Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente eines vorzeitig Ausgeschiedenen. doppelte ratierliche Kürzung
Orientierungssatz
Scheidet ein Arbeitnehmer vorzeitig – vor Erreichen des Versorgungsfalles – aus dem Arbeitsverhältnis aus und nimmt er seine Betriebsrente vorgezogen – vor der festen Altersgrenze – in Anspruch, so errechnet sich, wenn die Versorgungsordnung diesen Fall nicht regelt, seine Betriebsrente nach folgender Auffanglösung:
- Zunächst ist die bei Betriebstreue bis zur festen Altersgrenze erreichbare Vollrente nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich, dh. entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zur festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Damit wird die nicht erbrachte Betriebstreue berücksichtigt.
- Die sich danach ergebende Rente ist unter Heranziehung eines in der Versorgungsordnung für den Fall der Betriebstreue bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme vorgesehenen versicherungsmathematischen Abschlags zu kürzen. Enthält die Versorgungsordnung keinen solchen Abschlag, findet ein “unechter versicherungsmathematischer Abschlag” in Gestalt einer zweiten zeitratierlichen Kürzung statt. Diese erfolgt in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente in Bezug gesetzt wird zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze. Damit werden die wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers durch die längere Inanspruchnahme der Betriebsrente berücksichtigt.
- Zeiten des Vorruhestandes sind betriebsrentenrechtlich ein Rechtsverhältnis eigener Art, nicht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in anderer äußerer Gestalt. Mit dem Eintritt in ein Vorruhestandsverhältnis endet das Arbeitsverhältnis. Nach § 1b Abs. 1 Satz 2 BetrAVG hindert allerdings die Inanspruchnahme von Vorruhestandsleistungen unter den dort genannten Voraussetzungen nicht den Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit.
Normenkette
BetrAVG § 1 Berechnung
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 27.07.2005; Aktenzeichen 6 Sa 1704/04 B) |
ArbG Hannover (Urteil vom 29.09.2004; Aktenzeichen 9 Ca 389/03 B) |
Tenor
- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Juli 2005 – 6 Sa 1704/04 B – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.
Unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 29. September 2004 – 9 Ca 389/03 B – wird die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil teilweise zurückgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichts zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 63,32 Euro brutto seit dem 19. Dezember 2003, aus 63,32 Euro brutto seit dem 11. Mai 2004 und aus 63,32 Euro brutto seit dem 8. September 2004 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab September 2004 über die gezahlten 261,15 Euro brutto hinaus weitere 15,83 Euro brutto und mithin insgesamt 276,98 Euro brutto monatliche Rente zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 % tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente.
Die Klägerin ist am 14. August 1943 geboren. Sie war vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 2001 bei Rechtsvorgängern der Beklagten als Sachbearbeiterin angestellt. Die betriebliche Altersversorgung wurde durch eine Betriebsvereinbarung vom 27. Dezember 1983 in der Fassung vom 11. September 1984 (VersO 83) geregelt. Diese lautete auszugsweise:
“I. Versorgungszusage
1.a) Arbeitnehmer, die in einem ungekündigten Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis zur A… Aktiengesellschaft (nachfolgend ‘Bank’ genannt) stehen, erhalten hiermit eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Versorgungszusage). …
II. Leistungen
1.a) Diese Versorgungszusage umfaßt folgende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (nachfolgend ‘Bankrenten’ genannt):
Ruhegeld als
Altersrente oder
vorzeitige Altersrente …
IV. Feste Altersgrenze
Die feste Altersgrenze ist bei Männern und Frauen mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.
V. Anspruchsvoraussetzungen für Ruhegeld
1. Den Anspruch auf Altersrente erwirbt der Anwärter, dessen Arbeitsverhältnis zur Bank mit oder nach Erreichen der festen Altersgrenze (IV) endet.
2. Den Anspruch auf vorzeitige Altersrente erwirbt der Anwärter, dessen Arbeitsverhältnis zur Bank vor Erreichen der festen Altersgrenze (IV) endet und der spätestens ab Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 1248 RVO, 25 AVG, 48 RKG) in Anspruch nimmt. …
VII. Höhe des Ruhegeldes
1. Mit Ablauf eines jeden vollen Kalendermonats Januar (Feststellungsmonate) nach Vollendung des 29. Lebensjahres innerhalb der anrechenbaren Dienstzeit (IX), frühestens beginnend mit dem Monat Januar 1984 wird ein Versorgungsteilbetrag festgestellt.
2.a) Jeder Versorgungsteilbetrag beträgt
– 0,7 % des versorgungsfähigen Arbeitsverdienstes (X) des jeweiligen Feststellungsmonats (Ziffer 1) zuzüglich
– 1,05 % des Teils des versorgungsfähigen Arbeitsverdienstes (X) des jeweiligen Feststellungsmonats (Ziffer 1), der die Beitragsbemessungsgrenze (Absatz c) übersteigt.
…
3. Das Ruhegeld beträgt die Summe der bis zum Erwerb des Anspruchs (V, VI) festgestellten Versorgungsteilbeträge (Ziffer 2).
…
X. Versorgungsfähiger Arbeitsverdienst
1. Der versorgungsfähige Arbeitsverdienst wird nach den Verhältnissen am Ende eines jeden Feststellungsmonats (VII 1) bestimmt. …
XII. Unverfallbarkeit
1. Diese Versorgungsordnung schränkt das Recht der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Bank nicht ein.
2.a) Hat das Arbeitsverhältnis zur Bank geendet, ohne daß ein Anspruch nach dieser Versorgungsordnung erworben wurde, bleibt eine Anwartschaft auf Bankrenten in dem im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgeschriebenen Umfang aufrechterhalten. …”
Die Klägerin bezog in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. August 2003 Vorruhestandsbezüge auf der Grundlage des Tarifvertrages zur vorgezogenen freiwilligen Pensionierung (Vorruhestands-Tarifvertrag) vom 10. April 1984 (VRTV). Dieser enthält ua. folgende Regelungen:
Ҥ 2 Anspruchsvoraussetzungen
1. Arbeitnehmer mit einer mindestens 10jährigen Betriebszugehörigkeit haben für 1 Jahr, mit einer mindestens 20jährigen Betriebszugehörigkeit für 2 Jahre vor der frühesten Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag, sofern ihr Arbeitsverhältnis durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zum Zwecke der Inanspruchnahme von Vorruhestandsgeld beendigt ist. …
§ 4 Sozialversicherungsbeiträge
1. Der Arbeitgeber trägt die Hälfte des Beitrags, der sich auf der Grundlage des Vorruhestandsgeldes für die Pflichtversicherung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ergibt. Die Höhe der Arbeitgeberbeiträge richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuches. Hinsichtlich der gesetzlichen Pflegeversicherung trägt der Arbeitgeber den gesetzlichen Arbeitgeberanteil.
2. Bei einer Mitgliedschaft des Arbeitnehmers im Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (BVV) trägt der Arbeitgeber 2/3 des Beitragsanteils bis zur Höchstgrenze des Vorruhestandsgeldes. Entsprechendes gilt für die Zusatzversicherungseinrichtungen öffentlicher Banken.
Sofern keine Mitgliedschaft zum BVV besteht, verpflichtet sich der Arbeitgeber, die Leistungen zu den jeweiligen betrieblichen und überbetrieblichen Altersversorgungseinrichtungen auf der Basis des Vorruhestandsgeldes fortzusetzen. Die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung wird von diesem Vertrag nicht berührt und bestimmt sich nach den Ansprüchen, wie sie im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Vorruhestandes bestehen.”
Seit dem 1. September 2003 bezieht die Klägerin eine ungekürzte vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Außerdem zahlt ihr die Beklagte eine monatliche “Bankrente” in Höhe von 261,15 Euro. Die Beklagte hat dabei einen rentenfähigen Arbeitsverdienst von 3.740,61 Euro zugrunde gelegt. Bis zum 31. Dezember 2000 hat sie Versorgungsteilbeträge von insgesamt 289,90 Euro festgestellt. Für Januar 2001 hat sie einen Versorgungsteilbetrag von 26,23 Euro – 0,7 % von 3.740,61 Euro – und für die Zeit nach Januar 2001 bis August 2003 zwei weitere Versorgungsteilbeträge von jeweils 26,23 Euro zugrunde gelegt. Dies ergab einen Gesamtbetrag von 368,59 Euro. Von diesem Betrag zahlt sie 70,85 %. Diesen Unverfallbarkeitsquotienten errechnet sie mit einer realen Betriebszugehörigkeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 2001, was 192 angefangenen Monaten entspricht, und einer theoretisch möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Januar 1986 bis zum 14. August 2008, was 271 vollendeten Monaten entspricht.
Die Klägerin begehrt eine monatlich um 107,44 Euro höhere Betriebsrente. Sie vertritt die Ansicht, ihr stehe insgesamt eine monatliche “Bankrente” von 368,59 Euro brutto zu. Ihre erdiente Anwartschaft könne wegen ihres vorzeitigen Ausscheidens auf Grund der Vorruhestandsregelung nicht gekürzt werden. Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 2 Satz 3 VRTV, wonach der Arbeitgeber die Leistungen zu den jeweiligen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen während des Vorruhestandes fortzusetzen habe. Auch ihr vorgezogener Rentenbeginn zum 1. September 2003 dürfe zu keiner Kürzung führen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.289,28 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 429,76 Euro brutto seit dem 19. Dezember 2003, auf weitere 429,76 Euro brutto seit dem 11. Mai 2004 und auf weitere 429,76 Euro brutto seit dem 8. September 2004 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verpflichten, an sie ab September 2004 über die gezahlten 261,15 Euro brutto hinaus weitere 107,44 Euro brutto und mithin insgesamt 368,59 Euro brutto monatliche Rente zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sei zur Kürzung der “Bankrente” der Klägerin wegen deren vorzeitigen Ausscheidens vor Eintritt des Versorgungsfalles berechtigt. Nach der VersO 83 gelte insoweit § 2 Abs. 1 BetrAVG. Die Klägerin sei nicht bei einer Versorgungseinrichtung versichert, weshalb hier nicht § 4 Abs. 2 Satz 3 VRTV, sondern § 4 Abs. 2 Satz 4 VRTV gelte. Danach richte sich die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung nach den Gegebenheiten, die im Zeitpunkt des Beginns des Vorruhestandes bestehen.
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin eine um 72,67 Euro brutto monatlich höhere Betriebsrente zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 29. September 2004 wurde der Klägerin am 6. Oktober 2004 zugestellt. Diese legte am 3. November 2004 Berufung ein. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2004 ebenfalls Berufung ein und begründete sie gleichzeitig. Am 26. November 2004 hat die Klägerin beantragt, die Frist zur Begründung ihrer Berufung sowie die Frist zur Berufungserwiderung zu verlängern. Mit Beschluss vom 29. November 2004 hat das Landesarbeitsgericht die Berufungserwiderungsfrist für die Klägerin bis zum 26. Januar 2005 verlängert. Am selben Tag ging die Berufungsbegründung der Klägerin ein. Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. Juli 2005 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist teilweise begründet. Hinsichtlich des gesamten Klagebetrages lagen in der Berufungsinstanz zulässige Rechtsmittel vor, obwohl die Klägerin ihre Berufungsbegründung außerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist beim Landesarbeitsgericht eingereicht hat. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Der klageweise geltend gemachte Anspruch besteht jedoch nur in Höhe von monatlich 15,83 Euro; die Beklagte war grundsätzlich berechtigt, die Betriebsrente der Klägerin zu kürzen, hat diesen Kürzungsbetrag jedoch nicht richtig berechnet.
I. Einer Entscheidung durch den Senat über den gesamten Klageanspruch stehen keine prozessualen Hindernisse entgegen.
1. Die Klägerin hat, soweit sie erstinstanzlich unterlegen ist, den gesamten Klageanspruch mit einem zulässigen Rechtsmittel in die Berufungsinstanz gebracht.
a) Allerdings hat die Klägerin ihre Berufung nicht rechtzeitig begründet.
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG ist die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils zu begründen. Da das Urteil der Klägerin am 6. Oktober 2004 zugestellt wurde, lief diese Frist am 6. Dezember 2004 ab. Die Berufungsbegründung ging jedoch erst am 26. Januar 2005 beim Landesarbeitsgericht ein.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungsbegründungsfrist auch nicht verlängert. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts bezog sich lediglich auf die für die Klägerin ebenfalls geltende Frist zur Berufungserwiderung, nicht jedoch auf die Berufungsbegründungsfrist. Eine nachträgliche Heilung ist weder durch das landesarbeitsgerichtliche Urteil, das über das Rechtsmittel der Klägerin als Berufung entschieden hat, erfolgt noch kann der Senat nachträglich die Berufungsbegründungsfrist verlängern. Zwar kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren über eine rechtzeitig beantragte Fristverlängerung noch nach Ablauf der zu verlängernden Frist entschieden werden. Das muss aber einen Monat nach Ablauf der ursprünglichen Frist geschehen (BAG – Großer Senat – 24. August 1979 – GS 1/78 – BAGE 32, 71, zu D III 4c der Gründe). Diese war einen Monat nach dem am 26. November 2004 gestellten Verlängerungsantrag und damit bei Erlass des landesarbeitsgerichtlichen Urteils bereits abgelaufen.
b) Die von der Klägerin eingereichte Berufungsbegründung ist jedoch in eine Anschlussberufung (§ 524 ZPO) umzudeuten.
Auch im Verfahrensrecht gilt entsprechend § 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zulässige und wirksame umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH 1. Oktober 1986 – IVb ZB 83/86 – FamRZ 1987, 154, zu II 1 der Gründe). So liegt der Fall hier.
Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine frist- und ordnungsgemäße Anschlussberufung erfüllt. Sie hat innerhalb der bis zum 26. Januar 2005 verlängerten Berufungserwiderungsfrist (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) die eigene Berufung begründet und ihre Klageanträge aus erster Instanz vollständig weiterverfolgt. Die Klägerin hat deshalb im Rahmen der ihr durch das Verfahrensrecht gegebenen Möglichkeiten rechtzeitig deutlich gemacht, dass sie den gesamten Klageantrag zum Gegenstand der Berufungsinstanz machen wollte. Prozesserklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was aus der Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH 30. April 2003 – V ZB 71/02 – NJW 2003, 2388, zu II 2b der Gründe). Daher ist anzunehmen, dass die Klägerin ihr Begehren auch im Wege einer zulässigen Anschlussberufung verfolgen wollte. Berechtigte Interessen der Beklagten, einem damit gesetzlich möglichen Rechtsmittel nicht ausgesetzt zu sein, gibt es nicht.
2. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Insbesondere ist sie nicht zu unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), obwohl für die monatlichen Zahlungen kein genauer Termin angegeben ist. Die Klägerin begehrt eine Zahlung zum 15. eines Monats. Zu diesem Zeitpunkt ist nach Nr. XIV 1a VersO 83 die Bankrente jeweils fällig.
II. Die Klage ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin ist – trotz der Regelungen des VRTV – vorzeitig mit Beginn der Inanspruchnahme von Vorruhestandsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und nimmt ihre Betriebsrente vorgezogen, vor Erreichen der festen Altersgrenze, in Anspruch. Dieser Fall ist in der VersO 83 nicht geregelt. Er ist deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes zu lösen. Das führt zu einer gegenüber der gezahlten Betriebsrente um monatlich 15,83 Euro höheren Betriebsrente.
1. Die Klägerin ist mit Beginn des Vorruhestandes vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und nimmt seit Bezug ihrer gesetzlichen Altersrente auch eine vorgezogene Betriebsrente in Anspruch.
a) Die Klägerin ist vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren (Nr. IV VersO 83) und vor Bezug ihrer Betriebsrente mit dem 31. Dezember 2001 aus ihrem Arbeitsverhältnis ausgeschieden; die Zeiten des Bezuges von Vorruhestandsleistungen sind nicht als Teil des Arbeitsverhältnisses anzusehen.
aa) Wer auf Grund eines Vorruhestandsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und in ein Vorruhestandsverhältnis wechselt, scheidet vor Erreichen des Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis aus. Das Vorruhestandsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis eigener Art, nicht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in anderer äußerer Gestalt. Für das Betriebsrentenrecht macht dies § 1b Abs. 1 Satz 2 BetrAVG deutlich, wonach die Inanspruchnahme von Vorruhestandsregelungen den Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit unter bestimmten Umständen nicht hindert; diese Regelung wäre nicht nötig gewesen, wäre das Vorruhestandsverhältnis ohnehin ein Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 28. März 1995 – 3 AZR 900/94 – AP BetrAVG § 6 Nr. 21 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 17, zu I 1 der Gründe; 18. Januar 2005 – 3 ABR 21/04 – BAGE 113, 173, 183). Das ist unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer lieber betriebstreu geblieben wäre, als Vorruhestandsleistungen in Anspruch zu nehmen. Auch ein solcher Arbeitnehmer scheidet bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzeitig aus (BAG 10. Dezember 2002 – 3 AZR 1/02 –, zu B I 1b der Gründe).
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regeln des VRTV. § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages geht davon aus, dass mit der Inanspruchnahme von Vorruhestandsgeld das Arbeitsverhältnis endet. Die Klägerin ist zudem nicht nach § 4 Abs. 2 VRTV so zu behandeln, als wäre sie auch während der Zeit des Vorruhestandes betriebstreu geblieben. Satz 3 dieser Regelung ist nicht einschlägig. Danach ist der Arbeitgeber, wenn – wovon die Parteien auch für den vorliegenden Fall ausgehen – keine Mitgliedschaft des Arbeitnehmers im Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes besteht, verpflichtet, die Leistungen “zu” den jeweiligen betrieblichen und überbetrieblichen Altersversorgungseinrichtungen auf der Basis des Vorruhestandsgeldes fortzusetzen. Der Arbeitgeber ist danach nur gehalten, während der Zeit des Bezuges von Vorruhestandsgeld weiterhin Leistungen zu erbringen, die in Form von Einzahlungen in betriebliche oder überbetriebliche Altersversorgungseinrichtungen bestehen. Es geht also um Leistungsverpflichtungen während des Vorruhestandsverhältnisses, nicht um Leistungen auf Grund des Vorruhestandsverhältnisses nach Eintritt des Versorgungsfalles, wie sie die Klägerin hier geltend macht. Dieser Fall ist vielmehr in § 4 Abs. 2 Satz 4 VRTV geregelt. Danach bleibt die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung vom Vertrag über den Vorruhestand unberührt und bestimmt sich “nach den Ansprüchen, wie sie im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Vorruhestandes bestehen”. Erhalten bleiben also lediglich die Ansprüche, die auf Grund des Ausscheidens mit Inanspruchnahme des Vorruhestandes ohnehin bestehen.
cc) Diese Unterscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere entspricht sie dem allgemeinen Gleichheitssatz, der auch auf tarifvertragliche Regelungen entweder unmittelbar oder mittelbar auf Grund der aus den Grundrechten folgenden Schutzpflichten Anwendung findet, ohne dass dies hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs einen Unterschied machen würde (vgl. BAG 27. Mai 2004 – 6 AZR 129/03 – BAGE 111, 8, zu B II 2 und 3 der Gründe). Geht es – wie hier – nicht um eine Ungleichbehandlung anhand von personenbezogenen Merkmalen, die die Benachteiligten in ihrer Person nicht oder nur schwer erfüllen können, sondern lediglich um eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung, so reicht ein vernünftiger, aus der Natur der Sache oder sonst wie einleuchtender Grund für die Differenzierung aus (vgl. Senat 12. Oktober 2004 – 3 AZR 571/03 – AP BAT § 3g Nr. 2 = EzA GG Art. 3 Nr. 102). Solche einleuchtenden Gründe liegen hier vor. Für den Fall der Beitragsverpflichtung während des Vorruhestandsverhältnisses entstehen für den Arbeitgeber von vornherein nur auf einen kurzen Zeitraum begrenzte Verpflichtungen. Dagegen würde eine Berücksichtigung der Vorruhestandszeiten im Rahmen von anderen Formen der Altersversorgung, insbesondere beim hier vorliegenden Fall der Direktzusage, zu lang dauernden und zudem je nach System der betrieblichen Altersversorgung zu völlig unterschiedlichen Leistungsverpflichtungen führen.
b) Die Klägerin nimmt ihre Altersrente auch vorgezogen, vor Erreichen der festen Altersgrenze, in Anspruch. Das entspricht der Unterscheidung, wie sie in Nr. V 2 VersO 83 gemacht wird. Daran ändert auch nichts, dass der Klägerin die gesetzliche Rente wegen ihrer Schwerbehinderung ohne Abschläge gezahlt wird (Senat 21. März 2006 – 3 AZR 374/05 – Rn. 19, AP BetrAVG § 2 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 24, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
2. Der Fall sowohl eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme einer Altersversorgung als auch einer vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der festen Altersgrenze – wie er hier vorliegt – ist in der VersO 83 nicht geregelt.
Die Vorschrift in Nr. V 2 VersO 83 enthält lediglich eine Regelung des Falles, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem Zeitpunkt fortgesetzt wird, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der festen Altersgrenze eine Betriebsrente in Anspruch nimmt, weil er gleichzeitig ein Ruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Zusammen mit der Regelung über die Höhe des Ruhegeldes in Nr. VII VersO 83 liegt damit lediglich eine Bestimmung vor, wie in Fällen nach § 6 BetrAVG zu verfahren ist.
Auch Nr. XII 2 Buchst. a VersO 83 enthält für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zwar eine Regelung. Diese geht jedoch lediglich dahin, dass eine “Anwartschaft auf Bankrenten in dem im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgeschriebenen Umfang aufrechterhalten” bleibt. Die Bestimmung enthält damit einen lediglich deklaratorischen Hinweis auf das Betriebsrentengesetz. Das wird durch ihre Überschrift “Unverfallbarkeit” verdeutlicht, die auf einen wesentlichen Regelungsgehalt des Betriebsrentengesetzes verweist. Ein Hinweis auf den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme einer Altersrente ist darin nicht enthalten (ebenso im Ergebnis bereits BAG 18. Januar 2005 – 3 ABR 21/04 – BAGE 113, 173, 183).
3. Immerhin ergibt sich aus der Versorgungsordnung, dass – zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen – für den Fall des Zusammentreffens des vorzeitigen Ausscheidens mit der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente jedenfalls nicht völlig auf eine Berücksichtigung dieses Sonderfalles verzichtet werden und die Rente etwa ungekürzt ausgezahlt werden muss. Es fehlt lediglich an Regelungen darüber, wie sich dieser Fall auf die Höhe der Betriebsrente auswirkt. Auch das Betriebrentengesetz enthält insofern keine Bestimmung. Die sich daraus ergebenden Fragen sind nach der vom Senat entwickelten Auffanglösung wie folgt zu lösen:
a) Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung richtet sich die Berechnung der Betriebsrente in diesen Fällen nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes. Eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente ergibt sich danach unter zwei Gesichtspunkten: Einmal wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebstreue bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen ergibt sich eine Verschiebung des in der Versorgungsordnung festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung daraus, dass er die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen, in Anspruch nimmt. Der Senat hat dem ersten Gesichtspunkt dadurch Rechnung getragen, dass die Vollrente nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt kann vom Arbeitgeber dadurch berücksichtigt werden, dass die Versorgungsordnung einen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht.
In seiner früheren Rechtsprechung hatte der Senat die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente erreichbare Rente als Vollrente angesehen, die dann ihrerseits zeitanteilig in unmittelbarer Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen zur bis zur festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen war. Diese Rechtsprechung führte in den Fällen, in denen die Versorgungsordnung – anders als hier – für die vorgezogene Inanspruchnahme einer Betriebsrente bei Betriebstreue bis zum Versorgungsfall neben einer zeitratierlichen Kürzung auch versicherungsmathematische Abschläge vorsah, zu einer nicht zu rechtfertigenden doppelten Berücksichtigung der zwischen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente und der festen Altersgrenze nicht erbrachten Betriebstreue (grundlegend zum Ganzen BAG 24. Juli 2001 – 3 AZR 567/00 – BAGE 98, 212, zu B II der Gründe; 23. Januar 2001 – 3 AZR 164/00 – AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23, zu II 2 der Gründe, jeweils unter Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung).
b) Sieht die Versorgungsordnung – wie hier – keinen versicherungsmathematischen Abschlag vor, ohne ihn andererseits auszuschließen, hat der Senat den Arbeitgeber trotzdem für berechtigt gehalten, als Ersatz für den nicht vorgesehenen technischen versicherungsmathematischen Abschlag einen “untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag” durch eine weitere zeitratierliche Kürzung der bereits in einem ersten Schritt gekürzten Betriebsrente vorzunehmen. Eine weitere Kürzung ohne ausdrückliche Regelung in der Versorgungsordnung rechtfertigt sich daraus, dass ein Ausscheiden nicht nur vor Erreichen der festen Altersgrenze, sondern auch vor dem Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente einen eigenständigen, von der bloß vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente zu unterscheidenden Regelungsgegenstand darstellt (BAG 7. September 2004 – 3 AZR 524/03 – EzA BetrAVG § 6 Nr. 27, zu B II 3 der Gründe). Diese Kürzung erfolgt in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente in Bezug gesetzt wird zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze (Senat 19. Mai 2005 – 3 AZR 649/03 – BAGE 114, 349, zu B I 3b der Gründe).
Insoweit ist der Senat im Ergebnis bei seiner früheren Rechtsprechung geblieben. Sah die Versorgungsordnung bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente keinen versicherungsmathematischen Abschlag vor, hatte der Senat eine derartige zeitratierliche Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden grundsätzlich für zulässig gehalten (vgl. zB BAG 13. März 1990 – 3 AZR 338/89 – AP BetrAVG § 6 Nr. 17 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 13). Der Senat hat also lediglich einen von ihm bereits entwickelten Rechenschritt für Fälle beibehalten, in denen die Versorgungsordnungen darauf verzichtet haben, die Problematik der längeren Inanspruchnahme einer Betriebsrente zu regeln.
c) In der Rechtsprechung (LAG Köln 25. Juli 2005 – 2 Sa 1196/04 – DB 2005, 2699) und einem Teil der Literatur (Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 4. Aufl. § 6 Rn. 150) wurde die Lösung des Senats hinsichtlich der Art und Weise des zweiten Rechenschritts mit der Begründung kritisiert, diese habe keine inhaltliche Verbindung zum größeren vom Versorgungsschuldner zu tragenden Risiko bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente. Entgegen dieser Kritik ist an der Rechtsprechung festzuhalten. Die Kritik verkennt, dass es bei der vom Senat gefundenen “Auffangregelung” nicht um die Herausbildung einer versicherungsmathematischen Lösung geht, sondern um die ergänzende Auslegung der Versorgungsordnung durch Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze, soweit eine ausdrückliche Regelung über einen versicherungsmathematischen Abschlag gerade fehlt.
Die Beibehaltung dieser Rechtsprechung ist zwischenzeitlich auch deshalb geboten, weil sie vom parlamentarischen Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) bestätigt worden ist. Im Gesetzgebungsverfahren war von den damaligen Regierungsfraktionen zunächst vorgesehen, durch eine Änderung von § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG die vom Senat entwickelte neuere Rechtsprechung wieder rückgängig zu machen (BT-Drucks. 15/2150, Entwurf zu Art. 6 Nr. 3a Alterseinkünftegesetz; Begründung dazu S. 52 “zu Nr. 3 Buchst. a”). In die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 15/2986 S. 43) wurde diese Änderung in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats auch zur Methode der Berechnung des “unechten versicherungsmathematischen Abschlags” nicht mehr aufgenommen. Die dagegen gerichtete Kritik wurde von den Mehrheitsfraktionen zurückgewiesen (Begründung zur Beschlussempfehlung des Finanzausschusses: BT-Drucks. 15/3004 S. 15). Dem widerspräche eine erneute Rechtsprechungsänderung.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Grundwertungen auch dann heranzuziehen, wenn die Versorgungsordnung für die vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente durch bis zum Versorgungsfall betriebstreue Arbeitnehmer eine aufsteigende Berechnung vorsieht, aber keine eigenständige Regelung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens enthält (BAG 7. September 2004 – 3 AZR 524/03 – EzA BetrAVG § 6 Nr. 27). Der Senat hat dagegen einen in der Versorgungsordnung bei Betriebstreue bis zum Versorgungsfall vorgesehenen versicherungsmathematischen Abschlag und nicht die als “Auffangregelung” maßgebliche zweite ratierliche Kürzung auch im Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente angewandt (BAG 13. Dezember 2005 – 3 AZR 214/05 – AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 5, zu B II 2b ff (3) der Gründe). Das beruht darauf, dass dieser Schritt lediglich untechnisch ausgestattet ist. Er dient dazu, eine in der Sache angebrachte Kürzung für den längeren Rentenbezug zu ermöglichen, für die die Versorgungsordnung keine Wertung enthält. Hinsichtlich des ersten Kürzungsschrittes, der das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Erreichen der festen Altersgrenze betrifft, hat der Senat dagegen auf die gesetzliche Wertung in § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zurückgegriffen. Eine andere Regelung in der Versorgungsordnung kann nur maßgeblich sein, wenn die Versorgungsordnung ausdrücklich den Fall des vorzeitigen Ausscheidens und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente anders regelt, insbesondere eine aufsteigende Berechnung vorsieht.
d) Der Senat hat offengelassen, ob dieselben Grundsätze auch für Gesamtversorgungszusagen und ähnlich ausgestaltete Versorgungszusagen oder für Zusagen gelten, die einmalige Kapitalleistungen in Aussicht stellen (vgl. dazu BAG 23. Januar 2001 – 3 AZR 164/00 – AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23, zu II 2c der Gründe).
4. Die Betriebsrente der Klägerin ist danach wie folgt zu berechnen:
Zunächst ist nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Veränderungssperre die fiktive Vollrente zu berechnen. Dabei ist zunächst vom Versorgungsteilbetrag bis 31. Dezember 2000 in Höhe von 289,90 Euro auszugehen. Für die Jahre 2001 bis einschließlich 2008 ist der zuletzt maßgebliche Versorgungsteilbetrag für den Monat Januar 2001 in Höhe von 26,23 Euro hinzuzuzählen, das macht bei acht Jahren insgesamt 209,84 Euro. Die fiktive Vollrente beträgt damit 499,74 Euro. Sie ist im Verhältnis von 192 Monaten tatsächlicher Betriebszugehörigkeit zu 271 Monaten möglicher Betriebszugehörigkeit zeitratierlich entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen (499,74 Euro × 192 durch 271), was 354,06 Euro ergibt.
Von diesem Betrag ist der untechnische versicherungsmathematische Abschlag vorzunehmen. Dazu ist die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente, das sind 212 Monate, ins Verhältnis zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr, was 271 Monate ergibt, zu setzen. Die geschuldete Betriebsrente beträgt daher 276,98 Euro (354,06 × 212 durch 271).
Bei einer tatsächlich gezahlten Betriebsrente von 261,15 Euro besteht somit eine Differenz von 15,83 Euro.
5. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 2, § 288 Abs. 1 BGB.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Zwanziger, H. Frehse, D. Offergeld
Fundstellen
Haufe-Index 1747980 |
DB 2007, 2546 |