende Gerät” im Sinne von Lohngruppe 8 Fallgruppe 4 c als Geräteeinheit über eine Leistung über 147 kW bzw. 200 PS verfügt.

Maßgebend dafür kann nur die fest installierte Leistung auf dem schwimmenden Gerät „Kranich” sein.

Zwar folgt diese Auslegung nicht schon aus dem Wortlaut der Tarifvorschrift. Auch nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung läßt sich eine eindeutige Bestimmung des Tarifinhalts dahin, daß es sich bei den geforderten kW- bzw. PS-Zahlen um die Leistung fest installierter Krafterzeugungsanlagen und nicht auch um die Leistung von auf dem schwimmenden Gerät mitgeführtem beweglichem Zubehör handeln muß, nicht eindeutig vornehmen. Da jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 –, aaO; BAG Urteil vom 21. Juli 1993 – 4 AZR 468/92 –, aaO; BAG Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 AZR 865/93 –, aaO) in Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug gebührt, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt, ist die Regelung in Fallgruppe 4 c der Lohngruppe 8 des Sonderverzeichnisses 2 e zum Lohngruppenverzeichnis zum MTB II so zu verstehen, daß allein die Leistung der auf dem schwimmenden Gerät fest installierten Krafterzeugungsanlagen maßgeblich ist und die Leistung des auf dem schwimmenden Gerät mitgeführtem beweglichen Zubehörs nicht berücksichtigt werden kann.

Die Einreihung der Maschinisten in die Lohngruppen des Sonderverzeichnisses 2 e kann nicht davon abhängen, welches Zubehör – auch zur Wahrnehmung der Aufgabenstellung des schwimmenden Geräts – gerade mitgeführt wird und zum Einsatz kommt. Bei einer solchen Auslegung wäre die Einreihung von Arbeitern in die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses vom Zufall abhängig. Bei dem von den Vorinstanzen zugrundegelegten Verständnis der Einreihungsregeln im Sonderverzeichnis 2 e zum Lohngruppenverzeichnis zum MTB II hinge es allein davon ab, welches zusätzliche Zubehör mit welcher jeweiligen Leistung auf dem schwimmenden Gerät jeweils mitgeführt und benutzt wird. Eine solche Regelung wäre nicht praktikabel, was sich insbesondere daran zeigt, daß die tarifliche Einreihung des Arbeiters und damit seine Entlohnung täglich – entsprechend der Leistung des jeweils mitgeführten beweglichen Zubehörs – variieren könnte. Entscheidend ist daher darauf abzustellen, welche Leistung das schwimmende Gerät im Tarifsinne selbst mit fest installierten Maschinen und Energieerzeugungsanlagen als Geräteeinheit aufzuweisen hat.

Für diese Auslegung spricht auch die Protokollnotiz Nr. 4 der Vergütungsordnung B/L Teil III für Angestellte im nautischen und schiffsmaschinen-technischen Dienst der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und der Länder, wonach bei der Feststellung der kW (PS)-Zahlen bei schwimmenden Geräten zur Eingruppierung von Angestellten allein die Leistung der Primärenergieerzeugungsanlagen für den Antrieb der Arbeitsmaschinen (ohne Fahrantrieb) … maßgebend ist.

3. Die Zeit der Tätigkeit des Klägers als Maschinist auf dem Schwimmgreifer „Kranich” vor dem 25. Juni 1991 kann deshalb nicht auf die nach Lohngruppe 8 a erforderliche vierjährige Tätigkeit in Lohngruppe 8 angerechnet werden. Vor dem Umbau verfügte der Schwimmgreifer unstreitig

  • über ein Dieselaggregat zum Antrieb des Kranoberwagens mit 140 PS,
  • über eine Notstrom- und Lenzanlage mit 37,5 PS
  • über eine Vorauswinde mit einer Leistung von 12 PS.

Die Addition dieser Leistungen ergibt 189,5 PS und liegt unter den tarifvertraglich in Fallgruppe 4 c der Lohngruppe 8 des Sonderverzeichnisses 2 e zum Lohngruppenverzeichnis zum MTB II geforderten 147 kW bzw. 200 PS.

III. Soweit der Kläger seinen Klageantrag auf Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn nach Lohngruppe 8 a des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes (MTB II) vom 11. Juli 1996 zu zahlen, zeitlich unbegrenzt für die Zukunft gestellt hat, beruht die Klageabweisung für den Zeitraum ab 25. Juli 1995 bereits darauf, daß der Klageantrag mangels eines Feststellungsinteresses unzulässig ist. Unstreitig wird der Kläger seit dem 25. Juli 1995 nach vierjähriger Ausübung einer Tätigkeit der Lohngruppe 8 nach Lohngruppe 8 a entlohnt.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO

 

Unterschriften

Dr. Freitag, Dr. Jobs, Hauck, Staedtler, Tirre

 

Fundstellen

Haufe-Index 1126991

ZTR 1998, 374

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