Die zulässige Klage ist auch begründet.
a) Da die von der Klägerin begehrte Eingruppierung auf einem Bewährungs- bzw. Zeitaufstieg aufbaut, ist zunächst das Vorliegen der Merkmale der Ausgangsvergütungsgruppe und danach der Bewährungs- bzw. Zeitaufstieg in die höhere, von der Klägerin angestrebte Lohngruppe zu prüfen (BAG Urteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Voraussetzung für die von der Klägerin begehrte Entlohnung nach Lohngruppe 2 bzw. 2a BzLT Nr. 5 G ist demnach, daß sie grundsätzlich Tätigkeiten im Sinne der Lohngruppe 1 Fallgruppe 2 BzLT Nr. 5 G ausübt, so daß sie nach dreijähriger Bewährung in Lohngruppe 2 Fallgruppe 2 BzLT Nr. 5 G und nach weiterer vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 2 Fallgruppe 2 BzLT Nr. 5 G in die Lohngruppe 2a Fallgruppe 1 BzLT Nr. 5 G aufsteigen konnte.
Die von der Klägerin ausgeübten Reinigungsarbeiten in der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Badeanstalt unterfallen der Lohngruppe 1 Fallgruppe 2.1 BzLT Nr. 5 G.
b) Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt reinigt die Klägerin wöchentlich insgesamt 22 Stunden, was mehr als der Hälfte ihrer wöchentlichen Regelarbeitszeit entspricht, die in der Badeanstalt befindlichen Toiletten, Urinalbecken und Duschbereiche.
Dabei handelt es sich um Reinigungsarbeiten im Sinne der Lohngruppe 1 Fallgruppe 2.1 BzLT Nr. 5 G, da diese mit einer über das bei Arbeiten nach Lohngruppe 1 Fallgruppe 1 BzLT Nr. 5 G übliche Maß hinausgehenden Arbeitsbeanspruchung verbunden sind.
Die Tarifvertragsparteien haben durch die in Klammer gesetzten Tätigkeitsmerkmale beispielhaft erläutert, welche Reinigungsarbeiten sie als solche herausgehobenen Tätigkeiten ansehen. Sie haben dabei die Reinigung von Maschinenhallen, Laboratorien, Zentralsterilisationsräumen, Sektionsräumen, Leichenhallen, Krematorien, öffentlichen Toilettenanlagen sowie großen betrieblichen Sanitärbereichen einschließlich Wasch- und Duschräumen erwähnt.
Wie das Landesarbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, erfüllt die Klägerin keinen dieser Beispielstatbestände.
aa) So reinigt sie insbesondere keine öffentlichen Toilettenanlagen. Die von der Klägerin in der öffentlichen Badeanstalt gereinigten Räumlichkeiten stellen keine öffentlichen Toilettenanlagen im Sinne der Tarifnorm dar.
Nach den Grundsätzen der Tarifauslegung ist bei der Auslegung des tariflichen Begriffes der “öffentlichen Toilettenanlagen” in erster Linie der Wortlaut und tarifliche Gesamtzusammhang maßgebend (vgl. BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Der BzLT Nr. 5 G selbst enthält keine Erläuterung des Begriffes der “öffentlichen Toilettenanlagen”. Auch in der Rechtsterminologie hat dieser Begriff keinen allgemein anerkannten, fest umrissenen Inhalt. Deshalb ist zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Danach ist bei öffentlichen Anlagen der Begriff öffentlich im Sinne von “allgemein, allen zugänglich, für die Allgemeinheit bestimmt” zu verstehen (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 4, 1982, S. 895). Allgemein zugänglich in diesem Sinne sind Toilettenanlagen nur, wenn sie auf Grund entsprechender Widmung und Zweckbestimmung für jedermann zur Verfügung gestellt werden. Dies trifft auf Toilettenanlagen in Verwaltungsgebäuden, Theatern, Kaufhäusern, Bädern, Krankenhäusern, Schulen und Turnhallen nicht zu, da diese Toilettenanlagen nur für diejenigen bestimmt sind, die sich befugt in den betreffenden Räumen aufhalten, um Angelegenheiten bei den dort untergebrachten Institutionen zu erledigen (BAG Urteil vom 28. Januar 1987 – 4 AZR 258/86 – AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung).
Auch der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1983 (– 3 AZR 291/81 – n.v.) entschieden, daß unter einer “öffentlichen Bedürfnisanstalt” nur solche Anlagen zu verstehen sind, die einem nicht abgrenzbaren und nicht kontrollierbaren Personenkreis gewidmet sind, deren Benutzung also für jedermann freigegeben ist.
Die Toilettenräume in einem öffentlichen Freibad sind aber nur den Besuchern der Badeanstalt zugänglich. Bei diesen, welche erst nach Entrichtung eines Entgelts das Bad betreten dürfen, handelt es sich um einen abgrenzbaren und kontrollierbaren Personenkreis. Somit sind die dort befindlichen Toiletten weder allgemein zugänglich noch sind sie für die Allgemeinheit bestimmt, so daß es sich bei diesen nicht um “öffentliche Toilettenanlagen” im Sinne der Lohngruppe 1 Fallgruppe 2.1 BzLT Nr. 5 G handelt.
bb) Dem Landesarbeitsgericht ist ebenfalls darin zu folgen, daß die Klägerin keinen betrieblichen Sanitärbereich im Sinne der Lohngruppe 1 Fallgruppe 2.1 BzLT Nr. 5 G reinigt.
Darunter sind nur solche sanitären Einrichtungen zu verstehen, welche in erster Linie den Angehörigen eines Betriebes zur Verfügung gestellt sind. Zwar handelt es sich auch bei einer öffentlichen Badeanstalt um einen “Betrieb” im Sinne der tariflichen Regelung. Jedoch sind die von der Klägerin gereinigten Toilettenanlagen und Duschräume in erster Linie nicht für die Betriebsangehörigen, d.h. die in der Badeanstalt beschäftigten Mitarbeiter, bestimmt. Vielmehr dienen sie den Badegästen, welche aber keine “Betriebsangehörigen” darstellen.
b) Enthält ein Tarifvertrag für die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungs-, Fall- oder Lohngruppe zur Erläuterung eines für die Eingruppierung maßgeblichen Oberbegriffes bestimmte beispielhaft aufgezählte Einreihungsmerkmale und erfüllt ein Arbeitnehmer eines dieser Einreihungsmerkmale, so hat das zur Folge, daß dann auch die Tatbestandsmerkmale des allgemeinen Oberbegriffes der Vergütungs-, Fall- oder Lohngruppe als erfüllt anzusehen sind. Wird von dem Arbeitnehmer aber keiner der Beispielsfälle erfüllt, so muß zur Prüfung der richtigen Eingruppierung auf den allgemeinen Oberbegriff der Vergütungs-, Fall- oder Lohngruppe zurückgegriffen werden. Dessen Bestimmung hat dann ausgehend von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen, weil die Tarifvertragsparteien mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Oberbegriffes vorgegeben haben (BAGE 45, 121 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
c) Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, daß die Wartung von Toiletten sowie allgemeine Reinigungsarbeiten grundsätzlich “einfachste Tätigkeiten” darstellen und deshalb nach Lohngruppe 1 Fallgruppe 1.6 bzw. 1.4 BzLT Nr. 5 G zu entlohnen sind.
Durch die in Lohngruppe 1 Fallgruppe 2.1 BzLT Nr. 5 G aufgeführten Beispielsfälle haben sie klargestellt, welche Reinigungsarbeiten sie nicht als “einfachste” im Sinne der Fallgruppe 1, sondern als “einfache” Tätigkeiten im Sinne der Fallgruppe 2 der Lohngruppe 1 BzLT Nr. 5 G ansehen, weil sie mit einer über “das übliche Maß hinausgehenden Arbeitsbeanspruchung verbunden” sind.
Aus den den Toiletten- und Sanitärbereich betreffenden Beispielsfällen “öffentliche Toilettenanlagen” und “große betriebliche Sanitärbereiche einschließlich Wasch- und Duschräume” ergibt sich, daß die Tarifvertragsparteien die Reinigung von überdurchschnittlich verschmutzten Toilettenanlagen als gegenüber Lohngruppe 1 Fallgruppe 1.6 bzw. 1.4 BzLT Nr. 5 G herausgehobene Tätigkeit betrachten.
Es ist nämlich anzunehmen, daß auch die Tarifvertragsparteien von der allgemein bekannten Tatsache ausgegangen sind, daß jedermann – in der Regel bei Tag und Nacht – zugängliche öffentliche Toiletten oft außergewöhnlich verschmutzt sind, was u.a. auch davon herrührt, daß sie oftmals als Schlafstellen von Nichtseßhaften benutzt werden (vgl. BAG Urteil vom 28. Januar 1987, aaO).
Auch die beispielhaft erwähnten großen betrieblichen Sanitärbereiche sind in der Regel gegenüber gewöhnlichen Toilettenanlagen mehr verschmutzt, weil sie – wie sich aus der Verwendung des Wortes “groß” ergibt – von einer Vielzahl von Betriebsangehörigen benutzt werden.
Damit läßt sich aus den in Lohngruppe 1 Fallgruppe 2.1 BzLT Nr. 5 G verwendeten Beispielsfällen entnehmen, daß die Reinigung überdurchschnittlich verschmutzter Toilettenanlagen nicht mehr als “einfachste” Tätigkeiten im Sinne der Fallgruppe 1, sondern als “einfache” im Sinne der Fallgruppe 2 der Lohngruppe 1 BzLT Nr. 5 G gelten sollen.
Daß der Tarifvertrag auch die Reinigung “großer betrieblicher Sanitärbereiche einschließlich Wasch- und Duschräume” als herausgehobene Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 2 betrachtet, deutet darauf hin, daß nach dem Willen der Tarifvertragsparteien das Reinigen von großen Sanitärbereichen, in denen sich auch Wasch- und Duschräume befinden, als eine Tätigkeit angesehen wird, welche mit einer über das übliche Maß hinausgehenden Arbeitsbeanspruchung verbunden ist. Dies läßt sich damit erklären, daß bei der Reinigung solcher Anlagen besondere Verunreinigungen zu beseitigen sind, die dadurch auftreten, daß durch die dort erfolgende Ganzkörperreinigung zusätzlich zu entfernende Rückstände anfallen, wie z.B. Seifen- und Schamponrückstände, Haare, Schuppen und beim Duschen verspritztes Wasser.
d) Legt man diese in den Beispielsfällen der Fallgruppe 2.1 der Lohngruppe 1 BzLT Nr. 5 G zum Ausdruck gekommene Wertung zugrunde, so sind auch die von der Klägerin durchzuführenden Reinigungsarbeiten als “einfache” Tätigkeiten im Sinne dieser Fallgruppe anzusehen, weil sie mit einer über die übliche Toilettenwartung im Sinne der Fallgruppe 1.6 und allgemeine Reinigungsarbeiten im Sinne der Fallgruppe 1.4 hinausgehenden Arbeitsbeanspruchung verbunden sind.
So ist davon auszugehen, daß die Toiletten in der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Badeanstalt erheblich mehr verschmutzt sind als sonstige Toilettenanlagen. Dies folgt bereits daraus, daß die Anstalt täglich von durchschnittlich 723 Badegästen besucht wird. Auch wenn nur ein Teil von diesen während ihres Aufenthaltes in der Badeanstalt die Toiletten aufsucht, führt dies zu einer Benutzerfrequenz der Toiletten, welche das übliche Maß überschreitet und damit auch eine überdurchschnittliche Verschmutzung verursacht.
Dabei ist es nicht erforderlich, daß diese Verschmutzung die sonst übliche erheblich übersteigt und zu besonderen Belastungen für die Reinigungskräfte führt. Der allgemeine Obersatz der Fallgruppe 2 der Lohngruppe 1 BzLT Nr. 5 G fordert nämlich nicht, daß die über das übliche Maß hinausgehende Arbeitsbeanspruchung das übliche Maß erheblich übersteigen muß. Vielmehr genügt jede, also auch eine nur geringe zusätzliche Arbeitsbeanspruchung für das Reinigungspersonal.
Des weiteren unterliegen die Reinigungsarbeiten der Klägerin Erschwerungen, die mit der Reinigung großer betrieblicher Sanitärbereiche mit Wasch- und Duschräumen vergleichbar sind.
So waschen sich die meisten Badegäste vor und/oder nach dem Betreten des Schwimmbeckens die Haare und den Körper. In vielen Badeanstalten ist die Körperreinigung vor dem Betreten des Schwimmbeckens sogar ausdrücklich zur Pflicht gemacht. Dadurch entstehen die oben unter II. 2c) dargelegten zusätzlichen Verunreinigungen, welche von der Klägerin beseitigt werden müssen.
Da sich jeder der täglich 723 Badegäste in der Regel mindestens einmal duscht, entspricht die Benutzung der Duschanlagen der Nutzung eines Sanitärbereichs in einem Betrieb mit 723 Beschäftigten. Einen solchen Sanitärbereich muß man als “groß” im Sinne der Fallgruppe 2.1 der Lohngruppe 1 BzLT Nr. 5 G ansehen, so daß die Arbeitsbeanspruchung der Klägerin derjenigen einer Reinigungskraft in einer “großen betrieblichen Sanitäreinrichtung einschließlich Wasch- und Duschräumen” entspricht.