Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung unter Inanspruchnahme eines Guthabens auf einem Langzeitkonto. Elternzeit. Berücksichtigung der Freistellung bei der Stufenlaufzeit nach den Tarifverträgen der Deutschen Flugsicherung. Freistellung unter Inanspruchnahme des Guthabens auf einem Langzeitkonto. Berücksichtigung bei der Stufenlaufzeit
Orientierungssatz
1. § 6 Satz 1 LZK-TV 2008 erfasste auch die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung.
2. § 6 Satz 1 LZK-TV 2008 war lex specialis gegenüber § 4 Abs. 6 VTV.
3. Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung unter Inanspruchnahme des Guthabens aus dem Langzeitkonto war deshalb gemäß § 6 Satz 1 LZK-TV 2008 auch während einer Elternzeit unschädlich für die Stufenlaufzeit nach § 4 Abs. 2 VTV.
Normenkette
Vergütungstarifvertrag Nr. 5 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VTV) vom 13. Januar 2011 § 4 Abs. 2, 6; Tarifvertrag über Langzeitkonten für die in den operativen FS-Diensten der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (LZK-TV 2008) vom 5. Dezember 2008 §§ 4, 6; Tarifvertrag über Langzeitkonten für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Langzeitkontentarifvertrag – LZK-TV 2012) vom 17. Januar 2012 §§ 4, 6
Verfahrensgang
LAG Bremen (Urteil vom 05.02.2013; Aktenzeichen 1 Sa 71/12) |
ArbG Bremen-Bremerhaven (Urteil vom 05.04.2012; Aktenzeichen 1 Ca 1148/11) |
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 5. Februar 2013 – 1 Sa 71/12 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 5. April 2012 – 1 Ca 1148/11 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 918,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 459,00 Euro beginnend mit dem 1. Dezember 2010 und aus weiteren 459,00 Euro beginnend mit dem 1. Januar 2011 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 24. August 2010, in der die Klägerin ihr Guthaben auf einem Langzeitkonto in Anspruch nahm, auf eine tarifliche Stufenlaufzeit anzurechnen ist.
Die Klägerin ist als Supervisor Flugverkehrskontrolle bei der Beklagten beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 und die diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge Anwendung. Dazu zählten im streitbefangenen Zeitraum ua. der Eingruppierungstarifvertrag 2007 für die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Fassung vom 6. Mai 2010 (ETV 2007), der am 1. November 2010 in Kraft getretene Vergütungstarifvertrag Nr. 5 für die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 13. Januar 2011 (VTV) sowie der Tarifvertrag über Langzeitkonten für die in den operativen FS-Diensten der Beklagten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 5. Dezember 2008 (LZK-TV 2008). Seit dem 1. Dezember 2007 war die Klägerin in die Vergütungsgruppe 10 Band G Stufe 2 des ETV 2007 eingruppiert. Gemäß § 4 Abs. 2 VTV erfolgt der Aufstieg in die Stufe 3 nach 36 vollen Kalendermonaten in der Stufe 2. Gemäß § 4 Abs. 6 VTV verschiebt sich die Höherstufung während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses um den Ruhenszeitraum.
Nach der Geburt ihres Kindes am 5. März 2010 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 16. März 2010 unter dem Betreff „Antrag Elternzeit” ua. Elternzeit für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 24. August 2010 unter Fortzahlung der Vergütung durch Entnahme aus ihrem Langzeitkonto. Die Beklagte gewährte ihr daraufhin unter dem Betreff „Ihr Antrag auf Elternzeit” „Elternzeit gem. § 15 BEEG” und wies ausdrücklich darauf hin, dass sie während der Elternzeit keine Vergütung zahlen werde. Mit Anschreiben vom 30. März 2010 übersandte sie der Klägerin – wiederum unter dem Betreff „Ihr Antrag auf Elternzeit” – einen „Antrag auf vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 LZK-TV”. Diesen füllte die Klägerin unter dem 1. April 2010 aus, indem sie nach der Formulierung „beantrage ich eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung unter Verwendung meines Langzeitguthabens gemäß § 4 LZK-TV” das Feld vor dem Zusatz „in der Elternzeit gemäß § 15 BEEG” ankreuzte.
Das Langzeitkonto wurde gemäß § 2 Abs. 1 LZK-TV 2008 in Geld geführt und gespeist aus Zeitguthaben, die nach Maßgabe der Sonderregelungen für operative FS-Dienste und des § 8 Abs. 5 VTV erworben wurden (§ 2 Abs. 2 LZK-TV 2008). Dabei handelte es sich um Guthaben aus Mehrarbeit bzw. aus Teilen des Gesamtbonus von Führungskräften (§ 8 Abs. 5 VTV). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LZK-TV 2008 wurde das Langzeitguthaben für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter auf ein gesondertes Konto (Langzeitkonto) gebucht. § 4 LZK-TV 2008 bestimmte zur Verwendung des Langzeitguthabens Folgendes:
„§ 4 |
Verwendungsmöglichkeiten für das Guthaben |
(1) |
Das Langzeitguthaben kann verwendet werden für eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung |
|
… |
(2) |
Das Langzeitguthaben kann außerdem bei Vorliegen der jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerung der Arbeitszeit verwendet werden, insbesondere für Zeiten, in denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter … |
§ 6 LZK-TV 2008 bestimmte: |
„§ 6 |
Status während der Freistellung |
Solange und soweit Langzeitguthaben für eine Verringerung der Arbeitszeit verwendet wird, bleibt die Verringerung der Arbeitszeit bei der Bemessung von tariflichen Ansprüchen außer Betracht. Während einer vollständigen Freistellung unmittelbar vor dem Ruhestand oder unmittelbar vor Übergangsgeld werden keine Kurpunkte (§§ 26, 27 der Sonderregelungen) erworben.” |
In dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Tarifvertrag über Langzeitkonten für die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 17. Januar 2012 (LZK-TV 2012) wurde § 6 neu gefasst und bestimmt nunmehr:
„§ 6 |
Status während der Verwendung von Langzeitguthaben |
(1) |
Wenn ein Langzeitguthaben für eine Verringerung der Arbeitszeit nach § 4 verwendet wird, bleibt die Verringerung der Arbeitszeit bei der Bemessung von tariflichen Ansprüchen außer Betracht. |
(2) |
Während einer vollständigen Freistellung unmittelbar vor dem Ruhestand oder unmittelbar vor Übergangsgeld werden keine Kurpunkte (§§ 26 bis 28 der Sonderregelungen) erworben. Ebenfalls nimmt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während dieser Zeit nicht mehr an einer Regenerationskur teil.” |
§ 4 LZK-TV 2012 wurde in Abs. 1 um die Möglichkeit einer vollständigen Freistellung vor Ablauf einer Beurlaubung sowie durch Abs. 3 ergänzt, der die Verwendung für Langzeitguthaben, bei denen sich die Arbeitnehmer nicht für das konservative Anlagemodell iSd. § 3 Abs. 3 LZK-TV 2012 entschieden haben, einschränkt. Im Übrigen blieb er gegenüber dem LZK-TV 2008 unverändert.
Während der Zeit vom 1. Juni 2010 bis 24. August 2010 erhielt die Klägerin von der Beklagten nicht wie während ihrer aktiven Beschäftigung einen „tariflichen Grundbetrag” gezahlt, sondern einen rund 600,00 Euro niedrigeren Betrag, der als „Entnahme LZK” gekennzeichnet war. Sie erhielt weiterhin den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung und durfte ihren Dienstwagen weiter nutzen. Der entsprechende geldwerte Betrag wurde in der Abrechnung berücksichtigt. Im weiteren Verlauf des Jahres 2010 wurde ihr ungekürztes Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Erholungsurlaub in vollem Umfang gewährt.
Die Beklagte stufte die Klägerin erst seit dem 1. Februar 2011 und nicht bereits zum 1. Dezember 2010 in die Stufe 3 ihrer Vergütungsgruppe ein. Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 19. Januar 2011 begehrt die Klägerin – soweit für die Revision noch von Bedeutung – die Entgeltdifferenz zwischen einer Vergütung aus der Vergütungsgruppe 10 Band G Stufe 2 und 3 für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 918,00 Euro brutto.
Die Klägerin hat ua. die Auffassung vertreten, nach § 6 LZK-TV 2008 habe auch eine Verringerung der Arbeitszeit auf „Null” unter Entnahme aus dem Langzeitkonto außer Betracht zu bleiben. Das habe § 6 LZK-TV 2012 klargestellt. Das Arbeitsverhältnis habe deshalb nicht iSv. § 4 Abs. 6 VTV geruht. Mit den Mehrarbeitsstunden, aus denen das Guthaben im Langzeitkonto entstanden sei, habe sie die für die Stufensteigerung geforderte Erfahrung gesammelt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 918,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 459,00 Euro beginnend mit dem 1. Dezember 2010, mit dem ersten Tag der jeweiligen Folgemonate und endend mit dem 31. Januar 2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, der Wortlaut des § 4 Abs. 6 VTV sei eindeutig und nicht auslegungsfähig. Die Vorschrift honoriere den mit zunehmender Beschäftigungsdauer erworbenen Zuwachs an Erfahrung und Qualifikation. Ein solcher Zuwachs finde während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses aber nicht statt. Folge man der Ansicht der Klägerin, führe dies zu dem gleichheitswidrigen Ergebnis, dass sich die Höherstufung bei einer Mitarbeiterin, die Elternzeit in Anspruch nehme, aber nicht zugleich ein Langzeitguthaben abbauen könne, verschiebe, während eine Kollegin, die ebenfalls Elternzeit in Anspruch nehme, hierbei aber ein Langzeitguthaben abbaue, früher höher gestuft werde.
§ 6 LZK-TV 2008 sei nicht einschlägig. Dieser regele lediglich eine Verringerung der Arbeitszeit und damit eine teilweise Freistellung. Das folge aus Satz 2 dieser Bestimmung, die ohnehin nur verhindern solle, dass sich Leistungen, deren Höhe vom Umfang der Arbeitszeit abhänge, verringerten. Die Änderung dieser Bestimmung durch den LZK-TV 2012 habe keine Bedeutung.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision ist zulässig. Die Klägerin hat sich in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise (dazu BAG 29. Januar 2014 – 6 AZR 943/11 – Rn. 16) mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts auseinandergesetzt. Mit ihrer Rechtsauffassung, das Arbeitsverhältnis habe im streitbefangenen Zeitraum nicht iSv. § 4 Abs. 6 VTV geruht, weil die Vergütungspflicht als Hauptleistungspflicht der Beklagten fortbestanden habe, hat die Klägerin das angefochtene Urteil insgesamt in Frage gestellt. Mit dieser Sachrüge hat die Revisionsbegründung den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufgezeigt, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind.
II. Die Revision ist auch begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Zahlungsklage zu Unrecht abgewiesen. Auch wenn die Klägerin, wovon Landesarbeitsgericht und Beklagte ausgehen, in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 24. August 2010 Elternzeit beansprucht und das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum deshalb geruht hätte, war sie bereits ab dem 1. Dezember 2010 in die Stufe 3 ihrer Vergütungsgruppe und ihres Bandes höherzustufen. Das folgt aus § 6 Satz 1 LZK-TV 2008.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Senat nicht gehindert, das Berufungsurteil auf mögliche Rechtsfehler hinsichtlich der Anwendung des § 6 LZK-TV 2008 zu überprüfen, obwohl die Klägerin diesbezüglich keine Rüge erhoben hat. Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Ist die Revision zulässig und ordnungsgemäß begründet, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil innerhalb desselben Streitgegenstands deshalb ohne Bindung an die erhobenen Sachrügen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten auf seine materielle Richtigkeit und mögliche Rechtsfehler hin zu prüfen. Das angefochtene Urteil ist bei Vorliegen eines Rechtsfehlers auch dann aufzuheben, wenn dieser nicht gerügt ist (BAG 15. April 2008 – 9 AZR 159/07 – Rn. 34; 17. November 2005 – 6 AZR 107/05 – Rn. 22, BAGE 116, 213).
2. Das Landesarbeitsgericht hat § 6 Satz 1 LZK-TV 2008 fehlerhaft ausgelegt. Es hat weder dem Wortlaut noch dem Regelungszusammenhang dieser Bestimmung hinreichend Rechnung getragen.
a) Es kann dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 24. August 2010 geruht hat, obwohl die Klägerin in dieser Zeit Geld aus ihrem Langzeitkonto erhalten hat. Damit lag, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat, jedenfalls keine „klassische Elternzeit” vor. Die Klägerin hatte das Entgelt, das ihr während der Elternzeit gezahlt wurde, im aktiven Beschäftigungsverhältnis erarbeitet und zur späteren Entnahme „angespart”.
b) Diese Besonderheit haben die Tarifvertragsparteien, die in § 4 Abs. 2 LZK-TV ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet haben, das Langzeitguthaben in Zeiten, in denen nach § 15 BEEG ein Kind von einem Arbeitnehmer der Beklagten selbst betreut und erzogen wird, für teilweise oder vollständige Freistellungen zu nutzen, erkannt. Sie haben die Folgen dieser Besonderheit konsequent in § 6 LZK-TV, im streitbefangenen Zeitraum in § 6 Satz 1 LZK-TV 2008, als lex specialis gegenüber § 4 Abs. 6 VTV geregelt. § 6 Satz 1 LZK-TV 2008 erfasste entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten auch die vorliegende vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung.
aa) Das ergab sich bereits aus dem Wortlaut. Eine „Verringerung”, dh. Minderung bzw. Herabsetzung oder Reduzierung (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „verringern”) der Arbeitszeit liegt auch bei einer Absenkung auf „Null” vor.
bb) Das wortlautgemäße Auslegungsergebnis wurde durch die Tarifsystematik bestätigt.
(1) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgte aus § 6 Satz 2 LZK-TV 2008 nicht, dass die Tarifvertragsparteien die vollständige Freistellung ausschließlich mit und in Satz 2 regeln wollten. Satz 1 ordnete vielmehr als Grundregel an, dass dem Arbeitnehmer bei allen tariflichen Ansprüchen durch die Verwendung des Langzeitguthabens keine Nachteile entstehen sollten. Abweichend von dieser Grundregel legte Satz 2 im Wege der Rückausnahme für einen eng begrenzten Bereich, nämlich den Erwerb von Kurpunkten nach § 26 und § 27 der Sonderregelungen bei den Verwendungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 Spiegelstrich 1 und 2 LZK-TV, doch eine nachteilige Auswirkung fest.
(2) Das wird bestätigt durch die Überschrift des § 6 LZK-TV 2008 „Status während der Freistellung”. Auch daraus wurde deutlich, dass die Tarifvertragsparteien mit dieser Bestimmung die Statusfolgen aller Verwendungsmöglichkeiten des § 4 LZK-TV 2008 regeln wollten und nicht nur, wie von der Beklagten angenommen, die Folgen einer teilweisen Freistellung in Form der Verringerung der Arbeitszeit.
cc) Auch der Zweck der Regelung spricht für dieses Verständnis.
(1) Entgegen der Auffassung der Beklagten sollte § 6 LZK-TV 2008 nicht nur verhindern, dass sich Leistungen, die vom Umfang der Arbeitszeit abhingen, verringerten. § 6 Satz 1 LZK-TV 2008 galt auch nicht nur für geldwerte Leistungen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung blieb die Verringerung der Arbeitszeit „bei der Bemessung von tariflichen Ansprüchen”, also umfassend, außer Betracht. Die Tarifvertragsparteien wollten die Arbeitnehmer, die von den in § 4 LZK-TV 2008 eröffneten Verwendungsmöglichkeiten Gebrauch machten, offenkundig so stellen, als hätten sie gearbeitet. Das war ausgehend davon, dass sich diese Arbeitnehmer das im Langzeitkonto geführte Geldguthaben durch Mehrarbeit bzw. Übertreffen von vereinbarten Zielen erarbeitet hatten und damit letztlich während der Freistellung für eine Vorleistung entlohnt wurden (vgl. für das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase der Altersteilzeit BAG 31. Januar 2008 – 8 AZR 27/07 – Rn. 38, BAGE 125, 333), konsequent. Ohnehin wäre die Höherstufung auch nach dem Verständnis der Beklagten eine „geldwerte Leistung”, weil sie sich unmittelbar in der Höhe des Entgelts niederschlägt.
(2) Folgte man dem Verständnis des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten, hätten die Tarifvertragsparteien für den gesamten Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 LZK-TV 2008 nur eine rudimentäre, noch dazu ausschließlich negative Statusregelung getroffen. Das widerspräche dem in der Überschrift und in Satz 1 ausgedrückten Regelungszweck des § 6 LZK-TV 2008, den Status während der Freistellung umfassend zu regeln und dabei Nachteile grundsätzlich auszuschließen.
dd) Schließlich wird das Auslegungsergebnis durch die Tarifgeschichte bestätigt. Anders als die Beklagte annimmt, enthält § 6 LZK-TV 2012 nicht nur redaktionelle Änderungen, sondern stellt klar, dass die Tarifvertragsparteien diese Regelung von Beginn an im dargelegten Sinn verstanden haben. Sie haben nunmehr in § 6 Abs. 1 LZK-TV 2012 ausdrücklich geregelt, dass (immer dann), wenn ein Langzeitguthaben für eine Verringerung der Arbeitszeit „nach § 4” verwendet wird, diese Verringerung bei der Bemessung von tariflichen Ansprüchen außer Betracht bleibt. Mit dem Bezug auf den gesamten § 4 LZK-TV 2012, in dessen Abs. 1 nach wie vor ausschließlich die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung geregelt ist, haben sie deutlich gemacht, dass „Verringerung der Arbeitszeit” auch die vollständige Freistellung und damit – sofern kein Fall des Abs. 3 vorliegt – auch die Inanspruchnahme von Elternzeit unter vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 4 Abs. 2 LZK-TV 2012 sein kann.
3. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts steht der Zweck des § 4 Abs. 6 VTV vorstehendem Auslegungsergebnis nicht entgegen.
a) Es ist schon zweifelhaft, ob die Tarifvertragsparteien mit dem Stufenaufstieg tatsächlich (nur) die Berufserfahrung honorieren wollten. Dagegen spricht, dass bei den von § 4 Abs. 5 VTV erfassten Personenkreisen bei einer Höhergruppierung um eine Gruppe die Stufe beibehalten wird und die angebrochene Stufenlaufzeit berücksichtigt wird. Dagegen spricht auch, dass – anders als zB im TVöD oder TV-L (dort jeweils § 17 Abs. 3) – auch Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis zwar nicht ruht, aber gleichwohl keine Berufserfahrung erworben wird, wie es etwa bei längeren Arbeitsunfähigkeitszeiträumen der Fall ist, für den Stufenaufstieg uneingeschränkt berücksichtigt werden.
b) Auch wenn man annähme, dass der Stufenaufstieg nach § 4 Abs. 2 VTV den Zugewinn an Berufserfahrung honorieren soll, und berücksichtigte, dass ein solcher Zugewinn während der Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit nicht erfolgt (vgl. BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 526/09 – Rn. 36, BAGE 137, 80), stünde § 4 Abs. 6 VTV der Berücksichtigung der Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 24. August 2010 nicht entgegen. Die Tarifvertragsparteien berücksichtigten schon in § 6 Satz 1 LZK-TV 2008 offensichtlich, dass das Guthaben im Langzeitkonto vorwiegend durch Mehrarbeit erworben wurde, und nahmen an, dass die dadurch erworbene Berufserfahrung deshalb bei der Entnahme aus dem Konto zu berücksichtigen war. Darum führt das gewonnene Auslegungsergebnis auch nicht zu dem von der Beklagten befürchteten gleichheitswidrigen und/oder widersprüchlichen Ergebnis. Die Berufserfahrung von Arbeitnehmern, die Elternzeit nehmen, ohne zugleich das Guthaben aus dem Langzeitkonto zu verwenden, und solchen Arbeitnehmern, die während der Elternzeit ihr Guthaben zurückführen, unterscheidet sich nach Auffassung der Tarifvertragsparteien, weil das Langzeitkonto durch Leistungen, die zu einem höheren Maß an Berufserfahrung führten, aufgefüllt wurde. Diese Einschätzung ist noch von dem Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt. Dies gilt umso mehr, als es sich typischerweise, wie auch der Fall der Klägerin zeigt, um relativ kurze Zeiträume handelt. Der Klägerin stand für die zweite Phase der Elternzeit vom 1. Mai 2011 bis zum 28. Februar 2012 offensichtlich kein einzusetzendes Guthaben aus dem Langzeitkonto mehr zur Verfügung. Die Tarifvertragsparteien haben zudem, wie ausgeführt, auch Zeiten, in denen keine Berufserfahrung erworben wird, für den Stufenaufstieg nicht generell unberücksichtigt gelassen und damit gezeigt, dass es ihnen jedenfalls nicht uneingeschränkt auf den ununterbrochenen Erwerb von Berufserfahrung ankommt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Fischermeier, Spelge, Krumbiegel, Uwe Zabel, Wollensak
Fundstellen
Haufe-Index 7610292 |
ZTR 2015, 200 |
AP 2016 |
NZA-RR 2015, 199 |