Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Klagezieles
Orientierungssatz
1. Da die Zivilgerichte an den Klageantrag gebunden sind, darf und muss ggf. das Gericht zwar ein “Weniger” zuerkennen, wenn es im Sachantrag des Klägers enthalten ist. Es ist aber nicht berechtigt, dem Kläger etwas zuzusprechen, wenn es sich nicht um ein “Weniger”, sondern um ein “Anderes” (ein aliud) handelt.
2. Macht der Kläger mit einem Feststellungsantrag die Berechnung seiner Betriebsrentenansprüche entsprechend dem Beamtenversorgungsrecht geltend, so ist darin nicht der Antrag enthalten, die Betriebsrente sei nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu berechnen.
Normenkette
ZPO § 308 Abs. 1; BGB § 313
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. Juni 2006 – 11 Sa 740/05 – wird insgesamt zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten der Revision zu je 1/11 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den im Revisionsverfahren noch verbliebenen Klägerinnen und Klägern zu 1), 3) – 10), 12) und 13) (hiernach: Kläger) eine Versorgung zu gewähren hat, die der von vergleichbaren Beamten des Freistaates Bayern vollständig entspricht.
Die Beklagte betreibt in freier Trägerschaft eine katholische Schule, an der die Kläger als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind. Sie ist Rechtsnachfolgerin der C… S…. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin erteilte den Klägern jeweils vertragliche Versorgungszusagen, die in für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Vereinbarungen enthalten waren.
Die Versorgungszusage des Klägers zu 1) lautete auszugsweise:
“Der Schulträger übernimmt ab 1. April 1980 …
die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte. Die aus dieser Beitragsübernahme entstehende Belastung an Lohn- und Kirchensteuer sowie Sozialversicherung trägt der Dienstnehmer.
Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) und Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur Angestelltenversicherung und Zusatzversorgungskasse gewährleistet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß Art. 4 Abs. 2 des Privatschulleistungsgesetzes.”
Eine gleichlautende Zusage erhielten die Klägerin zu 8) sowie der Kläger zu 3), zu 5) und zu 10). Die Klägerin zu 6) und der Kläger zu 12) erhielten eine solche Zusatzvereinbarung mit einer Bezugnahme auf Art. 33 des Schulfinanzierungsgesetzes anstatt auf Art. 4 Abs. 2 des Privatschulleistungsgesetzes.
Der “Dienstvertrag” der Klägerin zu 4) enthält in § 11 folgende Regelung:
“Frau B… wird als hauptberufliche Lehrkraft zur Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) angemeldet. Beitragsaufbringung und Leistungen regeln sich nach der jeweiligen Satzung der Kasse.
Mit Wirkung vom 1.1.1993 übernimmt der Schulträger auch die
Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung.
Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden und die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung und Zusatzversorgungskasse gewährleistet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung gemäß Art. 33, Absatz 1, Halbsatz 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes.
…”
Eine gleichlautende Regelung findet sich auch in § 11 des Dienstvertrages der Klägerin zu 9).
Im Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2000 des Klägers zu 7) ist geregelt:
“Mit Wirkung vom 01.01.2001 übernimmt der Schulträger die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch und durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) ab 01.01.2001 gewährleistet der Schulträger eine Versorgung gemäß Art. 40 Abs. 1 2. Halbsatz BaySchFG.
Die Voraussetzungen für die Übernahme richten sich nach SR 2 I Teil I Buchst. A Nr. 5 ABD Teil A Nr. 2”
Das Arbeitsverhältnis des Klägers zu 13) wurde durch Dienstvertrag vom 18. Mai 1979 begründet, der keine Versorgungsregelung enthält. Ausweislich der Mitteilung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versorgungskammer) vom 31. Januar 2003 ist er bei der Zusatzversorgungskasse des öffentlichen und kirchlichen Dienstes versichert. Zum Inhalt einer Versorgungszusage hat der Kläger zu 13) nichts vorgetragen.
Soweit eine Versorgungszusage vorgetragen wurde, ist der Hintergrund der vertraglichen Regelungen folgender:
Art. 4 des früher im Freistaat Bayern geltenden Privatschulleistungsgesetzes lautet auszugsweise:
“(1) Den Schulträgern wird ein Versorgungszuschuß für diejenigen hauptberuflich beschäftigten Lehrkräfte gewährt, denen sie einen Rechtsanspruch auf lebenslängliche Altersversorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach den für die Beamten des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften einräumen.
(2) Der Versorgungszuschuß wird auch für solche hauptberuflich beschäftigten Lehrkräfte gewährt, denen eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit der Maßgabe gewährleistet wird, daß darauf Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen angerechnet werden.”
Später enthielten Art. 33 Abs. 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und Art. 40 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 entsprechende Regelungen. Erst mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wurde die maßgebliche Bestimmung aufgehoben.
In den Jahren bis 1972 konnten die bei den kirchlichen Schulträgern angestellten Lehrkräfte zur Altersversorgung der bayerischen Diözesen (VbO) angemeldet werden. Die VbO stellt ein eigenes Versorgungswerk innerhalb dieser Diözesen dar. Gemäß ihrer Satzung wurden die dort angemeldeten angestellten Lehrkräfte bei Erreichen des Rentenalters hinsichtlich ihrer Altersversorgung verbeamteten Lehrkräften vollständig gleichgestellt. Das führte zu Belastungen, die diese Einrichtung überforderte.
Im Jahre 1972 wurde es kirchlichen Schulträgern durch eine Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) ermöglicht, ihre Angestellten zu dieser Kasse anzumelden. Davon machte auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten Gebrauch. Die Lehrkräfte wurden nicht mehr zur VbO angemeldet. Die Zusatzversorgungskasse erbrachte die für Angestellte des öffentlichen Dienstes übliche Gesamtversorgung von seinerzeit im höchsten Fall 75 % der Bruttobezüge unter Berücksichtigung anderweitiger Versorgungsleistungen.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie die anderen Arbeitgeber an katholischen Schulen verwandten seit der Aufnahme der Lehrkräfte in die Zusatzversorgungskasse vertragliche Klauseln, die den hier streitbefangenen entsprachen. Das beruhte auf einem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 2. Dezember 1987, das der Umsetzung der Regelungen zur Schulfinanzierung diente. In dem Merkblatt war geregelt, wie die dem Versorgungszuschuss zugrunde liegenden Regelungen gegenüber dem Freistaat Bayern abzurechnen sind. In dem insoweit maßgeblichen Teil lautet es:
“Soweit die, beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechende Versorgung gemäß Art. 33 Abs. 1 BaySchFG in der Weise gewährleistet wird, daß auf die spätere Altersversorgung und auf die Hinterbliebenenversorgung die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden, sind in Besoldungsübersicht C… die vom Schulträger gezahlten vollen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) einzutragen.
Hat der Schulträger eine Lehrkraft zur Erfüllung dieser Versorgungszusage bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse (ZVK), die ihren Versicherten eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt, angemeldet und trägt er zu diesem Zweck neben der Umlage zur Zusatzversorgungskasse auch die vollen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV), so sind diese Beiträge ab dem Zeitpunkt der Übernahme durch den Schulträger in die Besoldungsübersicht C – betragsmäßig aufgeteilt auf RV und ZVK- einzusetzen. Mit diesen Lehrkräften ist, sofern die Übernahme der vollen Beiträge bis jetzt nicht vereinbart war, ein Zusatzvertrag mit etwa folgendem Text abzuschließen und dem Verwendungsnachweis C… beizugeben:
‘Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) und Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte ab … und zur Zusatzversorgungskasse ab … gewährleistet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß Art. 33 Abs. 1 Halbsatz 2 Bayer. Schulfinanzierungsgesetz.’ ”
Dass mit der Übernahme der gesamten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Rentenzusatzversorgungskasse die vertraglichen Regeln insoweit erfüllt waren, wurde seinerzeit von keiner Seite, auch nicht von den angestellten Lehrkräften, in Frage gestellt.
Durch Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 wurde das bisherige Gesamtversorgungssystem im öffentlichen Dienst – mit Übergangsregelungen – auf eine Betriebsrente nach einem Punktemodell umgestellt. Die Zusatzversorgungskasse setzte das in ihrer Satzung um. Das Katholische Schulkommissariat in Bayern informierte die Lehrkräfte mit Versorgungszusage hierüber durch ein Rundschreiben vom 26. Mai 2003.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihnen gegenüber auf Grund der vertraglichen Vereinbarung weiterhin zur Gewährleistung einer Gesamtversorgung verpflichtet, die der Höhe nach den Regelungen für bayerische Beamte entspreche. Um Lehrkräfte im Wettbewerb mit dem staatlichen Schulsystem für sich gewinnen zu können, habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten die bei ihr beschäftigten Lehrkräfte insgesamt mit Beamten gleichstellen wollen. Dies zeige sich etwa daran, dass sich die Vergütung nicht am BAT, sondern an Beamtenbezügen orientierte. Auch bei der Beihilfe und der Arbeitszeit sei eine Gleichstellung mit Beamten erfolgt. Jedenfalls sei die in den formularmäßig erteilten Versorgungszusagen enthaltene Formulierung nicht hinreichend klar und verständlich.
Die Kläger haben zuletzt beantragt
festzustellen, dass sie gegen die Beklagte einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, der so zu berechnen ist, dass zum Zeitpunkt des Leistungsfalles nach den dann gültigen Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes ein fiktives Ruhegehalt zu berechnen ist. Die Berechnung erfolgt unter Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes unter Berücksichtigung der vom Kläger erreichten ruhegehaltsfähigen Zeit, des darauf beruhenden Ruhegehaltssatzes sowie der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge einschließlich der Zulagen. Von diesem fiktiven Ruhegeld sind die Leistungen des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers und der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden abzuziehen. Soweit diese beiden Leistungen das fiktiv errechnete Ruhegeld des Betriebsrentenberechtigten nicht erreichen, ist der Differenzbetrag von der Beklagten als Betriebsrente zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, sie erfülle die aus der mittelbaren Versorgungszusage gegenüber den Klägern folgenden Verpflichtungen vollständig dadurch, dass sie den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung übernehme, die Kläger zur Zusatzversorgungskasse angemeldet habe und die Beiträge an die Zusatzversorgungskasse abführe. Ein weitergehender Anspruch gegen die Beklagte unmittelbar existiere nicht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Ferner beantragen sie hilfsweise festzustellen, dass die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Anpassung ihrer Verträge über betriebliche Altersversorgung nach Rechtsansicht des Senats haben. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Kläger dringen weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag durch.
A. Gegen die Zulässigkeit des Hauptantrages bestehen keine Bedenken, er ist jedoch unbegründet.
I. Der Hauptantrag ist zulässig, insbesondere haben die Kläger das für den Feststellungsantrag erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), obwohl der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses haben die Versorgungsberechtigten nämlich ein Interesse daran, Meinungsverschiedenheiten über Bestand und Ausgestaltung von Versorgungsrechten schon vor Eintritt des Versorgungsfalles zu klären. Von dieser Klärung hängt es nämlich ab, inwieweit sie etwa bestehende Versorgungslücken anderweitig schließen (vgl. BAG 18. September 2001 – 3 AZR 689/00 – BAGE 99, 92, zu A der Gründe).
II. Die Klage ist unbegründet.
Den geltend gemachten Anspruch kann der Kläger zu 13) auf eine Versorgungsregelung schon deshalb nicht stützen, weil er – trotz einer dahingehenden “Mahnung” in den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils – keine Versorgungszusage vorgelegt hat, aus der sich sein Anspruch ableiten könnte.
Auch die Klage der übrigen Kläger hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch der weiteren Kläger folgt weder aus den vorgelegten Versorgungszusagen noch aus einer ergänzenden Auslegung dieser Regelungen. Unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage stehen den weiteren Klägern zwar Ansprüche zu, diese sind jedoch nicht geltend gemacht, so dass die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt nicht begründet ist. Im Übrigen ist die Versorgung der weiteren Kläger nicht in sittenwidriger Weise geregelt.
Auch die Verfahrensrügen der Kläger greifen nicht durch.
1. Die weiteren Kläger haben keinen Anspruch auf die von ihnen verlangten Leistungen aus den von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilten Versorgungszusagen.
Bei den Regelungen handelt es sich um typische, arbeitgeberseitig wiederholt verwendete Formulare, die das Revisionsgericht deshalb selbständig auslegen kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 334/00 – AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80, zu I 2a aa der Gründe). Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält der Überprüfung stand.
Die Vereinbarungen regeln nur die Verpflichtungen der Arbeitgeberseite, die weiteren Kläger bei der Zusatzversorgungskasse anzumelden, verweisen hinsichtlich Beitragsaufwendungen und Leistungen auf die Satzung dieser Kasse und bestimmen ferner, dass “durch” Einbeziehung in die Zusatzversorgung und die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge zur Zusatzversorgungskasse eine Zusatzversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne des bayerischen Schulfinanzierungsrechtes gewährleistet wird. Nach dem Wortlaut der Vereinbarungen erstreckt sich also die Verpflichtung der Arbeitgeberseite, nunmehr der Beklagten, allein darauf, in der im Arbeitsvertrag beschriebenen Weise vorzugehen. Dagegen enthalten die Arbeitsverträge keine Regelungen dahingehend, dass die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne des bayerischen Schulfinanzierungsrechtes zu erfolgen hat. Aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der weiteren Kläger mit der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin ergibt sich lediglich die dem Vertrag zugrunde liegende Annahme, dass die mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen die schulfinanzierungsrechtlichen Voraussetzungen einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erfüllen.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung traf diese Einschätzung auch noch zu, da die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes durch die Zusage einer Gesamtversorgung im Ruhestand ein Versorgungsniveau garantiert bekamen, das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen an ihrem letzten Einkommen orientiert war. Einer weitergehenden Verpflichtung zur Sicherstellung einer derartigen Versorgung in den Arbeitsverträgen bedurfte es – über die Verpflichtung zur Übernahme der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hinaus – deshalb nicht. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund des von den Klägern angeführten Umstandes, dass die Beklagte derartige Arbeitsbedingungen bieten musste, um Lehrkräfte zu gewinnen, die sonst in den öffentlichen Dienst eingetreten wären, oder um solche aus dem öffentlichen Dienst zu übernehmen.
Dieses Auslegungsergebnis ist auf Grund der allgemeinen Auslegungsregeln eindeutig, so dass für eine Anwendung der auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, wie sie hier vorliegen, anzuwendenden Unklarheitenregel (nunmehr kodifiziert in § 305c Abs. 2 BGB) kein Raum ist (vgl. BAG 24. Januar 2006 – 3 AZR 583/04 – AP BGB § 313 Nr. 1, zu II 1c bb der Gründe). Schon aus diesem Grunde sind die vertraglichen Vereinbarungen auch nicht wegen ihrer Unklarheit unangemessen im Sinne der nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltenen Regelung des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst wenn diese Bestimmung oder die in ihr enthaltenen Grundsätze anwendbar wären (vgl. zur Auslegung entsprechender Regelungen bereits die Entscheidung des Senats vom 13. November 2007 – 3 AZR 717/06 – Rn. 24, zu II 1 der Gründe).
2. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht. Der Regelungsplan der Parteien – Begründung einer Verpflichtung der Arbeitgeberseite lediglich zur Übernahme von Beiträgen – ist nicht lückenhaft geworden, sondern kann auch ohne Weiteres weiterhin durchgeführt werden (vgl. BAG 13. November 2007 – 3 AZR 717/06 – Rn. 25, zu II 2 der Gründe mwN).
3. Der geltend gemachte Anspruch steht den weiteren Klägern auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (nunmehr § 313 BGB) zu.
a) Mit ihrem Klageantrag berufen sich die Kläger zwar zunächst auf “beamtenrechtliche Grundsätze”. Sie geben dann jedoch Berechnungsgrundlagen an, aus denen sich ergibt, dass sie nicht beamtenrechtliche Grundsätze, sondern das Versorgungsrecht bayerischer Beamten entsprechend heranziehen wollen, um die von ihnen insgesamt – vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zusatzversorgungskasse und durch Aufstockung seitens der Beklagten – verlangte Versorgung zu errechnen. Die Kläger machen damit keine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, sondern eine Altersversorgung entsprechend den Versorgungsregelungen für bayerische Beamte geltend.
b) Ein dahingehender Anspruch steht ihnen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht zu.
aa) Allerdings ist die Geschäftsgrundlage gestört.
(1) Geschäftsgrundlage ist die bei Abschluss des Vertrages zutage getretene, dem anderen Teil erkennbar gewordene und von ihm nicht beanstandete Vorstellung einer Partei oder die gemeinsame Vorstellung beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Wegfall gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien darauf aufgebaut war (vgl. BAG 30. Mai 2006 – 3 AZR 273/05 – Rn. 22, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 65 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 17, zu B I 2 der Gründe). Hier haben die weiteren Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Grundlage der von ihnen vertraglich übernommenen Verpflichtungen übereinstimmend angenommen, deren Erfüllung gewährleiste den weiteren Klägern eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne des bayerischen Schulfinanzierungsrechtes. Das wird durch das Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 2. Dezember 1987 bestätigt. Dieses Merkblatt ging schon nach seinem Wortlaut davon aus, dass die Zusatzversorgungskasse jedem Versicherten “eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen” gewährt. Im Hinblick auf die Bedeutung der Versorgungsleistungen im Alter ist dabei davon auszugehen, dass auch der Geschäftswille der Arbeitsvertragsparteien auf dieser Grundlage aufbaute.
Entgegen der Auffassung der weiteren Kläger ist es allerdings nicht Grundlage der vertraglich seitens der Arbeitgeberin übernommenen Verpflichtungen geworden, dass die weiteren Kläger eine Versorgung unter Anwendung des Beamtenversorgungsrechts erhalten würden. Die zur Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen gewordenen Regelungen des bayerischen Schulfinanzierungsrechtes unterscheiden vielmehr zwischen einer Versorgung nach Beamtenrecht und einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Diese werden allerdings nach den seinerzeit einschlägigen Regelungen bezogen auf die vom Freistaat Bayern zu leistenden Versorgungszuschüsse gleich behandelt, so dass nicht nur die strukturellen Prinzipien des Beamtenrechtes – Gesamtversorgung anhand der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und der darauf gründenden Bezüge (vgl. nunmehr § 14 BeamtVG) –, sondern auch das beamtenrechtliche Versorgungsniveau Geschäftsgrundlage geworden ist. Eine Versorgungsordnung entspricht daher beamtenrechtlichen Grundsätzen, wenn es sich um eine im Wesentlichen an der zuletzt bezogenen Vergütung orientierten Gesamtversorgung mit einem dem Beamtenversorgungsrecht vergleichbaren Versorgungsgrad handelt. Zudem muss die Versorgung für den Beschäftigten beitragsfrei sein. Im Vertragswortlaut zum Ausdruck kommende Geschäftsgrundlage war, dass die Leistungen der Zusatzversorgungskasse diesen Anforderungen genügen. Insoweit kommt es auf die bis zur Umstellung auf das Punktemodell geltende Satzung der Zusatzversorgungskasse an, die ihrerseits beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprach, ohne dem Beamtenrecht im Einzelnen zu entsprechen.
Entgegen der in der Revisionsverhandlung vertretenen Ansicht der Beklagten beschränkt sich die Geschäftsgrundlage nicht auf die im Vertrag vorgesehene Regelung der Altersversorgung der weiteren Kläger durch Übernahme von Beiträgen. Dies widerspräche dem in die vertragliche Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und den weiteren Klägern aufgenommenen Annahmen, dass damit eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt wird. Geschäftsgrundlage ist gerade das, was im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt wird, sondern ihm lediglich zugrunde liegt.
(2) Die Geschäftsgrundlage der Vereinbarungen mit den weiteren Klägern wurde dadurch gestört, dass auf Grund der tarifvertraglichen Änderungen von März 2002 und die daran anknüpfende Umsetzung in der Zusatzversorgungskasse keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mehr gewährleistet ist, weil das Gesamtversorgungssystem durch ein Punktesystem ersetzt wurde. Damit sind beamtenrechtliche Grundsätze nicht mehr gewahrt. Es hat eine Systemänderung stattgefunden.
(3) Auf Grund der Umstände und der vertraglichen Risikoverteilung kann den weiteren Klägern das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zugemutet werden.
Die weiteren Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben hinsichtlich der Altersversorgung an das Beamtenrecht angeknüpft. Sie haben vertragliche Regelungen vereinbart, die beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechen sollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur – wie bei Angestellten im öffentlichen Dienst – eine Versicherung der weiteren Kläger bei der Zusatzversorgungskasse vorgenommen wurde, sondern die Arbeitgeberin darüber hinaus sämtliche Beitragskosten zur Altersversorgung übernahm. Insoweit waren die weiteren Kläger vergleichbar einem Beamten abgesichert. Zu Recht verweisen sie in diesem Zusammenhang darauf, dass die kirchlichen Schulträger hinsichtlich der Personalrekrutierung in Konkurrenz zum staatlichen Schulwesen stehen, in dem eine Verbeamtung von Lehrern möglich ist. Eine Orientierung an den Leistungen für Angestellte im öffentlichen Dienst sahen die Vereinbarungen entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts dagegen nicht vor.
Durch Übernahme dieser Verpflichtungen in einen Arbeitsvertrag haben die kirchlichen Arbeitgeber daher das Risiko übernommen, dass der von ihnen gewählte Versorgungsweg – Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse – tatsächlich beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht entspricht. Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil die kirchlichen Arbeitgeber schon 1972 von der Zusage abgegangen waren, über die VbO eine Versorgung nach Beamtenrecht vorzunehmen. Sie haben die Orientierung am Beamtenrecht insoweit lediglich abgemildert und statt einer Versorgung nach Beamtenrecht eine solche nach beamtenrechtlichen Grundsätzen über die Zusatzversorgungskasse vorgenommen. Die Orientierung am Beamtenrecht durch Wahrung beamtenrechtlicher Grundsätze bleibt weiterhin Teil des von der Arbeitgeberseite, nunmehr der Beklagten, zu tragenden Risikos. Entgegen der Ansicht, die die Beklagte in der Revisionsverhandlung geäußert hat, kommt es dabei auf ihre finanzielle Situation nicht an (vgl. zur Geschäftsgrundlage einer ähnlichen Vereinbarung bereits BAG 13. November 2007 – 3 AZR 717/06 – Rn. 33, zu III 1c der Gründe).
bb) Auf Grund dieser Störung der Geschäftsgrundlage haben die weiteren Kläger zwar einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages (vgl. dazu im Einzelnen bereits BAG 13. November 2007 – 3 AZR 717/06 – Rn. 34, zu III 2 der Gründe). Der dahingehende Anspruch ist mit ihrer Klage jedoch nicht geltend gemacht.
(1) Die Störung der Geschäftsgrundlage führt zu einem Anspruch auf Anpassung des Vertrages. Ausgangspunkt für diesen Anspruch ist die Satzung der Zusatzversorgungskasse in der Fassung vor der Änderung nach den tariflichen Regelungen ab März 2002, nicht das Beamtenversorgungsrecht. Diese entsprach der dem Vertrag zugrunde liegenden Annahme, dass den weiteren Klägern durch die vertraglichen Regelungen eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist. Die weiteren Kläger haben deshalb insofern zunächst einen Anspruch auf die weitere Anwendung dieser früher in Bezug genommenen Regelungen. Dabei sind Entgeltsteigerungen zu berücksichtigen.
Ferner ist bei der Ausgestaltung des Anpassungsanspruches zu beachten, dass die Bezugnahme auf beamtenrechtliche Grundsätze, die ihrerseits nach der Systematik der in Bezug genommenen seinerzeit geltenden Regelungen des bayerischen Schulfinanzierungsrechtes der Beamtenversorgung gleichwertig waren, die Frage aufwirft, wie sich das Versorgungsniveau der Beamten entwickelt hat. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es im öffentlichen Dienst unterschiedliche Methoden der Anpassung der Belastung durch die Altersversorgung gegeben hat: Während die Tarifvertragsparteien auf ein Punktesystem umgestiegen sind, hat der Gesetzgeber durch eine Herabsetzung des Versorgungsniveaus für Beamte reagiert (Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3926). Da Grundlage der vertraglichen Vereinbarung eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne einer Orientierung auch am Versorgungsniveau der Beamten war, kann die Senkung dieses Versorgungsniveaus – einschließlich der Übergangsregelungen – nicht unberücksichtigt bleiben.
Außerdem ist zu beachten, dass die Versorgungsregelungen der weiteren Kläger trotz einzelvertraglicher Grundlage Teil eines Versorgungssystems der katholischen Schulträger insofern war, dass es eine allgemeine Praxis für Vereinbarungen wie die ihren Verträgen zugrunde liegende gab. Die sich aus der Berücksichtigung von Änderungen im Beamtenversorgungsrecht gegenüber der letzten, noch der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien entsprechenden Fassung der Versorgungssatzung ergebenden Einschränkungen müssen in Bezug auf das gesamte Versorgungssystem der katholischen Schulträger in Bayern gesehen werden. Obwohl bei einer Störung der Geschäftsgrundlage an sich eine unmittelbare Vertragsänderung eintritt (vgl. BGH 1. Februar 2002 – V ZR 61/01 – WM 2002, 772, zu II 1 der Gründe; 8. Februar 2006 – VIII ZR 304/04 – BB 2006, 911, zu II 1c der Gründe), erfordert eine Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes daher eine gestaltende Entscheidung durch die kirchlichen Arbeitgeber, wenn daraus eine weitere Einschränkung hergeleitet werden soll. Nur diese kann durch eine gestaltende Entscheidung eine insgesamt angemessene, unter Umständen auch pauschalierende Regelung herbeiführen.
(2) Einen diesen Grundsätzen entsprechenden Anpassungsanspruch haben die Kläger nicht geltend gemacht, so dass die Klage der weiteren Kläger keinen Erfolg haben kann.
Den weiteren Klägern steht eine Gesamtversorgung entsprechend der Satzung der Zusatzversorgungskasse vor der Umstellung im März 2002 zu, wobei sie allerdings Einschränkungen durch Gestaltungsentscheidung der Beklagten, die sich an einer Änderung des Versorgungsniveaus im Beamtenrecht einschließlich der Übergangsregelungen orientieren, hinzunehmen haben, soweit eine solche innerhalb angemessener Zeit und in angemessener Weise getroffen wird. Demgegenüber haben die weiteren Kläger keinen Anspruch auf die von ihnen geltend gemachte Berechnungsweise. Eine Berechnung der Altersversorgung auf der Basis der früheren Satzung der Zusatzversorgungskasse unter Berücksichtigung einer Anpassungsentscheidung wegen Einschränkungen im Beamtenversorgungsrecht ist auch nicht als “Weniger” im Klageantrag enthalten und kann deshalb den weiteren Klägern nicht aus diesem Gesichtspunkt zugesprochen werden. Insoweit gilt:
Aus § 308 Abs. 1 ZPO, wonach die Zivilgerichte an den Klageantrag gebunden sind, ergibt sich, dass das Gericht ein “Weniger” zuerkennen darf und muss, wenn es im Sachantrag des Klägers enthalten ist. Demgegenüber ist das Gericht nicht berechtigt, dem Kläger etwas zuzusprechen, wenn es sich nicht um ein “Weniger”, sondern um etwas “Anderes”, also ein aliud handelt (vgl. BAG 6. Juni 2007 – 4 AZR 505/06 – Rn. 16, zu I 2a der Gründe).
Ob es sich um ein “Weniger” oder um etwas “Anderes” handelt, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie von dem erkennbaren Begehren des Klägers ab. Ihm steht das Recht zu, den Streitgegenstand durch seinen Antrag zu bestimmen. Ihm darf vom Gericht nichts zugesprochen werden, was er nicht beantragt hat. Wenn es sich – wie hier – nicht um einen mengen- oder zahlenmäßig teilbaren Gegenstand handelt, bedarf es einer gesonderten Prüfung des Antrages des Klägers im Zusammenhang mit seinem prozessualen Vorbringen daraufhin, ob sich Hinweise finden, die seinen Willen belegen, die Verurteilung des Beklagten gegebenenfalls in einem anderen Umfang oder einer anderen Art zu wollen, als dies durch seinen ursprünglichen Antrag zum Ausdruck gebracht wird, wobei die Interessenlage der klagenden Partei zu beachten ist (vgl. BAG 6. Juni 2007 – 4 AZR 505/06 – Rn. 17, zu I 2a der Gründe mwN).
Im vorliegenden Fall haben die Kläger einen bestimmten Berechnungsweg geltend gemacht und im Laufe des gesamten Verfahrens die Ansicht vertreten, eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sei eine Versorgung nach Beamtenversorgungsrecht. Ob und inwieweit der ihnen tatsächlich zustehende Anspruch zu Leistungen führt, die der Berechnungsweise in unmittelbarer Anwendung des Beamtenversorgungsrechtes entsprechen oder von ihm abweichen, ist völlig unklar und hängt letztlich vom Einzelfall ab. Es handelt sich deshalb nicht um ein “Weniger”, sondern um etwas “Anderes” als geltend gemacht wird.
4. Der geltend gemachte Anspruch steht den Klägern auch nicht bereits deshalb zu, weil die Abweichung vom Versorgungsrecht der Beamten zur Sittenwidrigkeit der Regelung deshalb führt, weil sie nicht den öffentlichrechtlichen Voraussetzungen der Lehrervergütung in privaten Ersatzschulen entspräche. Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, nach dem die Genehmigung für eine private Ersatzschule zu versagen ist, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist, wird durch Art. 97 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen umgesetzt. Nach Abs. 1 Nr. 3 dieser Regelung ist die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte ua. dann genügend gesichert, wenn für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht. Das ist hier eingehalten (vgl. BAG 13. November 2007 – 3 AZR 717/06 – Rn. 38, zu IV der Gründe).
5. Die von den Klägern vorgebrachten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch (§ 564 ZPO).
B. Der in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag ist nicht bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und daher unzulässig. Er richtet sich letztlich auf ein Ersuchen an den Senat, festzustellen, es möge den Klägern die Rechtslage entsprechend der Auffassung des Senats zugutekommen. Damit wird dem Gericht überlassen, ohne nähere Vorgaben der Kläger festzustellen, was rechtens ist und dies dann auszusprechen. Es ist im Zivilprozess jedoch Aufgabe der Parteien, ihr Klageziel selbst zu bestimmen, nicht des Gerichtes gleichsam von Amts wegen die Rechtslage festzustellen und im Entscheidungsausspruch niederzulegen.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Zwanziger, Furchtbar, Trunsch
Fundstellen
Haufe-Index 2010626 |
DB 2008, 2844 |